§ 2 ZMediatAusbV
Wissensmanagement » Sie befinden sich in einem Dokument, das dem Titel Kommentare der Abteilung Werkzeuge zugeordnet wird und Teil des Onlinekommentars zur Ausbildungsverordnung ist. Der Wortlaut der Ausbildungsverordnung wird in den Textdokumenten häufig angesprochen und referenziert. Beachten Sie bitte auch die korrespondierenden Beiträge und die Ausführungen zum Mediator im Mediationshandbuch.
Ausbildungsverordnung Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 Anlage Mediator Ausbildungsinhalte
§ 2 Ausbildung zum zertifizierten Mediator
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat.
(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation.
(3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische Übungen und Rollenspiele umfassen.
(4) Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt insgesamt mindestens 120 Präsenzzeitstunden. Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen.
(5) Während des Ausbildungslehrgangs oder innerhalb eines Jahres nach dessen erfolgreicher Beendigung müssen die Ausbildungsteilnehmenden an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen haben.
(6) Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der gesamte nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschriebene Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet und die Einzelsupervision nach Absatz 5 durchgeführt ist. Die Bescheinigung muss enthalten:
1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen,
2. Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,
3. Datum und Ort der Ausbildung,
4. gemäß Anlage vermittelte Inhalte des Ausbildungslehrgangs und die jeweils darauf verwendeten Zeit- stunden,
5. Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision sowie
6. Name und Anschrift des Supervisors.
Ausbildung zum zertifizierten Mediator
Was unter der Ausbildung zum zertifizierten Mediator zu verstehen ist wurde in der Kommentierung zu § 1 bereits besprochen. § 5 Abs. 2 MediationsG enthält eine Legaldefinition. Danach darf sich als zertifizierter Mediator bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6, also der ZMediatAusbV entspricht. § 2 Abs. 1 ZMediatAusbV greift diese Formulierung auf und stellt klar, dass sonst niemand berechtigt ist, sich so zu nennen. Mithin ist der "zertifizierte Mediator" ein gesetzlich geschützter Begriff.
Bestandteile der Ausbildung sind:
+ Mediation
+ Einzelsupervision
= Ausbildung zum zertifizierten Mediator
Der Ausbildungslehrgang
Der Verordnungsgeber verwendet den Begriff Ausbildungslehrgang im Absatz 2 dieser Vorschrift. Wikipedia führt aus: "In der Didaktik ist ein Lehrgang eine planmäßige Aufeinanderfolge von Unterrichtseinheiten innerhalb eines Unterrichtsfaches oder einer umfassenden, relativ abgeschlossenen Teilaufgabe des Unterrichtsfaches.1 Lehrgänge können im Rahmen der beruflichen Weiterbildung stattfinden. Hier verbindet das BMJV den Begriff Lehrgang mit der Ausbildung, was wie eine Gleichsetzung klingt. Daraus mag geschlossen werden, dass die Mediationsaubildung nicht nur eine bloße berufliche Weiterbildung, sondern beim zertifizierten Mediator eine echte Berufsausbildung darstellt.
Die Einschätzung, dass es sich bei der Ausbildung zum zertifizierten Mediator um eine Berufsausbildung handeln soll, wird dadurch verstärkt, dass der Verordnungsgeber alle Vorschriften aus dem Entwurf der ZMediatAusbV herausgenommen hat, die eine Berufstätigkeit oder eine andere Berufsausbildung voraussetzen.
Die Ausbildungsinhalte
Es werden 3 didaktische Momente aufgeführt:
- Vermittlung von Inhalten
(über die Inhalte und die darauf zu verwendende Ausbildungsdauer vgl. die Kommentierung zur Anlage ZMediatAusbV-Anlage) - praktische Übungen
- Rollenspiele
Im Gegensatz zu § 3 ZMediatAusbV-E stehen Supervisionen nicht mehr zur Disposition des Ausbilders. Ihm bleibt es lediglich noch für praktische Übungen und Rollenspiele überlassen, welcher Inhalt gemäß der Anlage mit der Methode des Rollenspiels vermittelt wird und wie praktische Übungen in die Ausbildung eingebettet werden.2 Indem der Verordnungsgeber vom Einbetten spricht, wird deutlich, dass er für die praktische Ausbildung keinen zusätzlichen Ausbildungsaufwand einfordert. Wenn die an die Ausbildung zu stellende Anforderung die Basis für eine anschließende Berufsausübung legen soll, ist ein praktisches Lernen ebenso unverzichtbar wie eine damit einher gehende Selbstreflexion.
Der Präsenzunterricht
Alle Lehreinheiten sind als Präsenzausbildungen anzubringen. Zuvor wurde darüber gestritten, ob und inwieweit die Ausbildung in Mediation als ein Fernstudium möglich ist. Dass sie als reines Präsenzstudium zu erfolgen hat, war nicht einmal im Sinn der Mediatorenverbände. Offenbar haben einige der Verbände ihre Meinung geändert, was sich aus der 1. Frankfurter Erklärung ergibt. Ursprünglich hatten die Verbände eine Präsenzzeit von ca. 75 Stunden bei einer 200-stündigen Ausbildung für akzeptabel gehalten.
Online- und Fernstudium
Dadurch, dass die Ausbildung der ZMediatAusbV auf Präsenzzeitstunden reduziert wurde, können Fernstudienanteile erst nach einer Grundausbildung von 120 Präsenzstunden gerechnet werden. Das bedeutet, dass auch ein Fernstudium eine 120-stündige Präsenzausbildung vorhalten muss, wenn das Studium den Anforderungen einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator genügen soll. Die Bundesregierung relativiert den Begriff allerdings und damit auch die Anforderungen an den Präsenzunterricht. Aus ihrer Erklärung in Drucksache 19/140143 geht hervor, dass die Präsenzstunden zumindest teilweise auch in Form eines Online-Seminars abgehalten werden können. Anlässlich der Corona-Krise hat sich allgemein die Meinung herausgebildet, Onlinepräsenzen als Präsenzunterricht i.S.dieser Vorschrift anzuerkennen, wenn und solange es daneben analoge Präsenzen mit realen Begegenungen gibt. Eine verlässliche juristische Festlegung gibt es allerdings nicht. Auch über die Quantität und das Verhältnis von realen und analogen Präsenzen gibt es keine Angaben. Der Vorstellung, dass die Präsenzen in einer Mediationsausbildung vollständig durch Onlinepräsenzen ersetzt werden, steht das Argument gegenüber, dass der Mediator Merkmale der nonverbalen Kommunikation (wie z.B. die Körpersprache, die Aufstellung im Raum, die Körperhaltung usw.) nur in einer Realpräsenz erfahren und lernen kann. Wenn er also dazu ausgebildet werden soll, auch Realmediationen4 durchzuführen, ist eine Realpräsenz unerlässlich. Deshalb wird - wenn überhaupt - nur eine hybride Ausbildung für möglich gehalten, wo der Präsenzunterricht real und online durchgeführt wird. Onlinepräsenzen sind kein Teil des häuslichen Fernstudiums. Sie werden für möglich gehalten, weil sie eine synchrone Kommunikation der Teilnehmer ermöglichen, die trotz aller Einschränkungen eine zeitgleiche Folge von Aktion und Reaktion darstellt. Das Fernstudium hingegen zeichnet sich jenseits der Präsenzen durch eine assynchrone Kommunikation aus. In den Workshops des BMJV im Jahre 2021 hat sich die herrschende Meinung herausgebildet, dass der Anteil von Onlinepräsenzen nur etwa 20% der Stundenzahl ausmachen darf.
Studienliteratur
Es mag der Gedanke aufkommen, dass in jedem Fall neben den Präsenzunterrichtsstunden begleitende Literatur heranzuziehen ist, um die Präsenzen nachzuarbeiten und um den Stoff zu bewältigen. Während die Studienliteratur im Fernstudium verbindlich ist, muss die Ausbildungsverordnung so verstanden werden, dass ein über die Präsenzen hinausgehendes Literaturstudium freigestellt wird.
Die Mediation
Die Anforderungen an die selbst durchgeführte Mediation werden nicht erwähnt. Es wurde auch nicht erwähnt, dass es sich um eine Mediation handeln muss, die im Rahmen einer Dienstleistung akquiriert wurde oder gar Honorare ausgelöst hat. Theoretisch kann es sich um eine Mediation handeln, die im Rollenspiel durchgeführt wurde. Wenn der Sinn der Supervision in der Berufsvorbereitung gesehen wird, spricht einiges dafür, dass eine Mediation in der Qualität vorausgesetzt wird, die sich an § 1 Mediationsgesetz messen lassen muss, sodass die Mediation in einem Rollenspiel nicht gemeint sein kann.
Anhaltspunkte über den Fall, die Dauer, den Schwierigkeitsgrad, oder über den Gegenstand der selbst durchzuführenden Mediation werden nicht genannt. Auf diese Weise kann also auch eine Verbrauchermediation, die laut Glasl auf niedrigem Eskalationslevel gar keine Mediation erfordert aber nach dem Mediationsgesetz erlaubt ist oder eine sonstige Mediation, die den niedrigst möglichen Schwierigkeitsgrad betrifft, zur Supervision angeboten werden. Der Lerneffekt ist fraglich.
Die im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Mediationen werden als Ausbildungsmediationen bezeichnet. Über den Qualitätsanspruch und die Anforderungen lesen Sie bitte den Beitrag Ausbildungsmediationen, wo Sie auch Hinweise zur Fallsuche finden werden.
Supervision
Die Durchführung einer Einzelsupervision scheint dem Ministerium wichtig zu sein. So wichtig, dass der zertifizierte Mediator insgesamt 5 Einzelsupervisionen zu absolvieren hat. Eine ist erforderlich, um den Titel zu erwerben (vgl. § 2 Abs. 5 ZMediatausbV) und vier weitere im Rahmen der Fortbildungspflicht (vgl. § 4 ZMediatausbV).
Insgesamt wird das Wort Einzelsupervision 11 mal in der Verordnung erwähnt. Fest steht, dass die Zeit für die Durchführung der Einzelsupervision nicht innerhalb der 120 Ausbildungsstunden vorkommen muss, sondern hinzugerechnet werden kann. Das ergibt sich aus der Formulierung des Abs. 2 und der Abgrenzung zu § 3 ZMediatAuzsbV-E. Die Supervisionen stehen nicht zur Disposition des Ausbilders.
Supervision heisst Überschau. Was soll überblickt werden? In der Ausbildung ist eher an Durchblick zu denken. Dafür steht die Methodik im Vordergrund. Die Supervision hat in der Mediation definitiv ihren Platz. Warum der Gesetzgeber sogar das Setting für die Supervision vorgibt, erscheint übergriffig.
In der Einzelsupervision bespricht ein Supervident die beratungsbedürftige Mediation im Einzelgespräch mit einem Supervisor. Der Vorteil eines Einzelgespräches ist zweifellos die Intimität der möglichen Auseinandersetzung5 Es mag hinterfragt werden, warum in einer Ausbildung unter Gleichgesinnten ein Intimitätsschutz als Regelfall anzubringen ist. Ein intimes Setting mag das Gespräch mit dem Supervisanden begünstigen und ihm eine Erleichterung schaffen, wenn es darum geht, persönliches Verhalten und die zugrundeliegenden Werte, Erfahrungen, Gedanken und Gefühle zu evaluieren. Ob dies in einem Ausbildungssetting notwendig ist, wo die Auszubildenden professionelle Mediatoren sind (oder werden wollen), sich alle in derselben Situation befinden (sich also nicht voreinander zu genieren haben), sich womöglich alle auch kennen, und durch die Rollenspiele bereits einen intimen Eindruck voneinander haben, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine Einzelsupervision wird sinnvollerweise als das intensive, individuelle Auseinandersetzen mit der Arbeit als Mediator oder Co-Mediator sein, wo die Einzelperson im Vordergrund steht.
Dass der Begriff "Einzelsupervision" keine getrennten Gespräche erwartet, mag aus der Tatsache abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber durchaus und richtigerweise zwischen Einzelgesprächen und getrennten Gesprächen zu unterscheiden weiß.6 Wenn von einer Einzelsupervision die Rede ist, ist eine Fallmediation gemeint. Der Verordnungsgeber wollte eine Gruppensupervision verhindern, wo sich Supervisanden aus unterschiedlichen Institutionen und oft auch aus unterschiedlichen Berufsfeldern treffen, um sich unter Anleitung eines Supervisors über ihre Erfahrungen und Probleme auszutauschen.7 Entscheidend ist also, dass jeder einzelne Auszubildende seinen mediierten Fall einzeln vorträgt, so dass sich der Supervisor mit ihm speziell auseinandersetzen kann. Dass bei der Supervision keine Zuschauer erlaubt sind, gibt der Wortlaut nicht her. Mithin kann die "Einzelsupervision" durchaus innerhalb der Ausbildungsgruppe durchgeführt werden, ohne dass hierfür ein Termin für ein getrenntes Gespräch anzusetzen wäre.
Auf die Kleine Frage der FDP-Fraktion am 20.9.20198 über die Form der durchzuführenden Supervision antwortete die Bundesregierung, dass es Mediatorinnen und Mediatoren darüber hinaus9 unbenommen bliebe, an anderen Formen der Supervision teilzunehmen. Diese würden durch die ZMediatAusbV nicht ausgeschlossen.10 Es ginge darum, die bei der Durchführung erster Mediationen gewonnenen Erfahrungen in einem Einzelgespräch zu reflektieren und etwaige Anfangsschwierigkeiten mit dem Supervisor zu erörtern. Bei einer Gruppensupervision befürchtet die Regierung, dass nicht sichergestellt sei, dass alle Supervisanden der Gruppe ihre individuellen Fälle in ausreichendem Maße darstellen können. Der Vorteil eines Einzelgespräches sei der geschützte Raum und damit die Vertraulichkeit der möglichen Auseinandersetzung. Das Einzelgespräch schaffe eine Erleichterung zu Gunsten der Supervisandinnen und Supervisanden, wenn es darum geht, persönliches Verhalten und die zugrundeliegenden Werte, Erfahrungen, Gedanken und Gefühle zu evaluieren und gegebenenfalls auch eigene Fehler zu erkennen.11 Weil die Notwendigkleit einer Einzelsupervision in der Praxis der Praxis durchgängig in Frage gestellt wird, hat das BMJV sich in den Workshops im Jahre 2021 dieses Einwandes angenommen und wird voraussichtlich auch Gruppensupervisionen ausdrücklich zulassen.
Zwingend ist indes, dass es sich um eine Fallsupervision handelt, bei dem nicht nur allgemeine Erfahrungen, sondern die konkret durchgeführte Mediation des Kollegen und sein Verhalten in der Mediation thematisiert wird und wo der Supervident in der Rolle als Mediator oder als Co-Mediator aufgetreten war.
Dokumentation
Noch im Entwurf der Ausbildungsverordnung war statt von einer Supervision von einer Falldokumentation die Rede. Die Supervision hat die Dokumentationspflicht abgelöst. Der Absolvent kann die Supervision also durchführen, ohne dass er eine schriftliche Dokumentation vorlegen muss. Warum der Verordnungsgeber die Dokumentationspflicht durch eine Pflicht zur Einzelsupervision ersetzt hat ist nicht bekannt. Möglicherweise hat er vermutet, dass sich die Dokumentation leicht fälschen lässt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es jetzt keine ausdrückliche Dokumentationspflicht für zertifizierte Mediatoren gibt. Zumindest nicht auf den ersten Blick. Das ist zu bedauern, denn selbst wenn die Verbände es schaffen sollten, sich auf eine Akkreditierung festzulegen, wären sie keine hoheitrechtlich beliehende Instanz, die die Einhaltung der Vorschriften überwachen könnte. Im Moment jedenfalls lassen die Verbände es an der gebotenen Neutralität12 vermissen, sofdass eine Beleihung nicht in Betracht kommen dürfte.
Auch wenn es keine, speziell für Mediatoren erlassenen, berufsrechtlichen Vorschriften13 gibt, die eine Dokumentation im Rahmen der Aktenführung verlangt, erwartet letztendlich die Qualitätssicherung eine Falldokumentation, die im übrigen auch zur Vorbereitung der Einzelsupervision anzuraten ist. Wie eine Dokumentation sinnvollerweise ausgestaltet wird, ist dem Muster in der Wiki to Yes Formularsammlung zu entnehmen.
Musterformular für eine Dokumentation
Der Ausbildungsumfang
Im internationalen Vergleich schwankt die Ausbildung von 30 Stunden bis zu 365 Stunden.14 Es fällt auf, dass Ausbildungen mit einer geringeren Stundenzahl auf dem Harvard-Konzept aufbauen und nur die facilitative Mediation betreffen. Bei einem EU-Projekt mit Bulgarien beispielsweise hat sich herausgestellt, dass dort die Mediation nach englischem Vorbild fast ausschließlich im Caucus geführt wurde und dass man von einer transformativen Mediation zuvor noch nie etwas gehört hatte. Wie die Erfolge der Mediation in England beweisen, ist diese Ausbildung für eine facilitative Mediation mit Einzelgesprächen auch durchaus ausreichend. Wenn die Ausbildung den Mediator jedoch dazu befähigen soll, alle Modelle und Formen der Mediation anwenden zu können, dann ist auch eine 200-stündige Ausbildung eher zu gering. Die 120 Stunden können also nicht mehr als einen absoluten Mindeststandard beschreiben.
Zeitvorgaben
Die ZMediatAusbV schreibt im Detail Mindestzeiten vor, die einem Ausbildungsinhalt zu widmen sind. Zum Beispiel sind 6 Zeitstunden zum Thema „Recht der Mediation“ aufzuwenden. Auch wenn es penibel erscheint, ist es zu begrüßen, dass die Anteile in absoluten Stundenzahlen aufgeführt wurden. Selbstverständlich handelt es sich um Zeitstunden,15 nicht um Unterrichtsstunden, die gegebenenfalls nur 45 Minuten dauern. Der Vorteil von absoluten Zeitangaben ist der, dass die Anteile bei einer aufgesetzten Weiterbildung nicht dynamisch wachsen. Wäre dies der Fall, dann müsste das Thema „Recht der Mediation“ bei einer 300-stündigen Ausbildung 15 Unterrichtsstunden in Anspruch nehmen. Mit der starren Regelung bleibt Raum, die gewonnenen Freiräume anders zu füllen.
Ausbildungsdauer
Außer dem Hinweis auf die 120 Präsenzstunden gibt keine vorgeschriebene Ausbildungsdauer. Weder wird eine Mindestdauer noch eine maximale Dauer der Ausbildung genannt. Theoretisch wäre es möglich, die 120 Zeitstunden am Stück in etwa 15 Tagen abzuwickeln. Ein solches Angebot wäre jedoch kaum als seriös einzuschätzen,. wenn es um die Vermittlung von Fähigkeiten und Kompetenzen geht. Manche Löänder setzen sogar eine 1-jährige oder 1,5-jährige Ausbildungsdauer fest, um sicherzustellen, dass zwischen den Lehrgan gseinheiten auch Gelöegenheit zum Üben und Nachdenken gegeben wird. Es ist also eine Frage der Didaktik, in welchem Rhythmus die 120 Zeitstunden abzuwickeln sind.
Ausbildungsunterbrechung
Die Ausbildungsverordnung besagt nicht, wie damit umzugehen ist, wenn der oder die Auszubildenden die Ausbildung für längere Zeit unterbrechen, ohne sie förmlich abzubrechen. Eine kurze Unterbrechung ist sicher unschädlich, wenn der verpasste Ausbildungsteil nachgeholt werden kann. Die Frage ist lediglich, wie lange eine Nachholung möglich ist. Es wird die Auffassung vertreten,16 dass eine Unterbrechung der Ausbildung von mehr als 5 Jahren nicht zu aklzeptieren sei. Die angefangene Ausbildung könne dann nicht mehr fortgeführt werden, sodass der Ausbildungslehrgang komplett neu zu belegen sei. Woher die 5-Jahresfrist kommt, konnte nicht recherchiert oder schlüssig hergeleitet werden.17 Möglicherweise bezieht sich diese vermeintliche Regel auf die Regelstudienzeit. §27 Hochschulgesetz (RP) erwähnt beispielsweise den Höchstrahmen bei konsekutiven Studiengängen. Ganz abgesehen davon, dass diese Vorschrift auf den Fall der Unterbrechung nicht anzuwenden ist, wäre eine Einzelfallentscheidung erforderlich, die sich im Idealfall aus einer Regelung im Curriculum oder der Prüfungsordnung herleiten lässt. Sinnvoll erscheint es, wenn die unterbrochene Ausbildung wie eine zusammengesetzte Ausbildung behandelt wird, sodass der bereits absolvierte Teil der Ausbildung bei der Wiederaufnahme wie die Aufnahme des Studierenden aus einer Fremdausbildung behandelt wird. Dort würde über die Frage der Anerkennung bzw. Anrechnung der bereits absolvierten Ausbildung individuell entschieden. Gegebenenfalls wäre eine Aufnahmeprüfung oder ein Auffrischungskurs erforderlich.
Ausbildungsfristen
Statt der Dauer werden in der Ausbildungsverordnung jedoch Fristen festgelegt. Sie betreffen nicht den Ausbildungslehrgang, aber die zeitnahe Durchführung der Supervisionen und die Fortbildung. Eine übersichtliche Zusammenstellung der Fristen und ihre Behandlung finden Sie in der Kommentierung zu §8 ZMediatAusbV oder ím Ausbildungsplan. Darüber hinaus werden die zu beachtenden Fristen und Abläufe in dem Ausbildungsplan aufgezeigt.
Ausbildungsplan § 8 ZMediatAusbV: Hemmung von Fristen
Zusammengesetzte Ausbildungen
Die Verordnung spricht von DER Ausbildungseinrichtung im Singulativ. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass eine Ausbildung bei einem Institut begonnen und bei einem anderen beendet wird. Die Verordnung scheint zwar nicht von diesem Fall auszugehen, steht ihm aber auch nicht explizit entgegen. Ihrem Wortlaut gemäß muss es allerdings stets ein singuläres Ausbildungsinstitut sein, das die Bescheinigung über den vollständigen, der Ausbildungsverordnung entsprechenden Ausbildungslehrgang ausstellt und die Gesamtverantwortung für die Ausbildungsinhalte, die Didaktik und den erforderlichen Zeitzuschreibungen übernimmt. Auch wenn die Benennung zum zertifizierten Mediator letztlich als eine Selbstzertifizierung angesehen wird, gibt der Verordnungswortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, dass es den Auszubildenden überlassen bleiben soll, sich den Ausbildungslehrgang durch die Addition von Teillehrgängen oder gar durch Fortbildungen (die nach §3 der Verordnung ganz anderen Anforderungen unterliegt), selbst zusammenzustellen. Ganz abgesehen davon, ob und inwieweit es praktisch überhaupt zu bewältigen ist, die Ausbildungsinhalte aus verschieden strukturierten Lehrgängen mit unterschiedlichen Curricula und Schwerpunkten bei einem auf die vorgegebenen Mindeststunden beschränkten Lehrgang i.S.d. Verordnung zusammenzuführen, bietet es sich an, dass das den Abschluss vollziehende Ausbildungsinstitut die Bescheinigung ausstellt, wenn dort der Ausbildungschwerpunkt liegt. Das Ausbildungsinstitut, bei dem der Ausbildungsschwerpunkt liegt kann am besten über die erfolgreiche Teilnahme befinden. In jedem Fall muss das Institut über die Frage der Anerkennung vorausgegangener, ausgelagerter oder nachgeholter Ausbildungsteile entscheiden, was den Nachweis erfordert dass die Anforderungen der ZMediatAusbV in jeder Hinsicht und in allen Teilen der Ausbildung erfüllt sind. Es ist sicherzustellen, dass eine Fortbildung, schon wegen der unterschiedlichen Anforderungen nach §3 der Verordnung als solche und nicht als ein Teil des Ausbildunsglehrganges bezeichnet wird.
Der Ausbildungsabschluss
Nachdem sich die Ausbildung gem. Abs. 2 auf den Ausbildungslehrgang, die selbst durchgefüherte Mediation und die Supervision erstreckt, ist die Ausbildung erst dann abgeschlossen, wenn alle Ausbildungsschritte abgeliefert und nachgewiesen wurden. Die vom Ausbildungsinstitut zu bescheinigende Ausbildung muss den erfolgreichen Abschluss bescheinigen und darlegen können, dass die Inhalte der Anlage zur Ausbildungsverordnung im Einzelnen entspricht.
Ausbildungserfolg
Der Verordnungsentwurf lässt offen, wann die Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung „erfolgreich“ ist und ob „erfolgreich“ ein eigenes Tatbestandsmerkmal darstellen soll oder nur ein Füllwort ist. Dem Sinn und Zweck des Aus- und Fortbildungserfordernisses würde keine Auslegung gerecht, nach der ein reines Absitzen der Bildungsmaßnahme (also eine bloße, passive Teilnahme) eine „erfolgreiche Teilnahme“ darstellen kann. Andererseits wird man Schwierigkeiten haben, aus der Formulierung einen Zwang zu einer Abschlussprüfung herzuleiten. Als Mindestanforderung sollte eine „erfolgreiche Teilnahme“ die Einschätzung des, die Ausbildung durchführenden Instituts voraussetzen, dass der betreffende Teilnehmer den Inhalt der Ausbildung in seinen wesentlichen Teilen verfolgt und verstanden hat.
Bescheinigung
Das Ausbildungsinstitut hat für Ausbildungen nach dem 1.9.2017 zu bescheinigen , dass die Ausbildung den Anforderungen der ZMediatAusbV entspricht. Beachten Sie bitte die Übergangsregelungen für die Altfälle in § 7 ZMediatAusbV. Die auszustellende Bescheinigung dokumentiert eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung iSd § 2 Abs. 3,4 und 5 der Ausbildungsverordnung. Die Bescheinigung hat den in Abs. 6 bezeichneten Inhalt.
Musterbescheinigung nach § 2 ZMediatAusbV
Titelverleihung
Oft wird behauptet, die Berechtigung zum Tragen des Titels zertifizierter Mediator sei eine reine Selbstzertifizierung, die der staatlichen Kontrolle bedürfe, um Missbrauch zu verhindern. Zugegebenermaßen konzentriert sich die Ausbildungsbescheinigung lediglich auf den Nachweis, eine der Verordnung entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert zu haben. Sie verleiht dem Absolventen keinen Titel. Letztlich bescheinigt sie aber alle Anforderungen, um sich zertifizierter Mediator zu nennen. Dem Mediator ist es auch nicht möglich, sich so zu nennen, wenn er die Bescheinigung nicht vorlegen kann. Es handelt sich also keinesfalls um eine Selbstzertifizierung des Mediators. Wohl aber um eine Zertifizierung, bei der dem Ausbildungsinstitut das Vertrauen entgegengebracht wird, eine den Voraussetzungen der ZMediatAusbV entsprechende Ausbildung durchgeführt zu haben. Insoweit wird das Ausbildungsintitut über §5 der Verordnung in die Pflicht genommen.
Dieser Beitrag ist Teil des Kommentars zur Ausbildungsverordnung.
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Aliase: Ausbildungslehrgang, Einzelsupervision
Siehe auch: Ausbildung
Diskussion (Foren): Siehe Ausbildungsforum
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