Beschwerden gegen ein Fehlverhalten des Mediators
Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Themenseite zum Titel Berufsausübung in der Abteilung Praxis.
Die Frage, ob ein Fehlverhalten vorliegt und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, steht den Inhalten folgender Beiträge im Zusammenhang.
Mediator als Beruf Berufsaufsicht Beschwerden Berufsethik Mediationsfehler Haftung Fehlermanagement
Nicht immer läuft alles so wie es soll. Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Mediator sich in Ihrem Fall falsch verhalten oder Ihnen gar einen Schaden zugefügt hat, liegt eine Beschwerde nahe. Hier sollen die generellen Beschwerdemöglichkeiten aufgezeigt werden.
Die Beschwerde im engeren Sinne ist ein juristischer Terminus, der unter die Kategorie der Rechtsbehelfe fällt. Ein Rechtsbehelf bezeichnet die Möglichkeit für eine Partei, gegen eine hoheitliche Entscheidung vorzugehen. Hier wird der Begriff weiter gefasst und im volkstümlichen Sinn als Äußerung über ein Fehlverhalten verstanden. Ob daraus eine juristische Möglichkeit zur Ahndung erwachsen kann, hängt von den Umständen ab. Somit kommt die Frage auf, was eine Partei unternehmen kann, wenn sie den Eindruck hat, dass sich der Mediator fehlerhaft verhalten hat.
Wenn es um eine Beschwerde gegen ein Verhalten eines Mediators geht,1 sollte der Beschwerdeanlass zunächst dem Mediator selbst vergetragen werden. Die Beschwerde ist also erst der zweite Schritt. Der Mediator sollte in der Lage sein, sein Verhalten zu erläutern und ein eventuelles Fehlverhalten zu beurteilen. Von ihm kann auch erwartet werden, dass er sein Verhalten selbstkritisch hinterfragt, um es gegebenenfalls zu erklären und dafür die Verantwortung zu übernehmen. Das wäre zumindest ein berufsethisches Verhalten, das zu einem Mediator passt.2 Ob ein Fehlverhalten im Einzelfall vorliegt, kann auch über das Wiki geklärt werden. Hier gibt es eine Darstellung über Mediationsfehler und ein Fehlerverzeichnis.
Mediationsfehler Fehlerverzeichnis
Die Einschätzung, ob ein Fehlverhalten vorliegt oder nicht, fällt nicht immer leicht. Deshalb steht im Wiki auch ein Forum zur Verfügung, wo Erfahrungen mit der Mediation mitgeteilt und Fragen zur Mediation gestellt werden können. Die Foren tragen dazu bei, Fachfragen zu klären, die dem Mediator dann gegebenenfalls vorgehalten werden können oder den Parteien zur Information dienen. Die an den Mediator zu richtende Beschwerde hat eine größere Wirkung, wenn sie auf einen zitierfähigen Mediationsfehler zurückgeführt werden kann. Einschlägig ist das Forum Erfahrungen mit der Mediation.
Die Foren sollen dazu beitragen, Phänomene im Umgang mit der Mediation aufzudecken, um sie durch geeignete Maßnahmen und Empfehlungen in Zukunft zu verhindern. Sie geben eine Orientierungshilfe und haben eine Warnfunktion. Alle Anfragen werden ausgewertet und in die Texte eingearbeitet. Gegebenenfalls ergeben sich daraus Hinweise an den Gesetzgeber oder an die Standards setzenden Verbände. Insofern besteht sogar ein Forschungsinteresse an der Aufdeckung aller Phänomenen, die im Zusammenhang mit der Mediation aufkommen. Der Zweck dieser öffentlichen Foren besteht allerdings nur in der Aufklärung und der Lösungsfindung bei Problemen mit der Mediation oder dem Verhalten des Mediators. Die Foren dienen nicht dazu, den Mediator anzuprangern. Beachten Sie bitte, dass schon die Vertraulichkeit der Mediation zur Anonymisierung verpflichtet. Trotzdem können die Foren aber genutzt werden, um festzustellen ob ein Fehlverhalten vorliegt, das im Wiki noch nicht besprochen wurde. Die Ergebnisse und Antworten könnten dann verwendet werden, um dem Mediator eine Fundstelle anzubieten, die auf ein Fehlverhalten hinweist, sodass die an ihn zu richtende Beschwerde begründet ist. Weitere Zugänge finden Sie hier:
Fragen zur und Erfahrungen mit der Mediation
In jedem Fall ist zu klären, worum es genau geht. Nicht jeder Mediationsfehler begründet eine Haftung. Nicht alles, was von den Parteien als Fehler wahrgenommen wird, stellt ein vorwerfbares, sachunkundiges Verhalten des Mediators dar. Die gängigen Vorwürfe (oder Beschwerden) werden im Beitrag über die Mediationsfehler aufgeführt. Oft sind Fehler bereits darin begründet, dass die Mediation nicht korrekt eingeführt und erklärt wurde. Rechtsfolgen ergeben sich für den Mediator allerdings nur dann, wenn sein Verhalten eine Verletzung der vertraglichen Pflichten darstellt. Nur in dem Fall ist entweder die Verweigerung der Honorarzahlung oder ein Schadensersatzanspruch denkbar. Bei einem Streit über diese Fragen sind die Gerichte zuständig. Auch dann macht es Sinn, das Fehlverhalten auf eine sachverständige Meinung (z.B. ein Zitat im Wiki) zurückzuführen.
Prüfung der Pflichtverletzung Zur Frage der Haftung des Mediators
Wenn keine Pflichtverletzung vorliegt und wenn es nur darum geht, das Auftreten des Mediators anzuklagen, wäre eine Meldung an die Kammer oder den Mediationsverband angebracht, dem der Mediator angehört. Diese Adresse betrifft die Berufsaufsicht. Der Mediator ist zur Angabe der Kammer- oder Verbandszugehörigkeit verpflichtet.3 Weil es jedoch keine explizite Berufskammer für Mediatoren gibt, würde die Beschwerde an die Adresse einer aus der Sicht der Mediation berufsfremden Kammer4 möglicherweise jedoch nur die Prüfung von Verstößen gegen das Berufsrecht des Originalberufs ermöglichen. Das kann von den Anforderungen der Mediation abweichen. Deshalb ist eine an den Mediationsverband gerichtete Beschwerde möglicherweise besser geeignet, um ein Fehlverhalten zu beurteilen. Manche Verbände und Vermittlungsstellen haben eigene Beschwerdeverfahren eingerichtet, um solchen Fragen nachgehen zu können. Eine Beschwerde an den Mediationsverband bleibt nicht ohne Wirkung. Denn die Verbände haben ein Interesse daran, dass sich die ihnen angeschlossenen Mediatoren im Sinne ihres Mediationsverständnisses bewegen. Es kann also erwartet werden, dass die Verbände intervenieren und die Problematik mit dem Mediator klären oder gar schlichten. Die Verbände haben allerdings keine Hoheitsrechte wie die Kammern. Trotzdem verfügen manche Verbände über die Möglichkeit von Restriktionen, bis hin zum Ausschluss des Mitglieds oder seiner Streichung von Empfehlungsleisten. Deshalb hat auch der Mediator ein Interesse sich an die Standards der Verbände zu halten.
Wenn der Mediator keinem Verband angehört, gibt es keine Beschwerdestelle. Jetzt wäre zu prüfen, ob das Verhalten des Mediators jenseits einer Pflichtverletzung mit seiner Werbung übereinstimmt und ob er über die angegebene Ausbildung verfügt. Diesen Weg eröffnet das Wettbewerbsrecht. Er führt aber lediglich dazu, dass der Mediator in Zukunft seine Werbung anpasst.
Bedeutung für die Mediation
Es ist im Interesse der Mediation, ein Fehlverhalten zu verhindern. Sowohl die Mediatoren wie die Parteien sind darauf angewiesen, dass die Mediation als vorbildlich wahrgenommen wird.
Was tun wenn ...
- Jemand bezeichnet sich zu Unrecht als Mediator
- Mediator macht (einen) Fehler
- Der Mediator verursacht einen Schaden bei einer Partei
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen. Zitiervorgabe im ©-Hinweis.