Lade...
 

§ 5 Mediationsgesetz

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Seite der Rubrik Kommentare in der Abteilung Werkzeuge, die Teil des Onlinekommentars zum Mediationsgesetzes ist. Hier finden Sie Hinweise und Auslegungshilfen zum §5 des Gesetzes.

Mediationsgesetz Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 Ausbildungsverordnung

§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator
(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:
Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
Konfliktkompetenz,
Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.
(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.

Kommentierung
  Aktionshinweis

Der Onlinekommentar ist ein interaktives Projekt. Sie können die Kommentierung kommentieren, indem Sie auf den Button "Kommentare" am Ende der Seite klicken oder sich an der Disksussion beteiligen.

Die vom Gesetz geforderte Eigenverantwortung passt an und für sich sehr gut in das Berufsbild eines Mediators und in die Philosophie eines eigenverantwortlichen Verfahrens. Es bleibt ein Misstrauen, dass der Mediator diese Verantwortung auch auslebt. Das Misstrauen entlädt sich an dem Ruf nach mehr Reglementierung der Ausbildung und an dem nicht zutreffenden Argument, dass sich ja jeder selbst als Mediator zertifizieren könne.

Sachkunde

Es fällt auf, dass Mediationsgesetz nur das Wort sachkundig und nicht das Wort fachkundig erwähnt. Auch wird in der Begründung angeführt, dass Mediatorinnen und Mediatoren über bestimmte Kernkompetenzen verfügen müssen, die sich auf die Grundlagen der Mediation, ihren Ablauf und die Rahmenbedingungen, auf Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, auf die Konfliktkompetenz, das Recht der Mediation sowie die Rolle
des Rechts in der Mediation erstrecken.1 Sachkundig bedeutet in diesem Zusammenhang also, dass der Mediator zur Durchführung der Mediation qualifiziert ist und über die erforderliche Kenntnis und Erfahrung verfügt.2 Was sich genau dahinter verbirgt und ob die Sachkunde ausreicht, um eine Mediation durchzuführen, wird im Beitrag Sachkunde ausführlich erörtert Welche Kenntnisse und welches Wissen konkret zur Sachkunde führen soll, lässt sich aus dem Bezug zur Ausbildung, mithin der Ausbildungsverordnung herleiten und wird im Beitrag Wissensgrundlagen hergeleitet.

Selbstzertifizierung

Die behauptete Selbstzertifizierung ergibt sich aus der Formulierung

... darf SICH bezeichnen


Der zertifizierte Mediator ist deshalb KEIN explizit verliehenes Zertifikat. Es wird oft argumentiert, dass die Ausbildungsregelungen minderwertig und unvollständig seien, weil der Mediator sich ja selbst zertifizieren könne. Das Argument trifft jedoch nicht zu, weil er eine Ausbildu8ng nachweisen muss, die Voraussetzung zur Zertifizierung ist. Er muss auch eine Bescheinigung vorlegen können, die eine entsprechend qualifizierte Ausbildung nachweist. Die Ausbildungsbescheinigung entspricht einer Zertifizierung. Lediglich die Verleihuing des Titels wird dort nicht erwähnt.

Entzertifizierung

So wie es in der Verantwortung des Mediators liegt, ob er den Titel "zertifizierter Mediator" oder die Bezeichznung "Mediator" führt, obliegt es seiner Verantwortzung, den Titel abzugeben (nicht mehr zu führen), wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2023-09-17 10:29 / Version 25.

Alias: zertifizierter Mediator - Gesetz
Siehe auch: Berufsmediator, Funktionsmediator
Diskussion: Erfahrungen mit dem Mediationsgesetz
Bemerkung: Aktionshinweis
Literaturhinweise: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk: -

2 Siehe im Einzelnen dazu Mediation-Dienstleistung


Based on work by anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Sonntag November 3, 2024 11:59:32 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 3 Minuten