Lade...
 

Ausbildungsmediationen

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Themenseite des Titels Bildung in der Abteilung Akademie. Die Ausbildung verlangt selbst durchgeführte Mediationen. Es ist gar nicht so leicht an Fälle heranzukommen. Hier erfahren Sie mehr über die damit zusammenhängenden Probleme.

Ausbildungsqualität Ausbildungsmediationen Zertifikate Ausbildungsformate Mediationsfälle Mediationsformen

Abstract: Der Begriff wird eingeführt, weil es sich dabei um Mediationen handelt, die sich zwar am Mediationgesetz orientieren, aber offensichtlich dessen Rechtsfolgen noch nicht abrufen sollen. Das Gleiche gilt für Auftragsmediationen und Gefälligkeitsmediationen.

Einführung und Inhalt: Der oder die Auszubildende ist zwar noch kein Mediator, soll aber schon Praxisfälle abwickeln, um die Zertifizierung zu erhalten. Wie ist das möglich? Um der Problematik gerecht zu werden, wurden die Ausbildungsmediationen eingeführt.

Was sind Ausbildungsmediationen?

Die Frage nach der Verbindlichkeit und der Haftung des Mediators1 wird in den Studiengängen zur Mediation häufig gestellt. Sie ist durchaus berechtigt, wenn man wie hier den §1 Mediationsgesetz dahingehend auslegt, dass die (professionellen) Mediationen nur durch einen (vollständig ausgebildeten) Mediator ausgeführt werden dürfen. Das Gesetz würde sich jedoch ad absurdum führen, wenn der Auszubildende, von dem selbst mediierte Fälle erwartet werden, keine Mediation durchführen dürfte. Dennoch mag konzidiert werden, dass die Mediationen, sie während der Ausbildung und zur Erlangung der Zertifizieung duechgeführt werden, einen besonderen Status einnehmen.

Problematik

Der Unterschied liegt auf dem Merkmal professionell, wenn professionell als eine bezahlte Leistung verstanden wird, für die eine an rechtlichen Voraussetzungen orientierte Gegenleistung herzugeben ist. Würde man auch in diesen Fällen eine Ausbildung zur Voraussetzung der Mediationsausübung machen, wäre der Auszubildende gar nicht in der Lage, die Voraussetzungen der Ausbildung zu erfüllen. Schon aus diesem Gedanken ergibt sich, dass §1 Mediationgesetz diese Fälle entweder gar nicht erfasst oder zumindest für die Ausbildungsmediationen auszunehmen ist.

Bei einer systematischen Auslegung könnte sich die Konsequenz ergeben, dass der von der ZMediatAusbV geforderte, selbst mediierte Fall eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt, bei der nur noch die Zertifizierung und der die Zertifizierung vorausgesetzte und zu supervidierende Fall ausstehen. Für Übungen stehen die Rollenspiele zur Verfügung. Diese Auslegung erschwert jedoch die Suche nach Fällen, weil sich der Zeitraum zur Fallsuche auf eine Frist beschränkt.

Eine andere Herleitung würde auf §5 Abs. 1 Mediationsgesetz abstellen, der lediglich eine Ausbildung voraussetzt, die nicht weiter spezifiziert ist. Die Zulässigkeit einer Ausbildungsmediation könnte schließlich aus der ZMediatAubsV hergeleitet werden, weil sie einen zu supervidierenden Fall voraussetzt. Denknotwendigerweise kann diese Mediation nicht nach dem Abschluss der Ausbildung durchgeführt werden.

In der systematischen Erfassung lässt sich die Ausbildungsmediation am ehesten unter die Mediationsformen subsummieren. Zumindest theoretisch kann sie jedes Konzept, jedes Modell und jedes Anwendungsfeld erfassen.

Falleignung

Das Phänomen taucht aber nicht nur bei den Ausbildungsmediationen, sondern auch bei den Auftragsmediationen oder den Gefälligkeitsmediationen auf. Auch in diesen Fällen will der Leistende kaum an die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Mediationsgesetzes gebunden sein. Eine Schulmediation, die von Schülern durchgeführt wird, kann durchaus eine Mediation nach dem Format des Mediationsgesetzes sein. Es wäre jedoch fatal, wenn die Schüler dessen Rechtsfolgen unterwerfen würden. Die Erörterungen zum Mediationsradius haben auf den Unterschied bereits hingewiesen und herausgesetllt, dass es formelle Mediationen (also Mediationen im Format des Mediationsgesetzes) gibt, auf die das Mediationsgesetz jedoch nicht anwendbar sein kann und soll. Wohl aber ist auf die geeignetheit des Falles einzugehen. Ein Fall der - vergütet oder nicht - für die Mediation ungeeignet ist, kann kaum die Anforderungen der Ausbildungsverordnung erfüllen.2

Geeignetheit

Fallsuche

Anders als professionelle Mediatoren stehen die Auszubildenden unter dem Zeitdruck, die selbst mediierten Fälle innerhalb einer vorgegebenen Frist abzuwickeln.3 Damit stehen sie vor dem Problem, einen Fall aktiv zu suchen, ohne dass sie Wert darauf legen können, dass der Fall eine Qualität hat die einer Supervision erfordert. Mit den Schwierigkeiten der Suche nach einem zu mediirenden Fall befasst sich der Beitrag zur Fallsuche.

Die Schwierigkeit der Fallsuche

Fälle im Bekanntenkreis

In jedem Bekanntenkreis gibt es Konflikte. Deshalb finden sich auch im Freundes- oder Bekanntenkreis des Mediators genügend Fälle, für die sich eine Mediation eignet. Grundsätztlich kann er sich dieser Fälle annehmen. Er muss allerdings einiges beachten.

Beispiel 15569 - Alte Freunde wenden sich an den Mediator wegen eines Eheproblems. Sie wollen sich trennen und haben gehört, dass Ihr Freund Mediationen anbietet. Sie fragen ihn, ob er für ihre Trennung als Mediator zur Verfügung steht. Der Mediator erklärt sich unter Vorbehalten dazu bereit. Er weist darauf hin, dass er als Mediator neutral sei. "Ein Mediator kennt keine Freunde", erklärt er seinen Freunden. Er führt aus, dass die Neutralität ganz wichtig sei. Er bekundet auch, dass er (tatsächlich) keine Meinung zu der Trennungsfrage habe. Er bedaure zwar die Trennung. Er betont aber auch, dass dies nicht seine Entscheidung sei. Er würde die Entscheidung seiner Freunde akzeptieren. Auch zu der Frage, wie die Trennung vollzogen werde, habe er keine Meinung und würde auch insbesondere keiner Seite zuhalten wollen und können. Er fragte, ob die Parteien sich darauf einlassen können. Er betonte auch, dass er professionell handele und eine Unterstützung nur insoweit erwartet werden könne, wie es jede Partei von ihm erwarten könne. Die Freunde erklärten sich einverstanden.


Ganz wichtig ist die Wahrung der Neutralität. Der Mediator sollte sich auch bewusst darüber sein, dass solche Mediationen wegen des Neutralitätsrisikos und der Nähe zu der oder den Parteien durchaus herausfordernder sind als Fälle mit Fremden.

Qualität der Ausbildungsmediation

Die Anforderungen an die durchzuführende Mediation soll, besonders bei der Ausbildungsmediation nicht hinter der gewünschten Qualität einer professionellen Mediation zurückliegen. Immerhin soll der zum Abschluss der Ausbildung durchzuführende Fall ja auch zeigen, dass der auszubildende Mediator in der Lage ist eine Mediation durchzuführen. Je nach den Ausbildungsrichtlinien seines Ausbildungsinstitutes kann er bei Fehlern sogar durchfallen. Bei einer Gefälligkeitsmediation sind die Anforderungen geringer. Wenn auch die Evaluierung des Mediationsgesetzes herausstellt, dass die klassische Mediation auch in der Praxis eher die Ausnahme ist, besteht kein Zwang zur konsequenten Duchführung einer kalssischen Mediation, wenn der Fall dies nicht erzwingt. Der Auszubildnede müsste aber in der Lage sein, die Grenzen genau abzustecken und zu begründen, wann und warum er vom klassischen Modell (reine Mediation) abweicht.

So betrachtet sind die Anforderungen an eine Ausbildungsmediation noch höher als die einer professionellen Mediation. Dort wird vom Mediator auch erwartet, dass er sich an Benchmarks orientiert und Abweichungen begründen kann. Die Begründung wird in der Regel aber nicht abgeprüft.

Anforderungen an die Supervision nach §2 Ausbildungsverordnung

Bedeutung für die Mediation

Die Anwendung der Mediation als eine Streitvermittlung im Freundschaftsdienst und in der Nachbarschaftshilfe sollte durchaus gewünscht sein, wenn die Verbesserung der Streitkultur im Blick der Politiker ist. Ganz abgesehen davon, dass diese Bemühungen auch zur Förderung der Mediation beitragen. Die Mediation sollte nicht dazu führen, dass dem Menschen die Kompetenz zur Stzreitvermittlung abgesprochen wird. Es wäre deshalb kontraproduktiv, wenn die Einführung der Mediation dazu führt, dass Menschen aus Angst etwas Verbotenes zu tun, von der Streithilfe generell Abstand nehmen.

Eine gute Möglichkeit, die professionelle Mediation von der Laienmediation zu unterscheiden, wäre die Abfassung schriftlicher Verträge, sobald eine professionelle Mediation nachgefragt oder geleistet wird. Das ist im Gesetz aber nicht vorgeschrieben.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2023-07-24 18:08 / Version 17.

Aliase: Auftragsmediationen, Gefälligkeitsmediationen, Laienmediation
Diskussion: Ausbildungsforum
Siehe auch: Mediationsausbildung, Mediationsrecht, Mediationsgesetz
Prüfvermerk: -

Weitere Beiträge zu dem Thema mit gleichen Schlagworten
trackeritem :
trackeritem : 11516
trackeritem : 11517
trackeritem : 11520
trackeritem : 11789
trackeritem : 5777
wiki page : Akkreditierung
1 Siehe dazu Haftung
2 Siehe dazu ZMediatAusbV-§2
3 Siehe dazu Ausbildungsplan


Based on work by Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Samstag Dezember 21, 2024 11:07:56 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 5 Minuten