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Das kostenfreie Informationsgespräch

Wissensmanagement » Diese Seite ist dem Archiv in der Wiki-Abteilung Wissen zugeordnet. Eine logische Verknüpfung erfolgt mit dem Kapitel Anbahnung, die dem 9. Buchabschnitt Praxis zuzuordnen ist. Bitte beachten Sie auch:

Akquise Akquisegespräch Vorgespräch Informationsgespräch Vormediation Fall Eintrag Suche 

Das kostenfreie Informationsgespräch wird auch als kostenloses Vorgespräch bezeichnet. Wie der Name besagt, geht es um eine mündliche Information. Sie soll den Parteien helfen, den Weg in eine optimale Streitbeilegung zu finden. Das nachfolgende Werbebanner zeigt, wie Informationsstellen zum Wohle aller eingesetzt werden können.

Der Hintergrund des Informationsgesprächs

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass den Parteien besonders in Familiensachen manchmal besser geholfen wird, wenn sie sich für eine Mediation entscheiden. Oft wird die Mediation aus Unkenntnis abgelehnt. Die Unkenntnis erstreckt sich nicht immer nur auf die Parteien eines Prozesses, sondern auch auf die Berater. Der Gesetzgeber hat sich wegen des Grundsatzes der Freiwilligkeit allerdings gescheut, die Parteien direkt in eine externe Mediation zu verweisen. Ein direkter Verweis ist nur an den Güterichter vorgesehen. Ohne die zu befürchtende Kollision mit dem Grundsatz der Freiwilligkeit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, dass die Parteien sich wenigstens verbindlich über die Möglichkeiten der Mediation bei einer dafür eingerichteten Informationsstelle informieren.

Das Angebot für ein Informationsgespräch

Die Mediation wird oft aus Gründen abgelehnt, die darauf schließen lassen, dass ihre Kompetenz nicht erkannt wird. Der Beitrag über die Fehleinschätzungen und Irrtümer stellt die Argumente zusammen, die oft fälschlicherweise genutzt werden, um eine Mediation abzulehnen. Es wäre schlau, ein Angebot nur dann abzulehnen, wenn man weiß, was es nicht bewirken kann und welche Vor- oder Nachteile damit verbunden sind. Viele Betroffene haben den Begriff Mediation zwar schon gehört,1 wissen aber nicht wirklich, was Mediation ist und wozu sie und der Mediator in der Lage sind. Deshalb ist das Angebot eines kostenfreien Informationsgespräches eine sinnvolle Möglichkeit zur Akquise und Nachfrage der Mediation. Neben dem erzwungenen Informationsgerspräch kommt recht häufig zu Gesprächen im Vorfeld der Mediation. Oft gehen sie mit der Nachfrage einher, indem sich Parteien nach dem Produkt oder dem Dienstleister erkundigen. Weil das kostenlose Informationsgespräch erzwungen werden kann, kommt ihm eine besondere Rolle und Bedeutung zu. Um sie zu verstehen, ist eine Abgrenzung zu den anderen vorgelagerten Gesprächen erforderlich. Es kommt nämlich häufig zu Gesprächsgelegenheiten, bevor die erste gemeinsame Mediationssitzung stattfindet. Um der Bedeutung und mithin der Durchführung der vorgelagerten Gespräche auf den Grund zu gehen, ist folgende Abgrenzung sinnvoll und angebracht:

Akquisegespräch
Das Akquisegespräch dient, wie der Name sagt, in erster Linie dem Verkauf der Mediation. Die Anforderungen an das Gespräch hängen davon ab, ob und wieviel Interesse die Parteien bereits an einer Mediation haben. Meistens haben die Parteien noch keine Vorstellung davon, was sie erwartet. Es ist schon ein großes Glück, wenn die Custormer Journey der Parteien zu einem solchen Gespräch geführt hat. Ein Akquisegespräch gibt ihnen den besten Zugang zu einem erklärungsbedürftigen Produkt. Es bietet auch eine gute Gelegenheit zum Test, ob und wie der Mediator mit den Parteien und ihren Problemen umzugehen vermag. Das Akquisegespräch endet mit der Entscheidung die Mediation durchzuführen. Mehr dazu ...
Vorgespräch
Anders als bei einem Akquisegespräch ist bei einem Vorgespräch die Entscheidung für die Mediation möglicherweise bereits gefallen. Damit verschieben sich der Zweck und der Inhalt des Gesprächs. Jetzt geht es allein um die konkrete Vorbereitung und die Durchführung der Mediation. Ob ein Vorgespräch sinnvoll ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob der Mediator bereits alle Bedingungen kennt, die für das zu führende Gespräch einschlägig sind und wie er sie abfragen kann. Wenn es also zu einem Vorgespräch kommt, sind alle Informationan abzufragen, die für eine Konfliktanalyse und die entsprechenden Planung des Gesprächs erforderlich sind. Gegebenefalls ist es erforderlich, die eine oder andere Partei einzustimmen und auf das gemeinsame Gespräch vorzubereiten, sodass sie offen reden kann. Auch wenn die Mediation rechtlich noch nicht begonnen hat, sollte das Vorgespräch wie ein Einzelgespräch behandelt werden. Über seine Durchführung (nicht zwingend en Inhalt) sind die anderen Beteiligten nach §3 Abs. 1 Mediationsgesetz zu unterrichten. Mehr dazu ...
Vormediation
Manchmal nehmen die Vorgespräche so viel Raum ein, dass sie schon als Teil der Mediation angesehen werden können. Auch kann es sein, der der Konflikt auf die Frage ob eine Mediation durchzuführen ist überspringt. Dann bedarf es schon einer Mediation um die Frage zu klären, ob es zu einer Mediation kommen soll oder nicht. Mehr dazu ...

Erfahrungen mit dem kostenlosen Informationsgespräch

Seit es den Güterichter gibt, machen die Gerichte von der Möglichkeit des §135 FamFG nur selten Gebrauch. Der Weg zum Güterichter ist der kürzere Weg, der auch noch durch die kollegiale Beziehung geprägt wird. Die Zuführung der Mediation zum Güterichter erfolgt durch Verweisung gem. §278 Abs. 5 ZPO. In dem Fall bedarf es also keines Vorgesprächs. Die Verweisung führt direkt in das Güterichterverfahren, das oft mit der Mediation gleichgesetzt wird. Alternativ zur Verweisung an den Güterichter kann das Gericht eine Mediation nach § 278a ZPO außerhalb des Gerichts empfehlen. Hierzu wird es nur kommen, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Mediation ein besser geeignetes Verfahren ist, ohne in der Lage zu sein, eine oder alle Parteien davon zu überzeugen, sich einen Mediator zu suchen. Es gibt viele Gründe, den Übergang vom streitigen Gerichtsverfahren in die Mediation in einem Zwischenschritt abzubilden.

Beispiel 16740 - Es gibt eine Vorgehensweise im Ausland (z.B. Kroatien), wo der erkennende Richter, der die Eignung des Falles zur der Mediation annimmt, die Sache an die Mediationsabteilung im Gericht weiterleitet, sodass der Rechtspfleger Kontakt mit den Parteien aufnimmt und die Mediationsbereitschaft hinterfragt oder herbeiführt. Erst wenn die Parteien zustimmen, wird die sache an den Richtermediator weitergeleitet. Im anderen Fall geht sie zurück an den erkennenden Richter.


Wenn der Übergang vom streitigen Gerichtsverfahren in die Mediation über eine unabhängige Instanz geschleust wird, die weder ein Interesse an der Durchführung des einen noch des anderen Verfahrens hat, mag sichergestellt sein, dass eine Entscheidung gefunden wird, die dem Interesse der Partein am nächsten kommt. Es kommt letzten Endes aber nicht darauf an, wer für die Überleitung zuständig ist. Entscheidend ist, dass die dazu führenden Fragen beantwortet werden und dass die Überführung des Falles in eine Mediation dem gegebenenfalls zu ermitteln Bedarf der Parteien entspricht. Dafür ist der erkennende Richter nicht immer die geeignetste Person. Aber auch der Güterichter und der Mediator, an den die Parteien zu einem Vorgespräch geschickt werden, ist herausgefordert. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es Mediatoren in vielen kostenlosen Informationsgesprächen nicht gelungen war, den Weg in die Mediation zu weisen.

Beispiel 16741 - Bei einem internationalen Projekt über Mediation in Kirgistan wurde stolz berichtet, dass es mehr als 100 Termine für Informationsgespräche gegeben habe. Auf die Frage, wieviele davon in eine Mediation überführt werden konnte, lautete die Antwort: "keine".


Eigentlich sollte ein Mediator, der Zugriff auf alle Parteien hat, durchaus in der Lage sein, die Parteien von der Sinnhaftigkeit der Mediation zu überzeugen. Voraussetzung ist, dass er ihren Bedarf erkennt und das Alleinstellungsmerkmal der Mediation zu benennen vermag, um es auf den Bedarf der Parteien zu beziehen. Auch ein Informationsgespräch will gelernt sein. Es geht definitiv nicht darum, den Parteien eine Mediation aufzuschwätzen. Es macht keinen Sinn, ihnen moralische Vorträge zu halten oder Erwartungen zu äußern. Das Vorgespräch muss sich dem Konflikterleben anpassen und mit dem Konfliktverhalten perspektivisch auseinandersetzen. Dafür genügt es nicht, den Parteien zu erklären, was eine Mediation ist.

Das Zustandekommen des kostenlosen Informationsgesprächs

Das gesetzlich geregelte Informationsgespräch kommt während eines anhängigen Rechtsstreites zur Anwendung. Es verwirklicht die Idee des Multidoor Courthouse, wo das Gericht als eine mögliche Schaltstelle auf dem Weg in die optimale Streitbeilegung angesehen wird. Die Parteien können durch richterliche Anordnung zur Teilnahme an dem kostenlosen Informationsgespräch gezwungen werden oder trotz der Gerichtsanhängigkeit auf Grund eigener Initiative ein Informationsgespräch initialisieren.

Richterliche Anordnung nach § 135 FamFG
Die Anordnung zur Teilnahme an einem kostenlosen Informationsgespräch kommt in Betracht, wenn die Mediation aus der Sicht des erkennenden Gerichts eine sinnvolle Option darstellt und die Parteien nicht bereit sind, sich über diese Möglichkeit zu informieren. Die Anordnung ist in Familiensachen nach § 135 FamFG möglich. Sie erfolgt von dem Gericht, bei dem das Streitverfahren anhängig ist. Die Vorschrift besagt:
Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen


Die Anordnung des Richters ist verbindlich. Es gibt allerdings keine Zwangsmittel, um sie durchzusetzen. Der Beschluss kann natürlich abgewendet werden, wenn sich die Parteien selbst für eine Mediation interessieren. In dem Beschluss, der den Parteien die Informationspflicht auferlegt, hat der Richter die Person oder Stelle, die das Informationsgespräch durchführt, konkret benennen. Das wird er jedoch nur tun, wenn er die Fähigkeit der betroffenen Person oder Stelle einschätzen kann.

Eigene Initiativen
Jenseits der richterlichen Anordnung in Familiensachen können die Parteien natürlich auch in anderen Angelegenheiten selbst verabredcen, sich auf ein derartiges Informationsgespräch einzulassen. Achten Sie bitte auf die verzeichnisse, wo derartioge Informationsstellen aufgelistet werden. Grundsätzlöich ist jeder Mediator dazu in der Lage, der sich für das betreffende Anwendungsfeld für zuständig erklärt und für das kostenlose gespräch bereit ist. Um eine Verpflichtung zur Teilnahme zu begründen, kann die Verabredung einer Mediationsklausel in dem zugrunde liegenden rechtsgeschäft sinnvoll sein. Der Grundsatz der Freiwilligjkeit würde einer solchen Klausel nicht im Wege stehen.

Die beteiligten Personen und Stellen

§ 135 FamFG erwähnt das Gericht, die Ehegatten und eine Person oder Stelle, die die Information austauschen soll. Das Gericht kann nur das Gericht der Streitsache sein, wo die Familiensache anhängig ist. Die Ehegatten sind die formalen Parteien der Ehesache. Ihnen gegenüber kann eine Verpflichtung begründet werden. Nicht erfasst werden die Kinder oder die Anwälte. Anforderungen an die Person oder Stelle, wo das Informationsgespräch zu führen ist, werden nicht gemacht. Die Auswahl obliegt dem Gericht. Mittelbar lässt sich die Qualifikation aus dem Gesprächsgegenstand ableiten. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass das Informationsgespräch nicht nur über die Mediation sondern auch über sonstige Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen erstrecken soll. Selbst wenn der Richter das Gespräch inhaltlich auf die Mediation beschränkt, muss sich die ernannte Person oder Stelle mit allen Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung auskennen. Wenn Stellen beauftragt werden, können Organisationen gemeint sein. In dem Fall ist zu prüfen, ob die Verschwiegenheitspflicht gewährleistet werden kann.

Beispiel 16742 - Ein Anwalt ist nach § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für das Informationsgespräch zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Mediator ist nach §4 Mediationsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn und weil davon ausgegangen werden kann, dass das Informationsgespräch zur Tätigkeit des Mediators zählt.

Der Gegenstand des kostenlosen Informationsgesprächs

Bei dem kostenlosen Informationsgespräch geht es um die Entscheidung, ob und wie der Rechtsstreit in eine Mediation überführt werden kann. Mithin steht die Frage nach der Duchführbarkeit der Mediation im Mittelpunkt des Gesprächs. Inhaltlich muss die Mediation eine Lösung für alle Streitgegenstände finden können, die auch Gegenstand des Gerichtsverfahrens sind, das durch die Mediation ganz oder teilweise abzuwenden ist. Auch wenn das Gesetz den Gegenstand nur auf die anhängigen Folgesachen beschränkt, kommt das Informationsgespräch auch in Betracht, wenn sich der Konflikt auf die Ehesache selbst und weitere Angelegenheiten bezieht, die den Streit zwischen den Parteien ausmachen. Sollten sich die Parteien für eine Mediation entscheiden, wäre sie nicht an die Streitgegenstände des Gerichts gebunden. Somit ist auch das Informationsgespräch nicht an den gerichtlichen Streitgegenstand gebunden. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber von einem InformationsGESPRÄCH ausgeht, impliziert dass es nicht um eine unidiraktional abrufbare Information gehen soll. Das würde den Parteien auch nicht viel helfen. Sie müssen zwangsläufig etwas über den Konflikt zu sagen, damit der Mediator die Mediationseignung, das passende Mediationsmodell und das passende Mediationsformat mithin auch den erforderlichen Aufwand, die zu veranschlagenden Kosten, die Chancen und die erforderlichen Planungen einschätzen kann.

Der Ablauf des kostenlosen Informationsgesprächs

Es gibt nur wenig Regeln, die für das kostenlose Informationsgespräch zu beachten sind. Weil eine Mediation noch nicht verabredet ist, gelten die sich aus dem Mediationsvertrag ergebenden Verpflichtungen noch nicht. Es gelten lediglich die allgemeine Regeln, wie z.B. die Pflicht zur Verschwiegenheit nach §4 Mediationsgesetz2 , die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme bei Vertragsanbahnungen,3 die sich aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz ergebenden Beratungseinschränkungen und natürlich das Strafrecht. Aus handwerklicher Sicht sind die Regeln der Kunst zu beachten.4 Jenseits derartiger Regeln gibt es Anleitungen, wie das Gespräch zum gewünschten Erfolg führen kann. Dabei kommt es zunächst darauf an, warum und wie das Gespräch zustande gekommen ist. Unterschiede ergeben sich je nach der Eskalation, der Konfliktstrategie, der Konfliktlage, der Bereitschaft und der Einsichtsfähigkeit der Parteien. Auch der Zweck des Informationsgesprächs kann variieren. Davon hängt ab, ob es wirklich genügt, wenn die Parteien lediglich über die Mediation informiert werden oder ob es auch einer Beratung über die Möglichkeiten der Verfahren und deren Anwendbarkeit bedarf. Wenn schon Zwang im Spiel ist, muss der Mediator der Informationsstelle darauf gefasst sein, dass zumindest eine der Parteien überhaupt kein Interesse an der Mediation hat und lediglich die Teilnahmebescheinigung haben möchte. Der Mediator muss also wissen, wie er mit hoch eskalierten Konflikten umngeht, welche Mediation damit überhaupt zurecht kommt, wie er die gegebenenfalls einschlägigen Verfahren an die Konfliktstrategie anpasst und gegebenenfalls nicht nur für die Parteien, sondern auch für deren Berater schmackhaft machen kann. Die Berater müssen letzten Endes auch einem Verfahrenswechsel zustimmen. Das können sie nur, wenn sie für sich und die Parteien darin einen Vorteil erkennen.

Wie sich die aufkommenden Fragen am besten in ein kostenloses Informationsgespräch einbinden lassen, beschreibt die Mediation, wenn sie nach dem Konzept der kognitiven Mediationstheorie ausgeführt wird. Dann müssen die Parteien bereit sein, das Ziel des gedanklichen Weges zu erkennen, den die Mediation zurücklegt. Sie müssen in der Lage sein, ein gemeinsames Ziel abzustimmen und den dorthin führenden Weg zu gehen. Es empfiehlt sich, das Informationsgespräch so interaktiv und bedürfnisorientiert wie möglich zu gestalten. Ohne gefragt zu sein, deckt sich der Informationsbedarf mit den Gegenständen, mit denen sich die erste Phase der Mediation befasst. Um die Verhandlungsbereitschaft herzustellen, bedarf es einer Konfliktanalyse und einem sich daran anschließenden Clearing. Das Clearing erlaubt die Abstimmung, auf welchem Weg (mit welchem Verfahren) die beste Lösung mit dem größt möglic hen Nutzen zu erzielen ist. Jetzt kommt es darauf an, dass er Mediator nicht nur den Unterschied zwischen den Verfahren kennt, sondern auch erklären kann, ohne eine rechtliche Fallbewertung durchzuführen. Er muss den Fokus auf den Nutzen lenken und den Nutzen des Verfahrens und der Lsung unterscheiden können. Der für die Parteien dann erkennbare Vorteil der Mediation besteht darin, dass der Fokus auf den Nutzen gerichtet wird und deutlich wird, dass es nicht auf das Ergebnis oder auf die Lösung ankommt.

Ergebnis und Beendigung des kostenlosen Informationsgesprächs

Das mögliche Ergebnis des kostenlosen Informationsgesprächs über die Mediation im konkreten Fall kann darin bestehen, dass sich die Parteien auf eine Mediation einlassen, dass sie sich noch eine Bedenkzeit wünschen oder dass sie eine Mediation ablehnen und den Prozess fortführen wollen. Alle Fälle führen zu unterschiedlichen Konsequenzen.

Gewährung einer Bedenkzeit
Wenn es darum geht, eine Bedenkzeit zu gewähren, ist auf das Gerichtsverfahren zu achten, das gleichzeitig läuft und aller Voraussicht nach noch nicht zum Ruhen gebracht wurde. Wenn der Richter also bereits terminiert hat, bildet der Gerichtstermin die zeitliche Begrenzung der Bedenkzeit. Gegebenenfalls ist eine Rücksprache mit dem Gericht anzuraten.
Die Durchführung der Mediation
Wenn die Parteien von der Mediation überzeugt sind, sollte das Gericht informiert werden, damit es das Verfahren zum Ruhen bringen kann. Die Parteien können die Mediation bei dem Mediator der Informationsstelle direkt oder bei einem anderen Mediator durchführen. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Mediation honoriert wird. In allen Fällen beginnt die Mediation mit einem Mediationsvertrag. Die Mediationsdurchführungsvereinbarung würde die als Informationsgespräch gestaltete Phase eins zusammenfassen. Die Mediation kann unmittelbar mit der zweiten Phase fortgesetzt werden. Wird die Mediation bei einem anderen Mediator durchgeführt, muss die Phase eins wiederholt werden.
Die Teilnahmebestätigung
Wenn die Parteien das Gerichtsverfahren fortsetzen möchten, muss die vom Gericht benannte Person oder Stelle nach § 135 FamFG über die Teilnahme eine Bestätigung vorlegen. Die Bestätigung bedarf der Schriftform. Zu bestätigen ist nur die Teilnahme. Selbstverständlich unterliegen die Inhalte ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht.

Bestätigung i.S.d. § 135 FamFG

Bedeutung für die Mediation

Die umfassende Vorabinformation über die Mediation im Vergleich zu anderen Verfahren ist ein wichtiger Schritt, der die Mediation bekannter macht und den Parteien hilft, den optimalen Weg in die Konfliktbeilegung zu finden. Vor dem Hintergrund, dass die Mediation meist sehr unspezifisch angeboten wird, gibt sie der Mediation und dem Mediator die Gelegenheit, ihr Leistungsvermögen im konkreten Fall darzulegen. Die Parteien können sich ein Bild machen, ob die vom Mediator vorgestellte Mediation ihren Anforderungen entspricht. Der Mediator muss erklären können, wie er die Mediation einsetzt, damit eine vollständige Konfliktbeilegung für die Parteien möglich ist.Er muss in der Lage sein, den USP der Mediation herauszustellen und das einzusetzende Mediationsmodell zu erläutern.

Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2024-10-27 08:12 / Version 48.

Alias: Infogespräch, kostenfreies Informationsgespräch, kostenloses Vorgespräch
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Based on work by Arthur Trossen und Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Montag Oktober 28, 2024 19:18:36 CET.

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