Verschwiegenheitspflicht
- ID
- Beispiel 16742
- Bezeichnung
- Verschwiegenheitspflicht
- Beispiel
- Ein Anwalt ist nach § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für das Informationsgespräch zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Mediator ist nach §4 Mediationsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn und weil davon ausgegangen werden kann, dass das Informationsgespräch zur Tätigkeit des Mediators zählt.
- Fundstelle
- Informationsgespräch
- Zuordnung
- Kontext
- Schule
- Schlagworte
- Gewichtung