Schadensmediation
Die Herbeiführung von Schäden kann ganz unterschiedliche Ursachen haben. Sie können auf einer Vertragsverletzung beruhen oder einem schuldhaften Verhalten, wie etwa nach einem Unfall, einer unerlaubten Handlung, wie etwa nach einer Straftat usw.
Mediation (Systematik) Anwendungsfelder Schadensmediation
Wiedergutmachung
und Schadensersatz
Inhaltsverzeichnis
Schäden
Der Duden definiert den Schaden als etwas, was die Gegebenheiten, die bestehende Situation in einer negativen, nicht wünschenswerten Weise verändert1 Das Recht widmet dem Schaden ein eigenes Rechtsgebiet, das als Schadensrecht bezeichnet wird.
Schadensersatz
Für den Schaden, der beispielsweise durch einen Blitzeinachlag oder ähnliche Naturereignisse verursacht wird, kann niemand zur Rechenschaft gezogen werden. Das gleiche gilt für selbstverschuldete Schäden, die gegebenenfalls der eigenen Unvorsichtigkeit zuzuschreiben sind.
Anders sieht es mit Schäden aus, die durch das Verhalten einer anderen Person oder Institution verursacht werden. Voraussetzung dafür, dass solche Schäden ersetzt werden, ist stets ein vorwerfbares, rechtswidriges Verhalten. Deshalb muss vor jeder Prüfung, ob Schadensersatz verlangt werden kann oder nicht, festgestellt werden, ob überhaupt eine Ersatzpflicht dem Grunde nach besteht.
Rechtsgrundlagen, aus denen sich eine Schadensersatzpflicht ergibt, können sich aus einer Vertragsverletzung, einer unerlaubten Handlung, dem unerlaubten Wettbewerb, usw ergeben.
Schadensrecht
Das Schadensrecht regelt die Art, den Inhalt und den Umfang der zu fordernden Ersatzleistung. Grundsätzlich ist zu unterscheiden:2
- Allgemeines Schadensrecht
- Die Vorschriften der §§ 249 ff BGB regeln die Schadensabwicklung und den Schadensersatz im Rahmen einer Naturalrestitution, dem Schadensersatz in Geld und den Ersatz immaterieller Schäden
- Personenschäden
- §§ 842 bis 846 BGB: Sondervorschriften, insb. zur Zahlung einer Geldrente
- Sachschäden
- §§ 848 bis 851 BGB: Sondervorschriften, insb. zur Verzinsung
Bedeutung für die Mediation
Es macht Sinn, das Schadensrecht als eine Fachmediation aufzuführen. Für die Abwicklung von Schäden ist nicht nur die Kenntnis des Rechts und der dort vorgesehenen Möglichkeiten und Regularien hilfreich. Der Mediator sollte auch die Mechanismen der Schadensabwicklung kennen. Nicht immer wird der Streit zwischen dem Schadensverursacher und dem Geschädigten ausgetragen. Ein Interesse an der Regulierung haben auch die Schadensversicherungen und wenn es um die Geltendmachung von Schäden geht, sogar die Rechtsschutzversicherungen. Je nach Fall hat der Mediator in seiner Konfliktanalyse deshalb eine Vielzahl von Interessenträgern zu berücksichtigen, die direkt oder indirekt Einfluss auf die Schadensregulierung nehmen.
Was tun wenn ...
- Es findet keine rechtliche Überprüfung statt
- Der Mediator leitet die Lösung aus dem Recht her
- Es wird keine Konfliktanalyse durchgeführt
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
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Aliase: Schadensersatz
Siehe auch: Fachmediationen
Prüfvermerk: -