Phase 5: Einigung
Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf der Themenseite Einigung, die zur Rubrik Ablauf des 4. Buchabschnitts Prozess gehört und der folgende Kapitel zugeordnet sind:
Phasenablauf Vorphase 1.Phase 2.Phase 3.Phase 4.Phase 5.Phase Nachphase
Worum es geht: Die Beiträge zur Phasenübersicht und zur Phasenkonsistenz ergeben die Zusammenhänge. Es ist wichtig, die Phasen als Teil eines umfassenden Prozesses zu verstehen und die dahinter verborgene Mediationslogik zu verwirklichen. Jeder Schritt trägt dazu bei, den kognitiven Prozess der parteilichen Lösungssuche zu verwirklichen. Hier werden die konkreten Anforderungen und Arbeitsweisen der 5. Phase beschrieben. Die dieser Phase zugeordnete Methode ist die Manifestation der gefundenen Lösung. Diese Phase sichert das gefundene Ergebnis in der realen, zukünftigen Welt.
Die Bezeichnung der Phase fünf
Die Phase 5 wird auch als Einigung bezeichnet.
Die Einigung selbst heißt Abschlussvereinbarung. Auch wurde die Bezeichnung Mediationsergebnisvereinbarung verwendet, um von der Mediationsvereinbarung abzugrenzen. Dieser Begriff ist insofern irreführend, weil der Abschluss nicht zwingend ein Ergebnis sein muss. Auch wird ein Begriff verwendet, der vom Gesetz abweicht. Das Mediationsgesetz nennt diese Vereinbarung Abschlussvereinbarung.
Der Phasenauftrag
Manifestation der gefundenen Lösung durch eine Abschlussvereinbarung. Im Einzelnen:
- Die Lösung wird festgehalten und so beschrieben, dass sie umsetzbar ist.
- Es erfolgt eine Realitätsprüfung und die Setzung einer neuen Anfangsbedingung für die Zukunft.
- Der Mediator achtet auf die Nachhaltigkeit. Er hilft den Parteien, Vereinbarungen zu treffen, die ihnen halfen nachzubessern oder die Verinbarung Änderungen anzupassen.
- Der Mediator achtet auf die Wirksamkeit und Verwendbarkeit der Vereinbarung und berät gegebenenfalls über weitere Schritte zur Umsetzung und Formerfordernisse.
- Der Mediator achtet darauf, dass die Abschlussvereinbarung die versprochene Zufriedenheit herbeiführt.
- Der Mediator berät gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit.
Der Phasenablauf
Der schematisierte Ablauf einer Phase 4 könnte wie folgt verlaufen:
Arbeitsschritt | Hilfestellung siehe ... |
---|---|
Erläuterung der Phase | Beschreibung der Phase 5 |
Gegebenenfalls: Lösung festlegen | Entscheidung für eines der Lösungsmodelle, falls noch nicht in Phase vier erfolgt |
Verifikation | Prüfung der Überzeugung (dahinter stehen), Vollständigkeit und Nachhaltigkeit |
Sicherung | Prüfung der Verlässlichkeit (Was tun, wenn sich keiner daran hält?) |
Finalbewertung | Finale Lösungsbewertung. Prüfung der Übereinstimmung mit den Kriterien der Phase drei, also der Zufriedenheitsgarantie, sowie der Lösungssicherheit, der Nachhaltigkeit und Durchführbarkeit |
Manifestation der gefundenen Lösung | Prüfung der Form und des Zwecks. Vollstreckbarkeit, notarielle Beurkundung usw. |
Abschlussvereinbarung | Formulierung der Abschlussvereinbarung |
Das Etappenziel der Phase fünf
Um die Bedeutung der Abschlussvereinbarung korrekt zu erfassen, kommt es entscheidend darauf ein, sie an die richtige Position auf dem Weg der Mediation einzuordnen. Wie die nebenstehende Skizze ergibt, ist das Ziel der Mediation die gefundene Lösung. Sie wird in der 4.Phase ermittelt. Die Abschlussvereinbarung setzt also die gefundene Lösung voraus. Ihre Aufgabe besteht darin, die Lösung festzuschreiben. Die Abschlussvereinbarung kann also das Ergebnis der Mediation wiedergeben, indem die in der 4.Phase gefundene Lösung in eine Vereinbarung überführt wird. Die Abschlussvereinbarung soll das Ergebnis aber nicht nur festhalten. Sie soll auch ihre Umsetzung sicherstellen, weshalb die 5. Phase auch als Manifestation der Lösung beschrieben wird.
Die Herausforderungen der Phase fünf
Der Mediator wird zum Kritiker der Lösung und hinterfragt ihre Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit. Merkt er, dass die Parteien nicht 100 % hinter der Lösung stehen, wird er ihnen seine Beobachtung mitteilen und Bedenken äußern. Die Auffassung, dass der Mediator für die Abschlussvereinbarung nicht verantwortlich se1 i, bedarf der Klarstellung.
Richtig ist, dass die Abschlussvereinbarung ein Vertrag zwischen den Parteien ist, bei dem der Mediator kein Vertragspartner ist. Das bedeutet nicht, dass der Mediator keine Mitverantwortung an der Abschlussvereinbarung hat. §2 Abs. 6 Mediationsgesetz besagt, dass der Mediator darauf zu achten hat, dass die Abschlussvereinbarung in Kenntnis der Sachlage (besser: in Kenntnis aller relevanten Umstände) herbeigeführt wurde. Der Mediator muss also einschätzen, ob und wie die Parteien mit der Vereinbarung umgehen werden, ob sie dahinter stehen und sich daran gebunden fühlen und wie sie sich verhalten, wenn es zu Schwierigkeiten kommt.
Auch hat der Mediator darauf zu achten, wie das Vereinbarte kontrolliert und gesichert wird und was gegebenenfalls geschieht, wenn sich die eine oder andere Partein nicht an die Vereinbarung hält oder wenn Fragen aufkommen. Damit werden die Volltreckung, Mediationsklauseln und salvatorische Klauseln angesprochen und gegebenenfalls in die Vereinbarung mit hineingenommen.
Die möglichen Niederschriften
Der Mediator hat zu beachten, dass nach §2 Abs. 6 Mediationsgesetz eine Niederschrift nur im Einverständnis der Parteien erfolgt. Wenn der zu regelnde Vertragsgegenstand eines formedürftigen Geschäfts (Schriftform, notarielle Beurkundung) erfordert, sind die Formvorschiften zu beachten.
Vertiefung
Einzelheiten zur Abschlussvereinbarung einschließlich der Formerfordernisse entnehmen Sie bitte dem Beirag über die Abschlussvereinbarung.
Alles über die Abschlussvereinbarung
Die Werkzeuge der Phase 5
Was die Verwendung der Werkzeuge anbelangt, mag auf die Methodik und das Verzeichnis der Techniken verwiesen sein. Die wichtigste Technik ist die Vereinbarung, mit der die gefundene Lösung manifestiert wird.
Techniken der Manifestation (Vereinbaren) Formular: Muster einer Abschlussvereinbarung
Der Phasenabschluss
Die Phase fünf ist abgeschlossen, wenn der Zweck der Mediation erreicht ist, was sich am besten durch die Abschlussvereinbarung ausdrucken lässt. Je nach Geschmack mag der Mediator auch ein kleines Ritual (Handschlag, Gratulation) anbieten, um den Umsetzungswillen und die Errungenschaft der Parteien entsprechend zu würdigen.
Bedeutung für die Mediation
Die Abschlussvereinbarung sollte nicht mit der Beendigung der Mediation gleichgesetzt werden. Sie kann zwar mit dem Ende der Mediation zusammenfallen und ihr Ende markieren, muss es aber nicht. Eine durchaus erfolgreiche Mediation kann auch ohne Abschlussvereinbarung enden. Auch können trotz Abschlussvereinbarungen Nachbearbeitungen erforderlich werden, um die Nachhaltigkeit zu sichern. Die Bedeutung der Abschlussvereinbarung in der Mediation wird klarer, wenn sie nicht als das Ziel, sondern als die Manifestation der gefundenen Lösung angesehen wird und wenn die gefundenen Lösung als die Zielerreichung definiert wird.
Was tun wenn ...
- Die Partei besteht darauf dass die Abschlussvereinbarung vollstreckbar ist
- Die Partei hadert (zögert) mit der Abschlussvereinbarung
- Die Partei kann sich nicht entscheiden
- Der Mediator weist nicht auf den Formbedarf der Abschlussvereinbarung hin
- Die Abschlussvereinbarung entspricht nicht den Motiven
- Es ist absehbar, dass sich die Parteien nicht an die Abschlussvereinbarung halten werden
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Interventionenfinder
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Alias: Phase 5, Manifestation
Siehe auch: Phasenkonsistenz, Ablauf, Struktur, Abschlussvereinbarung
Hinweis: Auf dieser Seite wird eine Aufgabe beschrieben, die im Beitrag Aufgabenverzeichnis erfasst und gelistet wird.
Prüfvermerk: -