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page id: 1088 Beendigung der Mediation. Wann ist eine Mediation eigentlich vorbei? Inhaltliche Zuordnung »  Prozess Abteilung »  Wissen

Abschluss und Beendigung der Mediation

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Themenseite zum Abschnitt Verfahren des Mediationshandbuches.
Es geht um die Frage, wann eine Mediation beendet ist und wie sie abgeschlossen wird. Beachten Sie deshalb bitte auch:

Verfahren Vertragsrecht Zeitrahmen Zielsetzungen Ziele Ablauf Abschluss Abschlussvereinbarung Beendigung

So schwierig es ist, den genauen Anfang der Mediation zu bestimmen, so schwer ist es auch, deren Ende festzulegen. Nicht immer wird die Mediation mit einer eindeutigen Erklärung beendet. Auch die Abschlussvereinbarung muss nicht ihr Ende bedeuten.




Ist es etwa schon vorbei?
das ging aber schnell. Hab ich gar nicht gemerkt.


Wie ist es einzuschätzen, wenn eine Partei die Mediation nicht fortführt? Ist sie damit beendet oder ist nur die Mediation bei dem Mediator beendet aber nicht die Mediation insgesamt? Wie drückt sich die Beendigung aus? Die Frage, wann eine Mediation tatsächlich beginnt und endet wurde bereits im Beitrag über den zeitlichen Rahmen der Mediation besprochen. Hier geht es um den möglichen Abschluss.

Die Beendigung der Mediation

Grundsätzlich kann eine Mediation mit einer formellen Erklärung oder auch unausgesprochen beendet werden. Um zu entscheiden, ob und wann die Mediation beendet wurde, muss zunächst klargestellt werden, was ihr Ende bedeutet. Juristisch betrachtet ist sie zu Ende, wenn ...

  1. es zu einer Abschlussvereinbarung kommt,
  2. bei Zweckerreichung (Lösung gefunden ohne Abschlussvereinbarung)
  3. nach dem Abbruch bzw. der Kündigung
  4. gegebenenfalls auch beim Ausbleiben einer Partei

Abschlussvereinbarung

Die Abschlussvereinbarung beendet sicherlich dann die Mediation, wenn ihr Ziel und Zweck erreicht ist. Das ist allerdings bereits der Fall, wenn die Parteien eine Lösung gefunden haben, mit der sie alle zufrieden sein können. Es gilt der Grundsatz:

 Merke:
Leitsatz 5796 - Das Ziel der Mediation ist erreicht, wenn die Lösung gefunden wurde. Die Abschlussvereinbarung markiert also nicht das Ziel. Sie ist aber der erste Schritt zur Umsetzung und Verwirklichung des Ziels. Dezufolge kommt es darauf an, die gefundene Lösung festzuhalten, verbindlich zu machen und Fragen der Umsetzung zu klären.

Die Abschlussvereinbarung ist also nicht das Ziel der Mediation, sondern die Manifestation der gefundenen Lösung. Sie kann die Mediation beenden und ihren Zweck erfüllen, wenn die festzuschreibende Lösung alle vereinbarten Themen abdeckt, den korrekt erarbeiteten Kriterien entspricht und sich als beste Lösung herausgestellt hat.

Abschlussvereinbarung

Zweckerreichung

Eine Mediation kann auch ohne Abschlussvereinbarung erfolgreich beendet werden. Dann nämlich, wenn sie ihren Zweck erreicht. Die Zweckerreichung sollte sich herausstellen, wenn die Lösung alle vereinbarten Themen abdeckt und den korrekt erarbeiteten Kriterien entspricht und wenn die Parteien übereinkommen, dass eine Abschlussvereinbarung nicht erforderlich ist. Ein Maßstab dafür, ob der Zweck der Mediation erreicht wurde, ergeben die Benchmarks.

Benchmarks

Kündigung

Die Kündigung wird gem. § 2 Abs. 5 Mediationsgesetz im Rahmen der Freiwilligkeit als die Möglichkeit zur jederzeitigen Beendigung der Mediation hervorgehoben. Das Kündigungsrecht garantiert die Freiwilligkeit, so wie die Freiwilligkeit die jederzeitige, fristlose Kündigung ohne Angabe von Kündigungsgründen garantiert. Einzelheiten zu den Kündigungsmöglichkeiten finden Sie im Beitrag Kündigung.

Kündigung

Ausbleiben

Das Ausbleiben einer Partei kann mehrere Bedeutungen haben. Ist es mit der Kündigung gleichzusetzen, endet die Mediation dann, wenn eine Fortsetzung mit den anderen Medianden keinen Sinn ergibt.

Abwesenheit

Wirkungen der Beendigung

Stellt man auf die Wirkungen der Beendigung ab, ist die Unterscheidung zwischen dem Ende des Verfahrens und dem Ende des Konfliktes sinnvoll. Das Ende kann also ganz unterschiedliche Wirkungen entfalten:

Mediation war erfolgreich
Jetzt kommt es darauf an, was unter Erfolg verstanden wird. Kam es zur vollständigen Befriedigung oder nur zu einer Vereinbarung? Kam es zur vollständigen Konfliktlösung oder nur zu einer selektiven Problemlösung? Bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Mediation kann der Mediator die Frage selbst beantworten. Sie hängt von der Zielvorgabe, der Konfliktlandkarte, der Reichweite und den in der 3.Phase erarbeiteten Kriterien der Zufriedenheit ab, um nur einige Erfolgskriterien zu nennen.
Mediation wurde abgebrochen
In dem Fall sollte klargestellt werden, ob der Abbruch sich nur auf die Mediation, also das Verfahren, den Mediator oder die Verhandlungen insgesamt erstrecken. Keinesfalls sollte der Abbruch der Mediation mit dem Abbruch der Verhandlungen gleichgesetzt oder gar impliziert werden! Das Eine kann, muss aber nichts mit dem Anderen zu tun haben.
Mediation ist gescheitert
Gescheitert bedeutet: Das Ziel wurde nicht erreicht (es wurde keine Lösung gefunden) oder die Mediation wurde abgebrochen. Ob das Ziel erreicht wurde, hängt natürlich davon ab, welches Ziel vereinbart wurde und wie die Zielvereinbarung mit der Konflikthypothese einher geht.
Nachwehen
Die Mediation führt zu einer Entscheidung, die eine gangbare Lösung für die Zukunft betrifft. Oft wird vergessen, dass es nur eine Entscheidung ist und dass der Weg zur Umsetzung (besonders bei Beziehungskonflikten) noch zu gehen ist. Es kann also Rückfälle und Irritationen geben. Hier bietet es sich an, die Parteien darauf einzustellen. Der Mediator kann Fortsetzungstermine anbieten (Einzelgespräche oder gemeinsame Gespräche, um den Weg wieder zu finden und zu korrigieren. Die Ausführungen zu Post-Mediation geben Anhaltspunkte dafür, wie mit den Nachwehen (Auswirkungen der Mediation) umzugehen ist.
Kriterien
Ausschlaggebend sind die an der Qualität zu messenden Erfolgskrierein aber auch die Einschätzung der Parteien. Weil die Mediation nur eine Entscheidung für einen gegebenenfalls noch zu gehenden Weg ist, macht es Sinn, die Kriterien nach verschiedenen Zeitabläufen zu überprüfen. Gegebenenfalöls kann der Mediator dann Nachbesserungen anbieten. Er sollte den Parteuen klar machen, dass hierfüe gegebenenfalls ein Bedarf besteht und dass zwischen der Vereinbarung des zu erzielenden Nutzens (Lösung) und ihrer Realisation noch Schritte liegen, die die Parteien zu vollziehen haben.

Erfolgskriterien Die gelingende Mediation Die gescheiterte Mediation

Evaluierung

Die Evaluierung ist ein Teil des Qualitätsmanagements des Mediators. In der Mediation soll sie zur Erfolgsanalyse durch Befragung der Medianden beitragen. Es macht Sinn, nach jeder Mediation eine Evaluierung durchzuführen. Ob die Mediation erfolgreich war oder nicht, ist nicht nur eine Fachfrage. Sie betrifft auch die Medianden und bezieht sich auf den Eindruck, den die Medianden mitgenommen haben. Den ersten Anhaltspunkt dafür geben die unmittelbaren Rückmeldungen der Parteien. Sie werden innerhalb der Mediation abgefragt und sollten besonders an ihrem Ende mit der Frage "Ist alles ok so? Kann ich noch etwas tun?" abgestimmt werden. Aber Vorsicht; die Antwort der Parteien spiegelt nur deren ersten Eindruck wider. Um zu sehen, ob die Wirkungen tatsächlich eingetroffen und nachhaltig sind, kann der Mediator oder die Mediatorin nach einer gewissen Zeit (1, 2 oder 3 Monate oder noch später) ein weiteres Feedback erbitten. Es gibt viele Möglichkeiten, wie dieses Feedback eingeholt werden kann.

Einzelheiten zur Evaluierung der Mediation

Nachbehandlungsbedarf

Beendigung des Verfahrens
Im Idealfall beendet die Mediation den Konflikt. Dieser Zustand sollte eintreffen, wenn allle (Konflikt-)Themen abgearbeitet wurden. So wie der Konflikt allerdings meistens schon vor der Mediation begonnen hat, wirkt er mitunter über die Mediation hinaus fort. Beispiele für einen Nachbehandlungsbedarf sind folgende Fälle:

  1. Vollstreckung einer Abschlussvereinbarung
  2. Therapie oder Coaching zur vereinbarten Verhaltensänderung
  3. Überwachung der Abschlussvereinbarung

Bis auf die Überwachung der Einhaltung der Abschlussvereinbarung sind alle Leistungen KEIN Bestandteil der mediativen Dienstleistung. Selbst die Überwachung hat Grenzen. Sie kann zur Vermeidung eines Rückfalls jedoch geboten sein.

Wiederaufnahme der Mediation

Wiederaufnahme
Ein dem Rechtsinstitut der Wiederaufnahme enstprechendes Vorgehen in der Mediastion ist die Fortsetzung der Mediation oder eine neu zu vereinbarende Mediation. Die Fortsetzung kommt in Betracht, wenn sie etwa in einer Mediationsklausel bei einem absehbaren Nachholbedarf für den Fall vereinbart wird, dass Fragen zur Mediation aufkommen oder Hilfe bei der Umsetzung vereinbart wird. Ohne eine Klausel, die Maßnahmen in die abgeschlossene Mediation einbezieht, muss eine neue Mediation vereinbart werden. Was rechtlich gesehen zu einem Neuabschluss eines Mediationsvertrages führt, ist praktisch wenig relevant, weil in beiden Fällen eine Vereinbarung über eine neue Verhandlung herbeizuführen ist. Es steht auch kein Verbot der Vor- oder Nachbefassung nach §3 Mediationsgesetz im Wege. Lediglich die Honorierung muss gegebenenfalls neu vereinbart werden.

Bedeutung für die Mediation

Die Ausführungen belegen, wie wichtig es ist das förmliche Ende der Mediation festzustellen. Kommt es zu einer Abschlussvereinbarung sollte die Beendigung dort vermerkt sein. Kommt es zu einem Abbruch der Mediation, könnten sich Auswirkungen auf die Verjährung ergeben. In dem Fall ist es sinnvoll, festzustellen ob lediglich die Mediation oder die gesamten außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien als mit dem Abbruch der Mediation beendet gelten.

Es macht durchaus auch bei der Beendigung einer Mediation zwischen der Mediation und der Mediationsbereitschaft zu unterscheiden. Der Abbruch einer Mediation bedeutet noch lange nicht, dass die Parteien die Mediation generell ablehnen. Möglicherweise wird nur die in Auftrag gegebene Mediation wegen des Mediators oder seiner Vorgehensweise abgelehnt. Es hat auch schon Fälle gegeben, dass eine gescheiterte Mediation mit einem anderen Mediator wieder aufgenommen und erfolögreich abgeschlossen wurde. Es hilft den Parteien also, wenn auch darüber eine Verständigung herbeigeführt wird.

Es hilft dem Mediator und der Mediation, wenn nicht die Frage der Mediation, sondern der Kooperationsbedarf und die Kooperationsbereitschaft im Mittelpunkt der Überlegungen steht.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2023-05-13 08:20 / Version 55.

Alias: Zweckerreichung, Beendigung
Siehe auch: Abschlussvereinbarung, Qualität, Kündigung, Die gescheiterte Mediation, Die gelingende Mediation, Post-Mediation
Included: Beendigung
Prüfvermerk: -


Based on work by Bernard Sfez and anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Page last modified on Sunday June 11, 2023 00:34:25 CEST.