Beendigung der Mediation
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Es geht um die Frage, wann eine Mediation beendet ist und wie sie zu Ende gebracht werden kann. Beachten Sie deshalb bitte auch:
Verfahren Konfliktbeilegungstour Vertragsrecht Zeitrahmen Zielsetzungen Ziele Ablauf Abschluss Beendigung Abschluss
Wie schon bei der Frage, wann die Mediation begonnen hat, sollte auch bei deren Ende zwischen der rechtlichen und der mediativen Tätigkeit unterschieden werden, um der Mediation gerecht zu werden und um die Dienstleistung des Mediators korrekt einzuschätzen.
Wann ist die Mediation zu Ende?
Die Frage, wann eine Mediation zu Ende ist, lässt sich bei einer formal rechtlichen Betrachtungsweise leicht beantworten. Sie endet:
- bei dem Zustandekommen einer Abschlussvereinbarung
- bei Zweckerreichung (Lösung gefunden ohne Abschlussvereinbarung)
- bei Abbruch oder Kündigung
- gegebenenfalls auch bei dem Ausbleiben einer Partei
Faktisch kann es jedoch zu Nachwehen kommen, sodass die Tätigkeit des Mediators über das rechtliche Ende der Mediation hinausgeht. Eine ausführliche Darstellung und eine Auseinandersetzung mit der Frage der Beendigung der Mediation finden Sie im Kapitel Abschluss.
Konflikt-, Sach- und Streitstand
Die Frage, ob mit dem Ende der Mediation auch der Konflikt beigelegt ist, ist damit noch lange nicht beantwortet. Anhaltspunkte für eine fehlende oder unvollständige Konfliktlösung sind:
- Die Konfliktkongruenz. Das Verfahren oder die Mediation decken nur einen Teil des Konfliktes ab.
- Der Rumpelstilzcheneffekt ist nicht eingetroffen (Es fehlt ein Konfliktbekenntnis)
- Der Konflikt hat Nachwehen. Die Mediation hat zwar zu einer Entscheidung, also zu einer Lösung geführt, die Parteien können diese aber nicht umsetzen.
Die Beispiele zeigen, wie wichtig die Konfliktanalyse ist. Ob das Verfahrensziel erreicht wurde, ist eine Frage der ordnungsgemäßen Themensammlung in der 2.Phase und der korrekten Kriteriensammlung in der 3.Phase. Wann diese Schritte ordnungsgemäß ausgeführt werden, ergibt das Benchmarking den erfolgreichen Abschluss.1
Nachbehandlungsbedarf
- Vollstreckung einer Abschlussvereinbarung
- Therapie oder Coaching zur vereinbarten Verhaltensänderung
- Überwachung der Abschlussvereinbarung
Bis auf die Überwachung der Einhaltung der Abschlussvereinbarung sind alle Leistungen KEIN Bestandteil der mediativen Dienstleistung. Selbst die Überwachung hat Grenzen. Sie kann zur Vermeidung eines Rückfalls jedoch geboten sein.
Wideraufnahme der Mediation
Bedeutung für die Mediation
Wie bei dem Beginn der Mediation fällt die Antwort auf die Frage, wann eine Mediation endet, nicht immer leicht. Grundsätzlich endet sie mit einer Entscheidung. Im einen Fall ist es die explizit oder konkludent ausgesprochene Kündigung, im anderen Fall ist es eine, die Lösung festschreibende Abschlussvereinbarung. Beide Erklärungen sind rechtlich relevant. Sie lassen sich leicht als eine formelle Marke für das Ende der Mediation festlegen. Ob die Mediation damit aber tatsächlich ihren Zweck erreicht hat, hängt von dem Auftrag und der Konflikteinschätzung ab. Entscheiodend ist, dass die Abschlussvereinbarung den gesamten Konflikt beigelegt und nicht nur Teile davon. Eine weitere Frage ist, ob der Konflikt mit der gefundenen Lösung auch tatsächlich bewaältigt ist, oder ob weitere Maßnahmen zur endgültigen Überwindung des Konfliktes erforderlich sind. Die Mediation gibt keinen Raum, die Parteien wie in einer Therapie oder in einem Coaching zu begleiten, falls die Parteien weitere Hilfen benötigen. Dann ist zwar die Mediation beendet, nicht aber der Konflikt. Wie ist ihr Ende einzuschätzen, wenn der Mediator in der Abschlussvereinbarung beispielsweise noch die Verpflichtung übernimmt, deren Einhaltung zu überwachen, um einen Rückfall zu vermeiden? Liegt diese Pflicht innerhalb oder außerhalb der Mediation? Aus Rechtsgründen wird empfohlen diese Maßnahmen noch als Teil der Mediation anzusehen. Faktisch gehören sie in jedem Fall noch zur Mediation, weil es auch hier darum geht, Mediationsfehlern zu vermeiden. Das gleiche gilt für eine gegebenenfalls nachfolgende Evaluierung. Sie ist zumindest Teil der geschuldeten Dienstleistung. Das Ende der Mediation kann also angenommen werden, wenn keine weiteren Maßnahmen mehr erforderlich oder möglich sind, um ihren Zweck zu verwirklichen.
Was tun wenn ...
- Die Parteien fallen immer wieder in den Streit zurück
- Die Partei verlässt einfach die Mediation, ohne sich zu erklären
- Die Partei bleibt einem Mediationstermin fern
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
Alias: Beendigung der Mediation
Siehe auch: Dienstleistung, institutionalisierte Mediation, Fortsetzungsklausel
Included: Abschluss, Wiederaufnahme-Mediation
Prüfvermerk: -