Verjährung, Fristen und Termine
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Es geht um die Beachtung von Fristen und Termine in der Mediation und deren Einflussnahme. Beachten Sie deshalb bitte auch:
Recht Vertragsrecht Termine und Fristen Verjährung Verweisung Pflichten Haftung
Es gibt Handlungen und Maßnahmen, die nur innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens möglich sind. Der Zeitrahmen wird als Frist bezeichnet während der Termin das genaue Datum für die Vornahme einer Handlung oder Maßnahme ist. Das erste Problem, das bei Fristen auftaucht, ist die Fristberechnung. Das zweite Problem ist die Fristwirkung, also die Konsequenz, die im Falle einer Fristversäumung oder Fristüberschreitung eintritt. Das Fristenverzeichnis soll einen Überblick über die wichtisgten zu beachtenden Fristen geben.
Fristberechnung
Bei der Berechnung von Fristen sind der Beginn, die Dauer und das Fristende maßgebliche Größen. Wie Fristen zu berechnen sind ergibt sich aus dem BGB und zwar aus den §§ 187 ff.
- Fristbeginn
- zu unterscheiden sind Fristen, die durch ein Ereignis ausgelöst werden und Fristen, deren Beginn durch einen Kalendertag bestimmt ist. Bei den sogenannten Ereignisfristen wird der Tag an dem das Ereignis eintrifft nicht in die Frist eingerechnet (§ 187 Abs 1 BGB). Anders ist es bei Fristen, die an einem bestimmten Kalendertag beginnen. Bei ihnen wird der Kalendertag, an dem die Frist zu laufen beginnt mit eingerechnet (§ 187 Abs 1 BGB).
- Fristdauer
- Die Fristdauer kann nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum , Jahr(en), halbe Jahre oder Vierteljahre bestimmt sein.
- Fristende
- Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Eine nach anderen Fristdauern angebenene Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fristwirkung
Mit dem Ablauf einer Frist endet ein Recht oder eine Möglichkeit zur Wahrnehmung eines Rechts. Manche Fristen sind gesetzlich vorgeschrieben, andere können vertraglich vereinbart werden. Es gibt Fristen, die verlängert werden können und Fristen, die nicht verändert werden können.
- Verjährung
- Muss als Einrede geltend gemacht werden. Vereinbarungen über die Frist sind möglich.
- Not- und Ausschlussfristen
- Es gibt Fristen zur Vornahme einer Rechtshandlung, die nicht zur Disposition der Parteien stehen. Gemeint sind etwa Rechtsmittelfristen aber auch die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Oft wird die zur Fristwahrung vorgenommene Rechtshandlung von der Gegenpartei als Angriff bewertet. Der Mediator sollte sich also über den Ablauf solcher Fristen informieren lassen um die Motive zur Vornahme der Rechtshandlung mit der Gegenseite zu kommunizieren, falls es nicht gelingt die Mediation vorher zu einem Abschluss zu bringen.
Fristenverzeichnis
Das nachfolgende Verzeichnis gibt einen Überblick über wichtige Fristen:
Frist | Fristdauer | Gegenstand | Rechtsvorschrift |
---|---|---|---|
Verjährungsfrist | 3 Jahre | regelmäßige Verjährung | § 195 BGB |
Verjährungsfrist | 2 Jahre | Gewährleistungsansprüche Sachen | §§ 438, 634a BGB |
Verjährungsfrist | 5 Jahre | Gewährleistungsansprüche Bauwerke | §§ 438, 634a BGB |
Verjährungsfrist | 10 Jahre | Rechte an Grundstücken | § 196 BGB |
Verjährungsfrist | 30 Jahre | Herausgabe, vollstreckbare Titel | § 197 BGB |
Frist | Fristdauer | Gegenstand | Rechtsvorschrift |
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Kündigungsfrist | 3 Monate | Wohnraummiete | § 573c BGB |
Anfechtungsfrist | 1 Jahr | Anfechtung wegenb Irrtums | § 121 BGB |
Frist | Fristdauer | Gegenstand | Rechtsvorschrift |
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Berufungsfrist | 1 Monat | Urteile im ersten Rechtszug | § 517 ZPO |
Revisionsfrist | 1 Monat | Urteile im zweiten Rechtszug | § 548 ZPO |
Beschwerdefrist | 2 Wochen | Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte | § 548 ZPO |
Einspruchsfrist | 2 Wochen | Anerkenntnis und Versäumnisurteil | § 338 ZPO |
Widerspruchsfrist | 1 Monat | Verwaltungsakte | §70 VwGO |
Klagefrist | 3 Wochen | Kündigungsschutzklage | §4 KSchG |
Bedeutung für die Mediation
Grundsätzlich muss der Mediator Fristen, die für die Parteien laufen, nicht selbst beachten oder berechnen. Es ist allerdings gut beraten, wenn er die Parteien auf diese Einschränkung explizit hinweist. Der Hinweis sollte im Mediationsvertrag oder in der Mediationsdurchführungsvereinbarung erwähnt sein, damit sichergestellt ist, dass die Parteien entsprechend informiert worden. Im Übrigen gelten Besonderheiten hinsichtlich bestimmter Fristarten, auf die sich der Mediator einstellen sollte:
Alias: Fristenkontrolle
Siehe auch: Zeitmanagement, Anleitung zur Fristenberechnung
Included: Verjährung
Prüfvermerk: -