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Verjährung, Fristen und Termine

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Themenseite zum Titel Recht im Abschnnitt Recht des Mediationshandbuchs.
Es geht um die Beachtung von Fristen und Termine in der Mediation und deren Einflussnahme. Beachten Sie deshalb bitte auch:

Recht Vertragsrecht Termine und Fristen Verjährung Verweisung Pflichten Haftung

Es gibt Handlungen und Maßnahmen, die nur innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens möglich sind. Der Zeitrahmen wird als Frist bezeichnet während der Termin das genaue Datum für die Vornahme einer Handlung oder Maßnahme ist. Das erste Problem, das bei Fristen auftaucht, ist die Fristberechnung. Das zweite Problem ist die Fristwirkung, also die Konsequenz, die im Falle einer Fristversäumung oder Fristüberschreitung eintritt. Das Fristenverzeichnis soll einen Überblick über die wichtisgten zu beachtenden Fristen geben.

Fristberechnung

Bei der Berechnung von Fristen sind der Beginn, die Dauer und das Fristende maßgebliche Größen. Wie Fristen zu berechnen sind ergibt sich aus dem BGB und zwar aus den §§ 187 ff.

Fristbeginn
zu unterscheiden sind Fristen, die durch ein Ereignis ausgelöst werden und Fristen, deren Beginn durch einen Kalendertag bestimmt ist. Bei den sogenannten Ereignisfristen wird der Tag an dem das Ereignis eintrifft nicht in die Frist eingerechnet (§ 187 Abs 1 BGB). Anders ist es bei Fristen, die an einem bestimmten Kalendertag beginnen. Bei ihnen wird der Kalendertag, an dem die Frist zu laufen beginnt mit eingerechnet (§ 187 Abs 1 BGB).
Fristdauer
Die Fristdauer kann nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum , Jahr(en), halbe Jahre oder Vierteljahre bestimmt sein.
Fristende
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Eine nach anderen Fristdauern angebenene Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fristwirkung

Mit dem Ablauf einer Frist endet ein Recht oder eine Möglichkeit zur Wahrnehmung eines Rechts. Manche Fristen sind gesetzlich vorgeschrieben, andere können vertraglich vereinbart werden. Es gibt Fristen, die verlängert werden können und Fristen, die nicht verändert werden können.

Verjährung
Muss als Einrede geltend gemacht werden. Vereinbarungen über die Frist sind möglich.
Not- und Ausschlussfristen
Es gibt Fristen zur Vornahme einer Rechtshandlung, die nicht zur Disposition der Parteien stehen. Gemeint sind etwa Rechtsmittelfristen aber auch die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Oft wird die zur Fristwahrung vorgenommene Rechtshandlung von der Gegenpartei als Angriff bewertet. Der Mediator sollte sich also über den Ablauf solcher Fristen informieren lassen um die Motive zur Vornahme der Rechtshandlung mit der Gegenseite zu kommunizieren, falls es nicht gelingt die Mediation vorher zu einem Abschluss zu bringen.

Fristenverzeichnis

Das nachfolgende Verzeichnis gibt einen Überblick über wichtige Fristen:

Verjährungsfristen
Frist Fristdauer Gegenstand Rechtsvorschrift
Verjährungsfrist 3 Jahre regelmäßige Verjährung § 195 BGB
Verjährungsfrist 2 Jahre Gewährleistungsansprüche Sachen §§ 438, 634a BGB
Verjährungsfrist 5 Jahre Gewährleistungsansprüche Bauwerke §§ 438, 634a BGB
Verjährungsfrist 10 Jahre Rechte an Grundstücken § 196 BGB
Verjährungsfrist 30 Jahre Herausgabe, vollstreckbare Titel § 197 BGB
Vertragsfristen
Frist Fristdauer Gegenstand Rechtsvorschrift
Kündigungsfrist 3 Monate Wohnraummiete § 573c BGB
Anfechtungsfrist 1 Jahr Anfechtung wegenb Irrtums § 121 BGB
Rechtsmittel- und Klagefristen
Frist Fristdauer Gegenstand Rechtsvorschrift
Berufungsfrist 1 Monat Urteile im ersten Rechtszug § 517 ZPO
Revisionsfrist 1 Monat Urteile im zweiten Rechtszug § 548 ZPO
Beschwerdefrist 2 Wochen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte § 548 ZPO
Einspruchsfrist 2 Wochen Anerkenntnis und Versäumnisurteil § 338 ZPO
Widerspruchsfrist 1 Monat Verwaltungsakte §70 VwGO
Klagefrist 3 Wochen Kündigungsschutzklage §4 KSchG

Bedeutung für die Mediation

Grundsätzlich muss der Mediator Fristen, die für die Parteien laufen, nicht selbst beachten oder berechnen. Es ist allerdings gut beraten, wenn er die Parteien auf diese Einschränkung explizit hinweist. Der Hinweis sollte im Mediationsvertrag oder in der Mediationsdurchführungsvereinbarung erwähnt sein, damit sichergestellt ist, dass die Parteien entsprechend informiert worden. Im Übrigen gelten Besonderheiten hinsichtlich bestimmter Fristarten, auf die sich der Mediator einstellen sollte:

Hinweise und Fußnoten

Alias: Fristenkontrolle
Siehe auch: Zeitmanagement, Anleitung zur Fristenberechnung
Included: Verjährung
Prüfvermerk: -


Based on work by anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
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