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Wirksamkeit

Eine Abschlussvereinbarung sollte nicht nur nachhaltig, sondern auch rechtlich wirksam sein, damit sie die gewünschte Wirkung entfalten kann.

Vertragsinhalte

Die Unwirksamkeit einer Vereinbarung kann sich auch aus dem Vertragsinhalt ergeben. Nach §134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Gemäß §138 BGB ist auch ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nichtig ist insbesondere auch ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Bedeutung für die Mediation

Der Mediator hat mit darauf zu achten, dass die Abschlussvereinbarung wirksam ist, also der Form entspricht und einen zulässigen Inhalt aufweist. Ein Nichtjurist, der ja auch Mediator sein kann, ist nicht ohne weiteres in der Lage, diese Anforderungen zu erfüllen. Desdhalb genügt es, wenn er auf den Beratungsbedarf nach §2 Abs. 6 Mediationsgesetz hinweist.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Alias: Rechtswirksamkeit, notarielle Beurkundung
Bearbeitungshinweis: Textvollendung erforderlich.
Archiv: Aufgeführt im Lexikon
Prüfvermerk: -

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