Entwurf zur Änderung der ZMediatAusbV
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Entwurf zur Änderung der ZMediatAusbV
2020-06-16: Nicht zuletzt wegen Covid-19 schien es geboten, betroffenen Mediatoren in bestimmten Ausnahmefällen einen zeitlichen Aufschub für die Durchführung der geforderten ersten Mediation, der notwendigen Einzelsupervisionen oder für die Absolvierung ihrer Fortbildungsveranstaltungen zu gewähren. Geändert werden soll der §8 wie folgt: "Hemmung von Fristen. War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt." BGBl
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