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Vertretung und Bevollmächtigung in der Mediation

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Dritte Vertreter Anwälte Experten Beistände

Worum es geht: Es kommt immer wieder vor, dass Bevollmächtigte in der Mediation auftreten. Manchmal ist es erforderlich, meistens jedoch nicht. Um ausgebliebene Medianden zu kompensieren wurde sogar eine Stellvertretermediation erfunden. Geht das überhaupt? Die Stellvertretung wird in der Mediation anders behandelt, als gewohnt. Sie ist deshalb ein Thema, das der näheren Untersuchung bedarf.

Einführung und Inhalt: Die Erteilung einer Vollmacht ist in § 167 BGB geregelt. Dort wird ausgeführt, dass ihre Erteilung durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erklärt wird. Das Gesetz unterscheidet in § 168 S. 1 zwischen der Vollmacht einerseits und dem Grundverhältnis andererseits. Die Vollmacht regelt, was der Vertreter rechtsgeschäftlich im Namen des Vollmachtgebers mit unmittelbarer Wirksamkeit für und gegen diesen in rechtlicher Hinsicht durchführen kann. Sie besagt nicht zwingend, was er auch im Innenverhältnis machen darf.1 Diese Unterscheidung hat auch Auswirkungen auf die Mediation.

Stellvertretung

Rechtsgeschäfte werden im Regelfall von demjenigen, den die Folgen treffen sollen, selbst (im eigenen Namen) abgeschlossen. Manchmal will oder kann derjenige, der ein Rechtsgeschäft abschließen will, nicht selbst tätig werden. Für diese Fälle hat das BGB in §§ 164 ff das Recht der Bevollmächtigung vorgesehen. §164 BGB besagt:

Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.


Die Bevollmächtigung erfolgt durch einen Rechtsakt, in der Form einer Willenserklärung. Es ist nicht nur möglich, für jemand aufzutreten, zu handeln und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, es ist in manchen Fällen auch notwendig. Die Notwendigkeit besteht immer dann, wenn die betroffene Person selbst nicht in der Lage ist, Rechtsgeschäfte abzuschließen. Davon betroffen sind beispielsweise die juristischen Personen2 oder die geschäftsunfähigen Personen. Hintergrundinformationen zum Nebenfach Recht finden Sie im Beitrag Rechtskunde-BGB.

Die notwendige Unterscheidung

Die Unterscheidung zwischen der Verfahrensebene und der Fallebene in der Mediation wirkt sich auch auf die Frage der Bevollmächtigung aus. Sie sollte beide Ebenen erfasssen. Die Erlaubnis zur Durchführung von Handlungen auf der Verfahrensebene entspricht einer Prozessvollmacht. Die Erlaubnis, das Rechtsgeschäft in der Abschlussvereinbarung als Stellvertreter für die Partei abzuschließen, entspricht der Rechtsvollmacht. Die Unterscheidung der Bevollmächtigungen erfordert eine Prüfung des Mediators, dass der Vertreter nicht nur zum Auftreten in der Mediation bevollmächtigt ist, sondern auch, ob er darüber hinaus auch berechtigt ist, die Abschlussvereinbarung im Namen der Partei abzuschließen. Im einen Fall muss er über eine Verfahrensvollmacht verfügen und im anderen über eine Abschlussvollmacht.

Vertretung des Medianden

Wenn die Bevollmächtigung ein zulässiges Rechtsinstitut ist, muss sie auch in der Mediation zur Anwendung kommen können. Hier ist allerdings fraglich, ob die Partei überhaupt eines Bevollmächtigten bedarf und ob die Vollmacht nicht mit dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit kollidiert. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  1. Die Partei spricht stets für sich selbst
  2. Der in der Mediation anwesende Rechtsanwalt tritt nicht als Bevollmächtigter auf, wenn die Partei anwesend ist.
  3. Der Vertreter einer juristischen Person ist Verhandlungspartei (Mediand), während die juristische Person die Streitpartei ist.
  4. Der Vertreter der nicht präsenten Partei muss in der Lage sein, die Interessen der Partei zu bekunden. Er muss für die Verhandlung und den den Abschluss der finalen Vereinbarung legitimiert sein. Das bedeutet, er hat die erforderliche Kenntnis über die Motivlage und besitzt eine Verhandlungs- und gegebenenfalls eine Abschlussvollmacht.

Natürlich müssen sich der Mediator und die Parteien über die Präsenz der Anwesenden im Klaren sein. Deshalb muss der Mediator gleich zu Beginn der Mediation die Anwesenheit hinterfragen und die Rollen der Anwesenden in der Mediation klären. Sein Ziel ist, mit der Partei selbst und nicht mit ihrem Vertreter zu verhandeln. Er bittet die Parteien also, sich vorzustellen und den Grund der Teilnahme an der Mediation anzugeben, bzw. die Funktion zu erläutern in der sie auftreten. Es ist nicht selbstverständlich, dass jeder Anwesende mit der Streitpartei identisch ist. Er kann Beistand, Beobachter oder Vertreter sein.

 Merke:
Leitsatz 5943 - Der Mediator muss sich gleich zu Beginn der Mediation vergewissern, dass die Streit- oder die Konfliktparteien persönlich anwesend sind. Im Vertretungsfalle muss er den Umfang der Vertretungsbefugnis prüfen.

Ob der Mediator einen Nachweis für die Identität einfordert, also sich etwa einen Personalausweis oder eine Vollmachtsurkunde vorlegen lässt, hängt von dem Verhalten der Gegenpartei und seinem eigenen Eindruck ab. Wenn er oder die Gegenpartei Zweifel an der Identität derpartei haben, ist dem nachzugehen.

 Merke:
Leitsatz 5944 - Wenn der Mediator die Identität der Partei überprüft, ist er nicht verpflichtet, sich Dokumente, wie z.B. einen Personalausweis oder eine Vollmachtsurkunde vorlegen zu lassen.

Vertretungsgegenstand

Nach §164 BGB umfasst die Vertretung nur die Abgabe vo Willenserklärungen. Die Willenserklärung ist eine Äußerung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist.3 Die Willenserklärung bezieht sich somit auf Rechtshandlungen. Zwar umfasst der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung verschiedene Bewusstseinsebenen, die im Handlungswillen, im Geschäftswillen und im Rechtsbindungswillen ausdruck kommen. Worüber sich ein Vertreter in einer Mediation aber vorrangig zu erklären hat sind die Interessen oder noch tiefer gehend die Motive. Jetzt wird es außerordentlich fraglich, ob ein Vertreter sich dahingehend überhaupt auskennt. Rechtsanwälte rühmen sich damit, Interessen Vertreter zu sein. Das Interesse ist aber auf eine Handlung oder Unterlassung gerichtet und von den Motiven zu unterscheiden, die viel tiefer legen. Bitte einmal eine Phase drei in der Mediation erlebt hat, der weiß wie schwierig ist es auf diese Bewusstseinsebene vorzudringen. In der Mediation geht es um Konflikte und nicht um Rechtsgeschäfte. Die Rechtsgeschäfte sind im Idealfall eine Folge, mit denen der Konflikt in der Abschlussvereinbarung beigelegt werden kann. Die Frage ist jedoch, ob ein Vertreter überhaupt in der Lage ist, sich über die Konflikthintergründe zu äußern.

Beispiel 15869 - Es geht um eine Trennungsmediation. Die Eheleute werden durch Anwälte vertreten. Verhandelt werden alle finanziellen Fragen der Trennung (Sachkonflikte). In der Mediation würde ein Beziehungskonflikt als Konfliktmotor herausgearbeitet werden können. Bei diesem Thema wird ein Vertreter kaum in der Lage sein, sich über den Zustand der Beziehung zu äußern und die Ambivalenz der Motive herauszuarbeiten, so dass eine Vertretung in diesen Fragen kaum in Betracht kommen kann. Eine Vertretung würde in diesem Fall den Lösungsrahmen verengen und eine Wiedervereinigung verhindern, sofern sie nicht auch für einen Laien offenkundig ist.


Die Ausführungen zum Konflikt belegen, dass der Konflikt eine höchst persönliche Angelegenheit ist und dass eine Lösung nicht delegiert werden kann. Wenn es also darauf ankommt, dass die Mediation zu einer Konfliktlösung führen soll, ist genau zu prüfen, ob und inwieweit eine Vertretung überhaupt sinnvoll ist.

Vertretung bei Verhandlungsunfähigkeit

Die Sinnhaftigkeit einer Vertretung stellt sich ein, so bald eine Partei selbst nicht geschäfts- oder handlungsfähig ist. Der Mediator muss jetzt darauf achten, dass sie durch einen Beistand oder einen Vertreter handlungsfähig gemacht wird. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die Parteien auf gleicher Augenhöhe verhandeln und mediationsfähig sind. Aber selbst in dem Fall ist genau zu prüfen, welche Erklärungen dem Vertreter und wlche der Partei zugemutet werden können und müssen.

Vertretung bei Abwesenheit

Dass eine der Parteien in einem Mediationstermin nicht anwesend ist, stellt keine rechtliche Hürde zur Durchführung der Mediation dar. Auch das Gesetz erlaubt sogenannte getrennte Gespräche in Abwesenheit der Gegenpartei. Bei Mediationen im Anwendungsfeld Familie ist es ganz und gar nicht unüblich, den Kindern als Konfliktpartei die persönliche Anwesenheit zu ersparen.

Der Mediator hat verschiedene Möglichkeiten, die Interessen einer nicht präsenten Konfliktpartei einzuführen. Er arbeitet dabei mit Fiktionen und behandelt die Partei, als wäre sie im Raum präsent. Ein Bedarf für diese Vorgehensweise stellt sich her, wenn z.B. die Interessen eines verstorbenen Erblassers, eines Kindes, eines Unternehmens oder einer Institution betroffen sind. Technisch bedient er sich der Visualisierung auf dem Flipchart, indem er eine weitere Spalte für die fiktiv beizuziehende Partei aufzeichnet. Eine andere Technik benutzt den leeren Stuhl. Auch das sich auf den Perspektivwechsel einlassende Loopen, Fragetechniken oder der Rollentausch tragen dazu bei, die Sicht einer anderen Person abzubilden oder sich mit deren Sichtweise auseinanderzusetzen.

Notare behelfen sich bei der Abwesenheit einer Partei, indem sie eine Gehilfin als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftreten lassen. Die Wiksamkeit der Vereinbarung ist dann von der Genehmigung durch die vertretene Partei abhängig. Theoretisch wäre diese Vorgehensweise auch in der Mediation möglich. Die Frage ist nur wozu sie dienen soll. Ohne das ausdrückliche Einverständnis mit dem Inhalt der Abschlussvereinbarung kommt diese ohnehin nicht zustande. Anders als beim Notar ist die Abschlussvereinbarung nicht zu beurkunden.

Verweigerung der Partei

Bei dem dauerhaften Ausbleiben einer Partei muss der Mediator prüfen, ob die Mediation auch mit einer unvollständigen Parteimitwirkung noch Sinn macht. Bei einer Personenmehrheit kann das durchaus der Fall sein.

Beispiel 11970 - Bei einer Erbengemeinschaft nimmt einer der vier Erben nicht an der Mediation teil. Wenn die anzustrebende Regelung zwischen den verbliebenen drei Erben noch einen sinnvollen Beitrag zur Lösung darstellt, kann die Mediation auch mit der invollständigen Parteianzahl durchgeführt werden.

Beispiel 11971 - Bei einer innerbetrieblichen Mediation mit ca. 100 Mitarbeitern (Medianden) ist nicht jeder Mediand erforderlich, um eine von allen zu aktzeptierende Lösung zu finden. Auch hier muss die Mediation wegen der Abwesenheit eines Medianden nicht zwingend abgebrochen werden.


Anders sieht es aus, wenn das Ausbleiben der Gegenpartei als Verweigerung zu sehen ist oder wenn ihr Ausbleiben dazu führt, dass nur noch eine Partei übrig bleibt. Es macht keinen Sinn, auf eine Abschlussvereinbarung hinzuwirken, wenn von vorne herein feststeht, dass sie mangels Zustimmung der Gegenseite oder einzelner Parteien nicht zustandekommen kann. Herauszustellen sind die Fälle, bei denen die Gegenseite die Mediation von vorne herein ablehnt und nur eine Partei die Mediation durchführen will. Diese Fälle sind nicht selten. Wie damit umzugehen ist, wird mit den Startproblemen der Mediation erörtert.

Stellvertretermediation

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Vertretung des Mediators

Für den Mediator ist eine Vertretung überflüssig, weil und solange er keine verpflichtenden Willenserklärungen abzugeben hat. Er ist in seiner Rolle als Repräsentant der Metaebene grundsätzlich austauschbar. Eine Ausnahme ist der Abschluss des Mediationsvetrages oder der Mediationsdurchführungsvereinbarung, weil der Mediator insoweit Verpflichtungen eingeht. Er kann sich (z.B. bei der Co-Mediation) für den Abschluss dieser Verträge vertreten lassen.

Bedeutung für die Mediation

Das Beispiel der Stellvertretermediation belegt, dass der Mediationsradius weit über die Mediationen i.S.d. Mediationsgesetz hinausgehen kann. Methodisch wäre eine Abgrenzung zum Coaching sinnvoll und zur Technik des Doppelns. Weil es sich juristisch betrachtet bei der Stellvertretermediation nicht um eine Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes handeln kann, kann die Stellvertretermediation auch nicht als eine solche angeboten und abgerechnet werden.

Die Integrierte Mediation, die mit ähnlichen Ansätzen arbeitet, würde diesen Fall als Coaching, Supervision oder Beratung mit Methoden der Mediation genauer beschreiben. Sie würde auch die Elemente der Mediation basierend auf der kognitiven Mediationstheorie eindeutig identifizieren. Sie würde nicht nur Konflikmuster erkennen helfen, sondern auch die Kriterien des Nutzens herausarbeiten und Erkenntnisse nicht mit Vereinbarungen gleichsetzen, nur um die Terminologie der Mediation zu verwenden.

Die korrekte Bezeichnung der Dienstleistung oder des Verfahrens spielt spätestens bei der Frage der Vor- oder Nachbefassung eine Rolle. In keinem Fall kann die falsche Verwendung des Begriffs Mediation dazu beitragen, das in §3 Mediationsgesetz geregelte Vor- oder Nachbefassungsverbot zu umgehen. Die Rechtslage würde nur dann anders zu beurteilen sein, wenn die Stellvertretermediation nicht als eigenständige Mediation sondern als Einzelgespräch innerhalb einer noch zu vervollständigenden Mediation anzusehen ist.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2024-07-22 10:31 / Version 43.

Aliase: Volllmacht, Vertretungsmacht, Stellvertretung, Vertretung
Siehe auch: Parteien, Verfahrensabgrenzungen
Prüfvermerk: -

1 Siehe Vertretungsmacht durch Vollmacht - 2023-08-06
2 Das sind die rechtsfägigen Gesellschaften (z.B. AG, GmbH)
3 Siehe Willenserklärung - 2023-08-06


Based on work by Arthur Trossen und Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag November 14, 2024 20:43:35 CET.

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