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Neutralität und Unabhängigkeit werden nicht offengelegt

ID
1125
Bezeichnung
Neutralität und Unabhängigkeit werden nicht offengelegt
Kategorie
Recht
Methodik
Gewichtung
haftungsrelevant
Fehlertypologie
Nach §3 Abs. 1 Mediationsgesetz ist der Mediator verpflichtet alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit oder Neutralität infrage stellen. Es ist ein Mediationsfehler, wenn er diese Offenbarungspflicht verletzt. Besonders hohe Anforderungen an die Offenlegungspflicht bestehen bei der institutionalisierten Mediation oder bei der Donatormediation.
Fehlerbehebung
Nachträgliche Offenlegung aller Umstände, die seine Unabhängigkeit oder Neutralität infrage stellen und Abstimmung der Auswirkungen bzw. Einholen einer Genehmigung.
Fehlervermeidung
Offenlegung aller Umstände, die seine Unabhängigkeit oder Neutralität infrage stellen
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Erstellt
Freitag März 10, 2017 16:40:08 CET
von Arthur Trossen