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Mediationsfehler

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Das Fehlerverzeichnis listet die typischen Fehler in der Mediation auf und gibt Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die Regeln der Kunst.

Einträge 236

ID Bezeichnung Gewichtung Fehlertypologie Last modifier
16701 Der Mediator verkennt die Selbstregulierungskräfte der Mediation wichtig! Man kann sich die Arbeit leicht und schwer machen. In der Mediation wird die Leichtigkeit nicht immer erkennbar. Sie zeigt sich nicht, indem Streit unterdrückt wird, sondern darin, dass er überflüssig gemacht wird. Um das zu erreichen, muss der Streit angenommen werden. Arthur Trossen
14385 Der Mediator rät dem Opfer dazu, dem Gegner zu verzeihen wichtig! Es ist sicher gut gemeint und möglicherweise auch ein Weg, aus der Opferrolle herauszukommen. Entscheidend ist jedoch, dass die Partei aus der Opferrolle herauskommen will und dass sie selbst erkennt, was sie dafür braucht. Eine aufgedrängte Verzeihung ist im Zweifel nicht ernst gemeint, sodass sie keine nachhaltige Wirkung hat. Arthur Trossen
16673 Fehlerhafte Vorbereitung einer verordneten Mediation Ein Krankenhausbetreiber muss eine Mitarbeiterin versetzen, weil ein Krankenhausstandort geschlossen wird. Es gibt zwei Alternativen. Standort A, damit kann die Mitarbeiterin leben und Standort B, der weit entfernt ist. Der Krankenhausbetreiber entscheidet sich für B, wobei unterstellt wird, dass dies eine Schikane gegen die politisch engagierte und gegen den Krankenhausbetreiber agierende Mitarbeiterin sei. Der Betriebsrat erzwingt eine Mediation. Der Krankenhausbetreiber beauftragt einen Mediator, eine Mediation mit der Mitarbeiterin und dem Abteilungsleiter sowie dessen Vertreter vom Standort A durchzuführen mit dem Thema der dortigen Beschäftigung. Der Mediator erscheint zur vorgegebenen Mediation und forscht darin nach dem Konflikt, den er schließlich zwischen den Medianden erzeugt. Die Mediation scheitert nach 1,5 Stunden und wird abgebrochen, weil der Abteilungsleiter und sein Vertreter der Mitarbeiterin mangelnde Loyalität dem Krankenhausbetreiber gegenüber vorwerfen. Arthur Trossen
16670 Fehlerhafte Reduktion der Informiertheit haftungsrelevant Es geht um die Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung. Der Ehemann behauptet es gäbe keinen Zugewinn, weil er vermögenslos sei. Seine Firma sei überschuldet. Die Ehefrau wundert sich und bezweifelt die Angaben. Sie will belege sehen. Der Ehemann sagt, er habe den Buchhalter nicht zahlen können, deshalb verfüge er über keine Abschlüsse mehr seit 3 Jahren. Die Mediatorin beendet den Streit über die aus ihrer Sicht unmöglichen Vorlage der Bücher, indem sie die Mediandin mit dem Hinweis "sonst kriegen Sie gar nichts" dazu drängt, dem Angebot des Mannes zuzustimmen. Die Ehefrau lässt sich darauf ein. Lange Zeiot später stellt sie fest, dass der Mann doch ein beträchtliches Vermögen besitzt. Arthur Trossen
16669 Beratungsfehler über die Haftung Beispiel Die Ehefrau verzichtet wirksam auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs. Dem Verzicht war die von der Mediandin bezweifelte Darstellung des Ehemannes vorausgegangen, dass er über kein verteilbares Vermögen verfüge. Nach einer Intervention der Mediatorin stimmt sie dem Verzicht jedoch zu. Im Nachgang erfährt sie, dass der Ehemann doch über ein beträchtliches Vermögen verfügte. Sie will die Mediatorin haftbar machen. Ein Anwalt und Mediator rät ihr daraufhin: "Ihr Ehemann hat gegen die Verpflichtung zur Offenheit verstoßen. Diese Pflicht beinhaltet die Aufrichtigkeit, die Wahrhaftigkeit und die Vollständigkeit. Alle Informationen zu den Problemen und Fragen, die für eine abschließende Regelung von Bedeutung sein können, sind offen zu legen und alle erforderlichen Unterlagen sind hierzu für die Mediationssitzungen zur Verfügung zu stellen. Ein Mediationsverfahren kann nur stattfinden, wenn die Konfliktbeteiligten mit den Grundregeln einverstanden und auch bereit sind, diese Regeln für sich zu akzeptieren und einzuhalten. Diese verabredeten Grundsätze haben die Konfliktparteien dann nämlich zwingend einzuhalten. Der Mediator achtet darauf und hält dazu an. Es kommt hinzu, dass die Konfliktfelder mit dem Mediator erarbeitet werden müssen. Dies geschieht über eine umfassende Bestandsaufnahme und einen Informationsabgleich, was davon in einem Mediationsverfahren eingehalten worden ist, ist aus der Mediationsakte zu ersehen. Ihr Mann hat keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt. Er hat unvollständig und falsche Informationen und Auskünfte erteilt. Schließlich fand ein Informationsabgleich mit den Ihnen vorliegenden bekannten Tatsachenkenntnissen nicht statt". Was ist von so einer Auskunft zu halten? Arthur Trossen
16653 Krankheit übersehen haftungsrelevant Wenn die Partei nach der Mediation kranker ist als vorher, mag man sich denken, dass der Mediator etwas falsch gemacht hat. Das ist aber nicht zwingend der Fall und hängt davon ab, ob die Krankheit erkennbar und konfliktrelevant war. Ein Vorwurf kann allenfalls daran ansetzen, dass Symptome nicht ernst genommen wurden und nicht hinterfragt wurden. Gravierende Verfahrensfehler ergeben sich, wenn die Mediationsunfähigkeit übersehen wird oder der Beratungshinweis unterbleibt. Arthur Trossen
16637 Mediator droht und drängt zur Entscheidung haftungsrelevant Es geht um die Berechnung des Zugewinns, bei dem eine Unternehmensbewertung die Behauptung des Mannes stützen könnte, dass sein Unternehmen pleite sei. Der Ehemann hat jedoch kein Geld für einen Steuerberater oder einem anderen Fachmann, weshalb er auch keine Buchhaltungsdaten vorlegen kann. Der Mediator ignoriert die Bedenken der Ehefrau, dass der Mann doch vermögend sei und drängt sie zur Entscheidung. Er soll gesagt haben, dass die Ehefrau gar nichts bekomme, wenn sie auf Vorlage der Zahlen bestehe. Die Ehefrau hat sich davon beeindrucken lassen und wirksam auf den Zugewinnausgleich verzichtet. Der Mann hatte Vermögen, was die Frau im Nachgang herausgefunden haben will. Arthur Trossen
3033 Mediator argumentiert haftungsrelevant Wenn der Mediator anfängt zu argumentieren, könnte dies ein Indiz dafür sein, dass er den Weg der Mediation verlassen hat. Der Mediator kann Vorschläge hinsichtlich des Verfahrens unterbreiten und diese begründen. Er kann auch Kritik an der Lösung äußern, wenn er den Eindruck hat es die Lösung nicht vollziehbar ist. Auch diese Gedanken sollte er begründen. Wenn seine Argumente auf das Herbeiführen einer Lösung abzielen, riskiert er, aus der Mediation eine Schlichtung zu machen. Der Verfahrenswechsel wäre ein grober Verfahrensfehler. Katrin Warneke
16400 Teilnahme verweigert schlechter Stil Der Mediator verweigert die Teilnahme einer Person an der Mediation. Arthur Trossen
16312 Der Mediator verweigert die Genugtuung schlechter Stil Die Partei fordert Vergeltung und sagt, sie will Rache. Der Mediator erklärt ihr dass es in der Mediation weder das eine noch das andere gibt. Arthur Trossen
16253 Der Mediator schlägt vor, sich zu entschudligen beachtlich Der Mediator erkennt die Verletzung und ihre emotionale Bedeutung. Er erkennt auch, dass eine Entschuldigung angebracht ist und schlägt der verletzenden Partei in Gegenwart der verletzten Parte vor, sich zu entschuldigen. Das macht sie dann auch, aber ohne jegliche Wirkung. Arthur Trossen
16173 Mediator behandelt Traumata beachtlich Es kann vorkommen, dass die Partei unter einem Trauma leidet. Der Mediator wendet Küchenpsychologie an und macht es noch schlimmer. Arthur Trossen
16081 Der Mediator erkennt, dass Gewalt im Spiel ist wichtig! Gewalt kann in verschiedenen Formen aufkommen. Nicht jede Gewalt wird sichtbar. Es ist die Aufgabe des Mediators auch darauf zu achten. Besonders wenn Versuche der Parteien aufkommen, die Gegenseite zu beeinflussen oder zu unterdrücken, muss er einschreiten. Arthur Trossen
16080 Der Mediator bewegt sich nicht auf der Metaebene haftungsrelevant Nach dem Konzept der kognitiven Mediationstehorie ist die Mediation ein Metaverfahren und der Mediator die personifizierte Metaebene. D.h. er ist wert- und meinungsfrei. Das gelingt nicht immer. Z.B. kann er Sympathien zu einer Partei entwickeln. Er mag denken, dass er eine Partei beschützen muss. Er kann von dem narzisstischen Verhalten selbst eingefangen werden, usw. Arthur Trossen
16079 Mediator weist nicht auf die Grenzen der Verschwiegenheit hin haftungsrelevant Die Verschwiegenheit ist bei Straftaten begrenzt (weoil der nichtanwaltliche Mediator im Strafverfahren kein Zeugnisverweigerunsgrecht hat) oder bei Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person in Frage steht. Der Mediator ist verpflichtet, über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht und mithin ihre Grenzen zu informieren. Arthur Trossen
15985 Der Mediator ignoriert das Mediationsrecht haftungsrelevant Manche Mediatoren scheinen zu denken, dass die Mediation ja (nur) ein kommunikatives Verfahren sei, das keinem Recht unterworfen sei. Sie meinen, dass sie deshalb auch nicht haften, wenn sie einen Fehler machen. Das ist ein großer Irrtum. Arthur Trossen
15753 Der Mediator überspielt seine Unsicherheit schlechter Stil Der Mediator weiß gerade nicht was er mit den Parteien anfangen soll. Sie benehmen sich so komisch. Er kann die Situation nicht einschätzen. Um seine Unsicherheit zu überspielen verfällt er in einen Aktionismus. Er fängt an zu schwimmen. Arthur Trossen
15738 Widerspruch wird ignoriert wichtig! Widersprüche können in verschiedenen Formen auftreten. Einmal als Dissonanz oder Unstimmigkeit, ein anderes Mal als ein Widerspruch zu dem Gesagten der Gegenseite. Arthur Trossen
15737 Dissonanzen werden nicht aufgedeckt beachtlich Widersprüche und Unstimmigkeiten deuten auf einen Klärungsbedarf hin. Sie sollten nicht überhört oder übersehen werden. Arthur Trossen
12028 Der Mediator schätzt die Situation falsch ein wichtig! Es kann immer wieder passieren, dass die Situation (im Verfahren) falsch eingeschätzt wird. Es genügt schon, wenn der Mediator die Kooperationsbereitschaft falsch einschätzt. Die Fehleinschätzung könnte zu nachteiligen Verfahrensentscheidungen führen. Arthur Trossen
15706 Der Mediator holt kein Feedback ein schlechter Stil Der Mediator führt die Mediation durch. Er erkundigt sich nicht bei den Parteien, ob sie aus deren Sicht erfolgreich verläuft (oder verlaufen ist) oder nicht und wie die Mediation auf die Parteien wirkt. Er verlässt sich alleine auf seine eigene Einschätzung. Das Versäumnis kann dann ein Fehler sein, wenn es den Mediator hindert, das Verhalten im Verfahren zu korrigieren. Es ist auch sehr ungeschickt, die Wirkungen der Mediation und den Erfolg nicht abzustimmen. Nicht immer wird er korrekt eingeschätzt. Arthur Trossen
15608 Mediator weist auf die Verjährung hin schlechter Stil In einer Mediation werden alte Forderungen geltend gemacht die lange zurückliegen. Der Mediator erkennt ihre Verjährung und weist die Parteien darauf hin. Er fragt, wie damit umzugehen sei. Das Problem ist zum einen die Einschätzung (evtl. Rechtsberatung) und zum anderen die Neutralität, weil die Verjährung den Anspruch nicht automatisch vernichtet, sondern nur auf Initiative einer Partei. Es ist fraglich, ob der Hinweis überhaupt einen Fehler darstellt. Er könnte gegebenenfalls sogar geboten sein. Arthur Trossen
15605 Kein Hinweis auf Fristen haftungsrelevant Während der Mediation laufen Fristen. Notfristen werden (anders als die Verjährung) nicht gehemmt oder unterbrochen. Es ist fraglich, ob der Mediator etwa über den Lauf der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage oder der Rechtsmitteleinlegung informieren muss, damit die Parteien nicht darauf vertrauen, dass sie die Mediation ausreichend schützt. Der Schutz ist nur mit einem Fristenhinweis möglich. Zur Frage der Hinweispflicht wird die Rechtsprechung wohl nachj Berufen differenzieren. D.h.: ein Anwalt ist eher in der Pflicht als ein Psychologe. Arthur Trossen
15604 Keine Zeiten festgelegt wichtig! Es kann sein, dass die Zeiten zur Durchführung der Mediation Einfluss auf die Berechnung der Verjährung haben. Deshalb kann es wichtig sein, den Beginn und das Ende der Mediation festzuhalten. Es ist sehr fraglich, ob es einen Fehler darstellt, wenn der Mediator dazu keine Feststellungen macht. Zumal die Gesprächstermine ohnehin vereinbart werden. Das Problem kommt also nur auf, wenn die Mediation durch Fernbleiben abbricht. Dann könnte es sein, dass der Zeitpunkt für das Ende der Verhandlungen streitig wird. Arthur Trossen
15573 Mediator stellt kein Arbeitsbündnis her wichtig! Es genügt nicht, einen Mediationsvertrag oder eine Mediationsdurchführungsvereinbarung durchzuführen, um die Mediation zu initialisieren. Es kommt darauf an, dass der Mediator mit den Medianden ein Arbeitsbündnis eingeht, das die Rollen und das Vorgehen klärt und die Parteien "ins Boot holt". Es geht nicht nur um einen Vertrag, sondern um den Aufbau einer vertrauensvollen professionellen Beziehung. Arthur Trossen
15572 Mediator schließt keine Mediationsdurchführungsvereinbarung ab wichtig! Die Mediationsdurchführungsvereinbarung ist ein wichtiger Bestandteil der Mediation. Sie begründet das Prozessrecht und ist Grundlage für das Arbeitsbündnis. Meist fällt die Mediationsdurchführungsvereinbarung mit dem Abschluss der 1.Phase zusammen. Wird sie unterlassen, kann dies einen gravierenden Mediationsfehler darstellen. Arthur Trossen
15491 Der Mediator ist nicht aufmerksam schlechter Stil Vom Mediator wird nicht nur eine Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Achtsamkeit erwartet. Die Achtsamkeit erfordert, dass er sich selbst und die Parteien im Blick hat. Er sollte also merken, dass und wenn er abgelenkt ist und seine Achtsamkeit leidet. Arthur Trossen
11690 Gesprächsregeln werden den Regeln der Mediation vorgezogen wichtig! Das Phänomen ist oft zu beobachten. Der Mediator erklärt kurz die Mediation und weist dabei auf die Gesprächsregeln hin. Es hat den Anscheion, als ginge es in der Mediation nur darum, die Parteien zu disziplinieren. Arthur Trossen
15357 Der Mediator verursacht einen Schaden bei einer Partei haftungsrelevant Das Verhalten des Mediators hat die Partei veranlasst eine Abschlussvereinbarung zu treffen, die sie danach bereut, weil sie erfahren hat, dass die Vereinbarung für sie Rechtsverluste beinhaltet oder gar zu einem Schaden geführt hat. Arthur Trossen
15131 Der Mediator nimmt Geschenke von den Parteien an schlechter Stil Geschenke können eine vielseitige Bedeutung haben, besonders wenn sie an den Mediator gerichtet werden. Sie können aus der Dankbarkeit motiviert sein oder auch um den Mediator zu manipulieren. Die Annahme von Geschenken ist nicht unproblematisch. Abgesehen von steuerlichen Fragen kann sie die Neutralität und das Arbeitsbündnis beeinträchtigen. Arthur Trossen
15076 Die Parteien werden nicht in den Gedankengang der Mediation geführt wichtig! Der Mediator reagiert aus dem Bauchgefühl, ohne die Lage korrekt einzuschätzen. Er stellt ständig Fragen, springt über die Phasen hinweg und treibt die Parteien gedanklich in das Problem hinein und in die Lösung. Jetzt kommt es darauf an, dass der Mediator den typischen Gedankengang der Mediation überhaupt kennt. Ausschlaggebend ist das zur Anwendung kommende Mediationskonzept. Arthur Trossen
14987 relevante Informationen werden nicht erfasst haftungsrelevant Es gilt der Grundsatz der Informiertheit. Der Mediator hat schon deshalb darauf zu achten, dass alle entscheidungsrelevanten Informationen zur Verfügung stehen. Arthur Trossen
14988 Informationen werden nicht korrekt zugerodnet wichtig! Es ist wichtig, dass die Informationen sowohl dem Prozess wie dem Fall korrekt zugeordnet werden. Die Technik des Dimensionierens hilft sowohl bei der Erfassung wie der Zuordnung der Information. Arthur Trossen
14953 Die Mediation wird nicht in eine Schlichtung umgewandelt haftungsrelevant Es ist möglich, dass sich erst in der Mediation herausstellt, dass sich die Parteien nicht auf eine Mediation einlassen können und Lösungsvorschläge erwarten. Wenn es dem Mediator nicht gelingt, die Parteien auf eine Mediation einzustimmen, kann er das Verfahren eine Schlichtung umwandeln. Er muss jedoch beachten, dass die Schlichtung eine andere Dienstleistung ist, die eine Vertragsänderung erfordert. Arthur Trossen
14952 Die Mediation wird nicht in eine Moderation umgewandelt schlechter Stil Es ist möglich, dass sich in der Mediation herausstellt, dass der Konflikt nur sehr gering ausgeprägt ist wofür eine Moderation völlig ausreichend wäre. Der Mediator reagiert darauf, indem er die 3.Phase entsprechend verkürzt. Er sagt den Parteien jedoch nicht, dass er jetzt im Grunde nur eine Moderation ausführt. In dem Verhalten ist kein Fehler zu sehen, weil die Moderation in der Mediation aufgeht. Es trägt unter Umständen jedoch zur Transparenz und zum Konfliktverständnis bei, wenn der Mediator ansagt, dass eine Moderation ausreichend ist, die er dann auch anbietet. Arthur Trossen
14945 Der Mediator hört nicht auf seine Intuition schlechter Stil Auch wenn der Mediator die Metaebene abbildet und unparteiisch und emotionsfrei agieren sollte, heißt das nicht, dass er rein rational handeln und denken muss. Im Gegenteil. Es ist ein Kompetenzmerkmal, dass er intuitiv die richtigen Verfahrensentscheidungen treffen kann. Auch im Umgang mit den Parteien sollte er auf seine Emotionen achten. Auch der Mediator ist ein Mensch mit Gefühlen. Auch ihm wollen die Gefühle etwas sagen. Er sollte ihnen zuhören und ihre Botschaft verstehen. Was er nicht sollte ist, ihnen zu erliegen. Arthur Trossen
14736 Die Mediation wird planlos durchgeführt wichtig! Der Mediator geht völlig unvorbereitet in die Mediation und überlässt das Gespräch dem Zufall. Arthur Trossen
3264 Auffassungen der Parteien werden kommentiert haftungsrelevant Der Mediator bewertet die Argumente der Parteien und nimmt zu deren Lösungsvorschlägen Stellung. Der Mediator muss darauf hinweisen, wenn die Gedanken der Parteien in die Irre führen oder deren Vorstellung einer Lösung ins Leere gehen. Er muss allerdings auch darauf achten, dass er die Grenze zur Schlichtung nicht überschreitet. Das ist der Fall, wenn sich mit den Bewertungen eigene Lösungsvorstellungen durchsetzen oder wenn die Parteien sich durch die Einflussnahme des Mediators veranlasst sehen, den Mediator dazu bringen die für sie jeweils bessere Lösung zu vertreten. Arthur Trossen
4869 falsche Gefühle werden zurückgemeldet wichtig! Übereifer schadet. Erst recht, wenn der Mediator selbst emotional engagiert ist. Es kann vorkommen, dass er der Partei die falschen Gefühle zuschreibt. Arthur Trossen
1126 Mediator maßt sich Entscheidungskompetenz an haftungsrelevant Der Mediator hat keine Entscheidungskompetenz, wenn es darum geht, Lösungen zu vereinbaren. Es soll sichergestellt sein, dass die Parteien selbst die Lösung finden und erarbeiten und dass sie den Mediator nicht missbrauchen können, um ihre Standpunkte durchzusetzen. Arthur Trossen
4860 Mediator macht keine Pausen schlechter Stil Es ist oft zu beobachten, dass der Mediator die Rückmeldung unterlässt und stattdessen eine Frage stellt. Er lässt der Partei etwa 1 Sekunde Zeit zur Antwort und schon kommt die nächste Frage. Wenn hier also von Pausen die Rede ist, sind nicht Kaffeepausen gemeint, sondern die Interpunktion in der Kommunikatione. Jeder Gedanke muss sich setzen. Arthur Trossen
12127 Mediator macht (einen) Fehler wichtig! Nicht jeder Mediationsfehler stellt ein Problem dar. Es gibt sogar Fälle, wo Fehler zum erfolgte mit der zum beitragen. Wenn der Mediator also einen Fehler macht, bedarf es der Qualifikation des Fehlers und einer Prüfung seiner Relevanz. Nur wenn der Fehler eine Pflichtverletzung darstellt, ergibt sich ein Haftungsproblem. Arthur Trossen
2999 Lösung wird aus dem Recht hergeleitet haftungsrelevant Um ein nutzenorientiertes Ergebnis herzustellen, orientiert sich die Lösungsfindung an den Motiven, nicht an den Rechtsfolgen. Wenn der Mediator die Parteien in die Rechtsfolgen drängt, unterbindet er die Mediation. Das ist als ein Mediationsfehler anzusehen. Die sich Asus Rechtsfolgen ergebende Lösung kann nur iRd WATNA/BATNA stattfinden. Gegebenenfalls ist der Mediator - wenn die Parteien anders keine Lösung finden - gut beraten, die Mediation in eine Schlichtung umzuwandeln. Arthur Trossen
2998 Mediator legt sich nicht auf das Verfahren fest haftungsrelevant Der Mediator betitelt den Vertrag als "Mediations- oder Schlichtungevstrag". Weil Mediation und Schlichtung zwei unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Leistungsverpflichtungen betreffen, handelt es sich um einen Fehler. Der Richter würde den Betrag nach seinen Inhalten auslegen und danach die Leistungspflichten festsetzen. Arthur Trossen
2046 Mediator lügt haftungsrelevant Der Mediator behauptet Dinge, die nicht stimmen. Die Faustregel lautet: Der Mediator haftet für die Richtigkeit von Informationen, die er einbringt oder Behauptungen, die er aufstellt. Fehlerhafte Informationen begründen eine Haftung! Falsche Behauptungen oder Informationen sind ein absolutes no go! Arthur Trossen
1125 Neutralität und Unabhängigkeit werden nicht offengelegt haftungsrelevant Nach §3 Abs. 1 Mediationsgesetz ist der Mediator verpflichtet alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit oder Neutralität infrage stellen. Es ist ein Mediationsfehler, wenn er diese Offenbarungspflicht verletzt. Besonders hohe Anforderungen an die Offenlegungspflicht bestehen bei der institutionalisierten Mediation oder bei der Donatormediation. Arthur Trossen
1496 Allparteilichkeit nicht offengelegt (erläutert) schlechter Stil Die Allparteilichkeit erlaubt es dem Mediator, die schwächere Partei behutsam zu unterstützen. Der Zweck ist die Herstellung gleicher Augenhöhe. Die Grenze seiner Unterstützung ist die Neutralität. Der Mediator ist gegebenenfalls gut beraten, wenn er die Intention für Unterstützungsleistungen und das Bedürfnis gleicher Augenhöhe herzustellen thematisiert und mit den Parteien abstimmt. Unterlässt er diese Abstimmung kann dies zu einem Mediationsfehler führen weil die Neutralität infrage gestellt wird oder keine gleiche Augenhöhe hergestellt werden kann. Arthur Trossen
3982 Wahrnehmungsfehlern wird nicht nachgegangen schlechter Stil Entscheidungen unterliegen Verzerrungen im Denken und der Wahrnehmung. Es ist die Aufgabe des Mediators, sie herauszustellen und Gelegenheiten zur Korrektur anzubieten. Arthur Trossen
1124 mangelnde Unabhängigkeit wird nicht offengelegt (aufgedeckt) haftungsrelevant Nach Paragraph 3 Abs. 1 Mediationsgesetz ist der Mediator verpflichtet alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit oder Neutralität infrage stellen. Es ist ein Mediationsfehler mit dieser Offenbarungspflicht verletzt. Arthur Trossen
11343 Mediator lässt sich keine Vollmacht der Partei vorlegen Der Mediator muss zu Beginn einer jeden Mediation die Anwesenheit und die Parteistellung überprüfen. Auch muss er prüfen, ob sich die Medianden bevollmächtigen lassen können und gegebenenfalls ob eine wirksame Bevollmächtigung vorliegt. Die Vorlage einer Vollmacht ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen und die Gegenseite einen Nachweis verlangt. Arthur Trossen