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Kosten der Mediation

Das Honorar des Mediators

Der Begriff Honorar kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Ehrensold. Heute wird darunter die Bezahlung verstanden, die Angehörige der freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller) für einzelne Leistungen erhalten oder die Vergütung, die jemand für eine Tätigkeit, die er nebenberuflich (z.B. aufgrund eines Werkvertrags) oder als freier Mitarbeiter ausübt, erhält1




Mehr als nur ein Honorar
Wie sich die Kosten zusammensetzen

Höhe der Mediationskosten

Im Gerichtsverfahren ergibt sich die Höhe der Kosten aus Gebührentabellen2 . Die Bemessungsgrundlage ist der Streit- oder Gegenstandswert. Bei einer Forderung entspricht der Gegenstandswert der Forderungshöhe. Bei einer wiederkehrenden Forderung wird meist der Jahreswert zugrunde gelegt. Die streitwertabhängige Vergütung ist keine direkte Leistungsvergütung. Sie basiert auf einer Mischkalkulation. Bei einem geringen Streitwert kann es sein, dass die zur Rechtsverfolgung notwendigen Leistungen der Anwälte und des Gerichts den Wert der Vergütung übersteigen. Umgekehrt kann es sein, dass bei hohen Streitwerten, die Vergütung weitaus höher ist als der Wert der real erbrachten Leistung.

In der Mediation stellen die Kosten meist eine reale Leistungsvergütung dar. Sie setzen sich im Wesentlichen aus folgenden Positionen zusammen:

  1. Mediatorenhonorar (Honorar des Mediators)
  2. evtl. Honorar des Co-Mediators
  3. evtl. (bei Auswärtsterminen) Fahrtauslagen, Übernachtungskosten
  4. evtl. (wenn außerhalb) Mietkosten Tagungsraum
  5. evtl. zusätzliche Beratungskosten
  6. evtl. zusätzliche Beurkundungskosten (bei Vollstreckbarkeit oder öff. Beglaubigung)3
  7. MWSt

Aus gutem Grund legen die meisten Mediatoren ihr Honorar nicht offen. Die Faustregel ist, dass sie ihr Honorar an die Tarife ihrer Ursprungsberufe anlehnen. Die Honorare schwanken von 0 bis über 300 € / Stunde4 .

Mediatorenhonorar

Anders als die Kosten eines Prozesses werden die Mediationskosten nach dem Leistungs- oder Stundenaufwand abgerechnet. Regelmäßig erfolgt die Abrechnung nach Stunden. Andere Vereinbarungen, wie etwa eine Pauschalzahlung, sind möglich. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt das Übliche.

Erfolgshonorar
Ein Erfolgeshonorar ist grundsätzlich möglich. Der Ansatz eines Erfolgshonorars ist nicht verboten aber bedenklich, wenn er den Charakter der Mediation und den der Dienstleistung in Frage stellt. Damit die Rolle des Mediators dadurch aber nicht in Frage gestellt werden kann, muss mit den Parteien geklärt werden für welchen und vor allem wessen Erfolg ein zusätzliches Honorar geleistet wird. Wenn die Parteien die Lösung finden, ist es deren Erfolg, für den sie ein Zusatzhonorar zahlen. Wenn der Mediator also ein Erfolgshonorar vereinbart, muss er klarstellen, was der Erfolg ist, für den gezahlt werden soll. Besonders herausfordernd ist es, wenn er sich „seinen” Erfolg bezahlen lässt. Eine solche Vereinbarung wirft die Frage auf, ob der Mediator selbst den Sinn und Zweck der Mediation verstanden hat.
Beratungshonorar
Die separate Ausweisung eines Beraterhonorars irritiert die Zulässigkeit der Beratung. Die Mediation beinhaltet eine mediationskonforme Beratung. Es gibt also keinen Anlass, Beratungshonorare separat auszuweisen und dadurch den Eindruck zu erwekcen, als würden parallele Dienste geleistet. Wenn der Mediator neben der in der Mediation geschuldeten Beratung separat Beratungsleistungen - etwa für eine Rechtsberatung - abrechnet, kann darin eine unzulässige Vor- oder Nachbefassung iSd § 3 Mediationsgesetz gesehen werden.
Pauschalhonorar
Der Ansatz einer Pauschalen darf nicht dazu führen, dass die Parteien sich zur Teilnahme verpflichtet fühlen. Dann würde die Pauschale mit dem Grundsatz der Freiwiligkeit kollidieren. In dem Rahmen ist ein Pauschalhonorar zulässig. Es kann sich auch am Streitwert orientieren. Zu klären ist, ob die Pauschale auch dann voll zu zahlen ist, wenn die Partei (auf den Freiwilligkeitsgrundsatz gestützt) die Mediation abbricht. Auch ist darauf zu achten, dass die Pauschalierung keine Anwesenheit erzwingt.
Stundenhonorar
Üblich sind Stundenhonorare. Hier ist darauf zu achten, wie mit den seltenen Leistungen außerhalb der Präsenzen der Parteien umzugehen ist (also ob vor- oder nachbereitende Arbeiten abgerechnet werden können).

Nebenkosten

Die Nebenkosten bestehen aus den Auslagen (Fahrtkosten und Spesen). Sie werden separat angesetzt und wenn es so vereinbart wurde, nach Aufwand berechnet. Gegebenenfalls werden externe Raumkosten (Tagungshotel) umgelegt. Auch könnten zusätzliche Beraterkosten bzw. Kosten des Beistandes anfallen.
Gegebenenfalls Kosten für notarielle Beurkundungen (siehe Abschlussvereinbarung)

Rechtsnatur

Im Gerichtsverfahren würde sich die Kostenlast aus Gebührenordnungen ablesen lassen. Die Gerichtskosten können nicht verhandelt werden. Bei den Anwaltskosten gibt es für Handlungsspielräume. In der Mediation ist die Frage der Kosten stets eine Frage der Vereinbarung. Es gibt keine Möglichkeit, die Kosten zu verordnen. Die Rechtsgrundlage für die Kostenzahlung ergibt sich aus dem Mediationsvertrag. Sie sind die vereinbarte Gegenleistung in einem Dienstvertrag. Der Leistungsaustausch ist: Honorar gegen Durchführung einer Mediation.

Mediationsvertrag

Kostenpflicht

Ist der Mediator verpflichtet ein Honorar zu nehmen?
Die Anwort lautet: Ja und Nein.

Ein sogenannter Dienstvertrag nach §611 BGB setzt eine Vergütung voraus. Wenn der Mediator nichts vereinbart, gilt die übliche Vergütung. Es muss allerdings klar sein, dass die Leistung vergütet werden soll. Ohne Vergütung ist es ein Auftrag. Es ist also möglich, auf das Honorar zu verzichten, wenn dies im Mediationsvertrag entsprechend deutlich gemacht wurde.

Abzugrenzen ist dann auch von einem Gefälligkeitsverhältnis, wo niemand erwartet, dass weitere Pflichten als bloße Gefälligkeiten eingegangen werden.

Einige Berufe sind verpflichtet ein Honorar zu nehmen. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht. Betroffen sind Anwälte und Notare. Wenn sie eine Mediation ohne Honorierung anbieten, sollte dies als Ausbildungsfall deklariert werden und nicht als eine berufstypische Dienstleistung.

Kostentragung (Übersicht)

Kostenteilung

Im Gerichtsverfahren werden die Kosten nach der Obsiegensquote verteilt. Obsiegt eine Partei zu 100% trägt der unterlegene Gegner alle Kosten. Obsiegt sie zu 70%, muss sie selbst für 30% der Kosten aufkommen. Je nach Rechtsstreit und Ausgang des Verfahrens gibt es auch abweichende Kostenregelungen. Bei einem Vergleich etwa werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, was soviel bedeutet, dass jeder seine Kosten selber trägt und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden.

In der Mediation sollen die Kosten grundsätzlich nach Kopfanteilen unter den Parteien aufgeteilt werden. Mit dieser Regelung soll der Eindruck vermieden werden, dass die Lösung auf Kosten einer Partei zustande kommt. Anders als im Gericht, wo die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, geht die Mediation nicht von einem Gewinner - Verlierer Modell aus. Die anteilige Verteilung der Kosten ist deshalb die naheliegende Variante.

Kostenübernahme

Es kommt vor, dass eine oder gar beide Partei in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen. Dann sind andere Regelungen denkbar. Zu unterscheiden sind

Übersicht Prozessfinanzierung

In allen Fällen der abweichenden Kostendeckung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Mediator unabhängig von der Kostenregelung beiden Medianden verpflichtet fühlt.

 Merke:
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Kostenvergleich

Die Mediationskosten sollten nicht isoliert und losgelöst von den (übrigen) Konfliktkosten betrachtet werden. Sie sind gegebenenfalls der Teil oder die Folge eines anderen Verfahrens das in die Verfahrenskostenberechnung einfließt.

Verfahrenskostenberechnung

Bei einem Kostenvergleich werden oft die Verfahrenskosten des einen Verfahrens mit denen des anderen verglichen. Es wird behauptet, die Mediation sei stets das kostengünstigere Verfahren. Das ist so allerdings nicht ohne Weiteres zutreffend. Eine transformative Mediation beispielsweise dauert lange und kann deshalb teurer sein als ein Gerichtsverfahren migt einem niedrigen Streitwert. Um einen Kostenvergleich zu ermöglichen, sind nicht die reinen Kosten sondern auch der Nutzen und die vermiedenen Kollateralschaden einzukalkulieren. Auch sollten das Verfahrensrisiko und das Eskalationsrisiko bei der Kostenkalkulation berücksichtigt werden. Beispiele für diese Berechnungen finden Sie im Beitrag zur Verfahrenskostenberechnung.

Kostenvergleich

Bedeutung für die Mediation

Die Kostenfrage wird von den Parteien meist zu Beginn der Mediation gestellt. In dem Moment fällt es dem Mediator schwer, den Gesprächsbedarf einzuschätzen. Dazu ist er erst in der Lage, nachdem eine Konfliktanalyse durchgeführt wurde und die zu besprechenden Themen und involvierten Parteien bekannt sind. Eine erste, grobe Einschätzung ist aber bereits mit der Prüfung der Geeignetheit möglich, weil sie eine Konfliktanalyse beinhaltet. Die Einschätzung des Gesprächsverlaufs hängt dabvon ab, welches Mediationsmodell einschlägig ist.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen. Zitiervorgabe im ©-Hinweis unten.

Bearbeitungsstand: 2021-11-06 15:10 / Version 55.

Siehe auch: Dienstleistung, Verfahrenskostenberechnung, Kostenberatung
Diskussion (Foren): Siehe Mediationskosten

1 Siehe Honorar
4 Siehe z.B. ein Coach nimmt 90 € / Stunde http://www.kaimagaldi.de/honorar dl. 21.1.2019


Based on work by anonymous contributor und Arthur Trossen . Last edited by Bernard Sfez
Seite zuletzt geändert am Freitag November 15, 2024 10:05:08 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 7 Minuten