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Experten, Gutachter, Sachverständige

Experten, Expertinnen, Gutachter, Gutachterinnen und Sachverständige können in der Mediation unterschiedliche Rollen spielen. Sie können als externe Berater auftreten oder als Gutachter in das Verfahren einbezogen werden. Im letzteren Fall gelten sie als Dritte im Sinne von §2 Abs. 4 Mediationsgesetz.

Expertenbedarf

Oft kommen in der Mediation Fragen auf, die ohne ein Fachwissen nicht beantwortet werden können. Dabei geht es um steuerrechtliche Fragen oder Grundstücks- und Unternehmensbewertungen. Möglich ist aber auch die Frage nach der Unfallverursachung oder anderer zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen. Die Einbeziehung eines Experten in die Mediation kann sich an zwei verschiedenen Grundausrichtungen orientieren:

  1. Es geht um eine Expertise an der sich die Parteien orientieren können, damit sie die für Sie passende Lösung finden. Damit sind meist Grundstücks- oder Unternehmensbewertungen angesprochen, aber auch steuerrechtliche Fragen, die Einfluss auf das gefundene Ergebnis nehmen können
  2. Es geht um die Klärung streitiger Fakten, etwa wer den Unfall verursacht hat, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, wie der Zugewinnausgleich zu berechnen ist wenn Unternehmensbewertungen einfließen, usw.

Im einen Fall wird das Expertenwissen zur Ausrichtung der Lösung benötigt. Im anderen Fall dient es der Faktenfestlegung oder der Beweiserhebung.

Verwendungszweck

Die Lösungsausrichtung ist wohl der häufigste Fall, wenn Experten zur Beantwortung von offenen Fragen zur Mediation herangezogen werden. §2 Abs. 6 Mediationsgesetz verpflichtet den Mediator auf den Beratungsbedarf hinzuweisen. Wie das Expertenwissen in die Mediation eingeführt wird, hängt von den Möglichkeiten und Gegebenheiten des Falles ab. Auch spielen die Kostenlast eine entscheidende Rolle. Wenn die Expertise parteibezogen ausfallen soll, müssen die Parteien sich an einen externen Berater wenden. Geht es um eine neutrale Expertise, kann der Experte als Sachverständiger in der Mediation auftreten.

Wenn es um Beweisfragen geht, treten die Experten als Gutachter in Erscheinung. Die Begutachtung ist dann ein Sachverständigenbeweis, der als Beweismittel mit der Augenscheinseinnahme, dem Zeugenvernehmung, dem Urkundsbeweis und der Parteivernehmung konkurriert. Die Beweiserhebung dient zur Evaluierung von Fakten und Sachverhalten, die in der Vergangenheit liegen oder begründet wurden. In diesem Fall ist also unbedingt die Relevanz der einzuholen Expertise für die zu findende Lösung zu klären.

Ein Gutachter arbeitet grundsätzlich analytisch. Besonders in den Familienangelegenheiten hat sich ein Gutachterkonzept als vorteilhaft herausgestellt, bei dem der Gutachter nicht ausschließlich faktenbezogen (analytisch) arbeitet, sondern auch aktiv mit den Parteien arbeitet, um deren Sicht auf die zu lösende Problamatik zu erweitern und selbst versucht, einen Konsens zu erwirken.

Zeitpunkt

In allen Fällen ist der am besten geeignete Moment für eine Expertise in der 4.Phase, nachdem sich ein Lösungskanal ergeben hat. Wenn dann noch Fragen streitig sind, ist zusammen mit den Parteien zu evaluieren, wie die streitigen Fakten am besten geklärt oder aufgelöst werden.

Durchführung

Für die Durchführung der Expertenbefragung gibt verschiedene Möglichkeiten:

  1. Separate Befragung durch den Mediator: Der Mediator wird aufgefordert den Experten in Abwesenheit der Parteien zu befragen. Dieser Vorgehensweise ist nur dann anzuraten, wenn die Expertise in Schriftform vorgelegt werden kann und der Prozess der Befragung völlig transparent ist.
  2. Die Befragung des Experten erfolgt in Gegenwart der Parteien: Das ist die am besten zur Mediation passende Vorgehensweise, wenn der Experte aus dem Stand heraus Angaben machen kann. Der Mediator und jede Partei können den Experten befragen und alle offenen Fragen klären. Der Mediator kann darauf achten, dass die Befragung Stil und Zweck der Mediation nicht konterkariert.
  3. Belehrung: Vor Gericht würde der Gutachter über seine Rechte und Pflichten belehrt und zur Wahrheit ermahnt werden. Ob der Mediator den Sachverständigen belehrt, ist eine Stilfrage. In jedem Fall sollte er ihn auf die Relevanz und Bedeutung seiner Expertise hinweisen und gegebenenfalls an die Neutralität des Sachverständigen appellieren. Wichtig ist, dass der Sachverständige nicht einseitig bestimmt wird und dass der Mediator die Stimmigkeit und Schlüssigkeit der Expertise hinterfragt und gegebenenfalls durch Fragen ergänzt und korrigiert.
  4. Ohne Mediatorenbeteiligung: Je nach dem Verlauf des Verfahrens, der eingeforderten Parteilichkeit der Expertise und dem Verhalten der Parteien wäre es auch möglich, die Parteien aufzufordern, sich selbst um das sachverständige Wissen zu bemühen. Wiki to Yes bietet hier einige Hilfestellungen an, indem Berechnungstools und online Rechner zur Verfügung gestellt werden (Siehe Berechnungen). Der Mediator kann auf diese Tools verweisen.

Bedeutung für die Mediation

Eine Beweiserhebung passt nur dann zur Mediation, wenn sie die zur LösungsFINDUNG notwendige Streitfrage beilegt. Falls Beweisthemen aufkommen, ist es also unbedingt erforderlich, deren Relevanz für die Mediation zu hinterfragen. Es muss klargestellt sein, warum Fakten, die in der Vergangenheit begründet wurden, für die am Nutzen orientierte Zukunftsentscheidung wichtig sind. Wenn sich die Lösung als Rechtsfolgen aus Fakten herstellt, ist das Gerichtsverfahren oder das Schiedsgerichtsverfahren das geeignetere. Weil Sachverständigenbeweise oft schwierig und teuer sind und zudem noch Fragen offen lassen, ergibt sich für viele Parteien ein Motiv, sich auf die Mediation einzulassen. Wenn es also darum geht, die Parteien für die Lösungssuche zu motivieren, kann der Hinweis auf die schwierige Beweislage ein motivierendes Moment darstellen.

Sollten die Parteien auf eine Faktenklärung verzichten die für die Lösungsfindung relevant ist, muss der Mediator auf die dadurch bedingten Unsicherheiten hinweisen. Es ist dann die Entscheidung der Parteien ob sie diese in Kauf nehmen oder nicht.

Die Anforderungen an ein Sachverständigenvotum in der Mediation sind geringer als die Anforderungen an eine Beweiserhebung. Während die Beweiserhebung die Fakten für eine Entscheidung festschreibt, ist das Sachverständigenvotum in der Mediation ein noch immer "nur" ein zu verhandelnder Vorschlag.

Falls eine externe Beratung oder Expertise parteiseitig eingeholt wird, sollte der Mediator darauf achten, dass die Parteien den Experten den gleichen Sachverhalt und die gleichen Fragen vortragen. So soll vermieden werden, dass unterschiedliche Experten schon wegen unterschiedlicher Fragestellungen und Sachverhaltsschilderungen zu abweichenden Bewertungen kommen.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2021-11-05 15:02 / Version 20.

Aliase: Gutachter, Sachverständige, lösungsorientierte Gutachten
Siehe auch: Beweiserhebung, Dritte, Start-Gutachter
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Seite zuletzt geändert am Donnerstag März 28, 2024 18:46:41 CET.

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