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Geldtransaktionen können Pflichten auslösen

Wissensmanagement » Fachbuch Mediation → 7. Buchabschnitt
Es gibt Pflichten, die Sie als Mediator den Parteien gegenüber einzuhalten haben aber auch solche, die dem Staat gegenüber bestehen. Zu solchen, vom Gesetz auferlegten Auflagen gehören die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. Sie sind nicht unproblematisch, weshalb sie einen eigenen Beitrag verdienen.

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Wikiabteilung: Wissen → Rubrik: Fachbuch Mediation
Buchabschnitt: Recht → Kapitel Pflichten
Unterkapitel: (dieser Beitrag) → Geldtransaktionen
Buchinhalt → Weiter: Verschwiegenheit


Diesmal ist es vielleicht ein Vorteil, wenn der Mediator kein Anwalt ist, denn Anwälte sind im Geldwäschegesetz ausdrücklich erwähnt, Mediatoren nicht. Es gibt also wieder ein unterschiedliches Berufsrecht, wenn der Rechtsanwalt, der als Mediator tätig wird, nicht als solcher, sondern als Anwalt behandelt wird. Das ist nicht ungewöhnlich und wurde im Zusammenhang mit dem „Anwaltsmediator“ bereits thematisiert. Ohne hier auf die Problematik einzugehen, ob und inwieweit das Oxymoron Anwaltsmediator überhaupt stimmig sein kann, ist das Geldwäschegesetz ein Fakt, an dessen Formulierungen weder der Anwalt noch der Mediator vorbeikommen. Deshalb ist es besser, sich der Realität zu stellen und gegebenenfalls nach Berufsgruppen zu unterscheiden.

Das Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz (GwG)1 ist das zentrale deutsche Gesetz zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es dient der Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinien, zuletzt der fünften EU-Geldwäscherichtlinie (2018/843/EU). Sein erklärter Zweck ist es, die Einspeisung illegaler Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf zu verhindern, die Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu unterbinden und das Finanz- und Wirtschaftssystem vor Missbrauch zu schützen. Die Ursprünge des Gesetzes reichen in das Jahr 1993 zurück, als der erste Regierungsentwurf mit Begründung in der Bundestagsdrucksache 12/2747 vorgelegt wurde. In seiner heutigen Form trat das GwG 2008 in Kraft und wurde seither mehrfach novelliert, um die jeweils aktuellen europarechtlichen Anforderungen umzusetzen.

Die praktische Relevanz des Gesetzes zeigt sich vor allem in den Pflichten, die es bestimmten Berufsgruppen auferlegt. Das Gesetz knüpft seine Anwendbarkeit an die sogenannten Verpflichteten. Hierzu gehören in erster Linie Banken und Finanzdienstleister, aber auch Immobilienmakler, Glücksspielanbieter und bestimmte Güterhändler. Unter die Verpflichteten fallen zudem Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater, jedoch nur, wenn sie an der Planung oder Durchführung risikobehafteter Transaktionen für ihre Mandanten mitwirken. Auch hier ist entscheidend, dass es nicht jede Form von Beratung trifft, sondern die Nähe zu tatsächlichen Finanz- und Vermögensverschiebungen gegeben sein muss.

Die Verpflichteten müssen die Identität ihrer Vertragspartner prüfen und feststellen, wer der wirtschaftlich Berechtigte einer Transaktion ist. Zudem sind sie gehalten, Geschäftsbeziehungen fortlaufend zu überwachen und auffällige Transaktionen zu hinterfragen. Erkennt ein Verpflichteter Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, muss er eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) erstatten. Eine solche Meldung darf gegenüber dem Betroffenen nicht offenbart werden, um behördliche Ermittlungen nicht zu gefährden. Schließlich sind die einschlägigen Unterlagen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.2

Abgrenzung zur Beratung

Für beratende Berufe ist die entscheidende Frage, wann die Schwelle zur Verpflichtung nach dem GwG überschritten wird. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG erfasst Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, registrierte Personen nach § 10 RDG, Patentanwälte und Notare, sofern sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken. Dazu gehören insbesondere der Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die Eröffnung und Verwaltung von Bank- oder Wertpapierkonten, die Beschaffung von Mitteln für die Gründung oder Verwaltung von Gesellschaften sowie die Gründung und Verwaltung von Treuhandgesellschaften oder ähnlichen Strukturen. Schließlich wird auch die Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten ausdrücklich erfasst.

Die reine Beratung, bei der lediglich Verträge entworfen oder Strukturen geplant werden, ohne dass der Berater selbst Vermögensbewegungen vornimmt oder veranlasst, löst grundsätzlich keine Pflichten nach dem GwG aus. Die Schwelle ist jedoch erreicht, sobald der Berater aktiv an der Planung und der Umsetzung beteiligt ist, beispielsweise durch die Annahme oder Weiterleitung von Geldern, die Einrichtung eines Treuhandkontos oder die Abwicklung einer Überweisung. Dann werden die typischen Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungspflichten und Verdachtsmeldepflichten ausgelöst. Beratung allein unterfällt nicht dem GwG, die faktische Mitwirkung an der Abwicklung von Transaktionen dagegen schon.

Relevanz für Mediatoren

Mediatoren werden bei den Verpflichteten in §2 GwG nicht genannt. Dass das GwG nicht auf Mediatorinnen und Mediatoren anzuwenden ist, folgt aus der abschließenden Aufzählung der Verpflichteten in § 2 Abs. 1 GwG. Mediatoren werden dort nicht erwähnt. Verpflichtete sind insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Immobilienmakler sowie bestimmte freie Berufe wie Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und Steuerberater, jedoch nur, soweit sie im Namen und auf Rechnung ihres Mandanten handeln oder an der Planung oder Durchführung bestimmter Transaktionen mitwirken. Die rein mediative Tätigkeit, bei der ein Mediator die Parteien lediglich bei der Erarbeitung einer Lösung oder der vertraglichen Strukturierung unterstützt, ohne selbst Gelder entgegenzunehmen oder weiterzuleiten, ist keine Mitwirkung im Sinn des GwG.

Abgrenzungstabelle

Tätigkeit Beispiel GwG-Pflicht? Begründung / Hinweis
Reine Vertrags- und Strukturberatung Erstellung eines Vertragsentwurfs, Empfehlung zur Anlageform Nein Keine Mitwirkung an der Transaktion; kein Geldfluss über den Berater
Reine Mediation / Konfliktklärung Vermittlung zwischen Parteien ohne Zahlungsabwicklung Nein Mediatoren klären Interessen und gestalten Lösungen, nicht die Finanztransaktion
Planung komplexer Finanz- oder Immobiliengeschäfte Strukturierung eines Gesellschaftsverkaufs ohne Geldfluss Nein (sofern keine Abwicklung) Beratung bleibt außerhalb des GwG, solange keine faktische Durchführung erfolgt
Mitwirkung an der Abwicklung von Transaktionen Überweisung im Auftrag der Parteien, Treuhandkonto Ja GwG greift, da Berater an der Durchführung beteiligt ist (§ 2 GwG)
Treuhandtätigkeit / Geldannahme Annahme von Kaufpreis auf Treuhandkonto Ja Direkte Einbindung in den Geldfluss; Identifizierungs- und Meldepflichten entstehen
Verdachtsmeldung Auffällige Transaktion erkannt Ja, § 43 GwG Meldung an FIU erforderlich; „Tipping-off“ gegenüber dem Mandanten verboten

Bedeutung für die Mediation

Es gibt mindestens zwei Pflichten nach dem GwG, die mit dem Konzept der Mediation kollidieren.3 Die eine Pflicht betrifft die Verdachtsmeldung nach § 43 GwG, die andere, die Geheimhaltung gegenüber der eigenen Partei. Die Frage ist, ob der Mediator gegebenenfalls die Belehrung hinsichtlich der Einschränkung bei der Verschwiegenheitspflicht erweitern muss. Der Fall ist vergleichbar mit den Dieben, die um die Beute streiten.4 In keinem Fall sollte der Mediator die mögliche Strafbarkeit der Geldwäsche übersehen. Nach §261 StGB macht sich strafbar, wer Geldwäschehandlungen vornimmt oder dabei unterstützt. Die Verpflichteten nach GwG werden verschärft bestraft. Wenn die Voraussetzungen des GwG vorliegen, würde es allerdings nicht genügen, wenn sich der Mediator von der weiteren Unterstützung der Planung distanziert. Hier gäbe es eine Anzeigepflicht.

Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2025-08-04 09:57 / Version .

Alias:
Siehe auch:
Prüfvermerk: -

1 Siehe Geldwäschegesetz (GwG), BGBl. I 2017, S. 1822
3 Die Aufgabe wird im Aufgabenverzeichnis erfasst als Verdachtsmeldung (Relevanz: Pflicht)
4 Siehe Beutefall bei Mediationsverbot
5 Siehe auch -