Verantwortung(sverteilung) in den Verfahren
Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf der einer Unterseite zum Kapitel Pflichten, die dem Titel des 7. Buchabschnitts Recht zugeordnet wird. Die Verantwortung im Verfahren ist auch eine Verfahrenseigenschaft.
Pflichten Eigenschaften Verantwortung Pflichtverletzung Rollen Kommunikation
Worum es geht:Die Verantwortung ist von den Rollen und Funktionen der Beteilgten eines Verfahrens abhängig. Mit den unterschiedlichen Rollen der Verfahrensbeteiligten gehen Funktionen einher, die wiederum unterschiedliche Aufgaben nach sich ziehen. Es kommt zu Abweichungen in der Verantwortlichkeit und Verfahrensunterschieden mit erheblichen Konsequenzen.
Wie lässt sich die Verantwortung der Verfahrensbeteiligten innerhalb der Verfahren erkennen und bemessen?
Welche Konsequenzen ergeben sich für die Mediation?
Es geht um Zuständigkeiten Rollen und Verantwortung
Inhalt Themen Zurück WeiterlesenEinführung und Inhalt: Jede Verantwortung ist mit einer Verpflichtung verbunden.
Wer verantwortlich ist, muss für sein Handeln einstehen.
Übersicht der Verantwortlichkeit in den Verfahren
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Verantwortlichkeit der neutralen dritten Verfahrensperson:
Verfahren | Verantwortung des Dritten |
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Gericht | Der Richter ist für die Durchführung des Verfahrens und dafür verantwortlich, dass sowohl das Verfahren wie die Entscheidung dem recht entsprechen |
Schlichtung | Der Schlichter trägt die Verantwortung dafür, das Verfahren in einer Art und Weise zu gestalten, dass sich die Parteien mit seinem Vorgehen und seinen Vorschlägen anfreunden können. |
Mediation | Der Mediator ist dafür verantwortlich, dass die Parteien das Verfahren, sowie die Bedeutungen und Kriterien aller Aspekte verstehen, die zu einer Lösung führen. Auch trägt er die Verantwortung dafür, dass die Parteien die Möglichkeit haben, die Tragweite ihrer Entscheidung verstehen. |
Notwendigkeit einer Differenzierung
Es würde nicht genügen, lediglich die Verantwortung des neutralen Dritten herauszustellen. Die Grundregel lautet:
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Eine pauschale Zuordnung der Verantwortung könnte das Verfahren verfälschen. Die Behauptung beispielsweise, dass die Parteien in einem Gerichtsverfahren keine Verantwortung tragen ist unzutreffend. Sie tragen die Verantwortung, ihre Prozesshandlungen so einzubringen, dass sie den gewünschten Erfolg erzielen. Auch in einem Gerichtsverfahren sind die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen Sie die Konsequenzen tragen. Das gleiche gilt für die Mediation. Dort kursiert die vermeintliche Regel, dass der Mediator für das Verfahren verantwortlich sei und die Partei für das Ergebnis.1
Diese Regel wird als ein falscher Mythos eingestuft. Bereits §2 Abs. 6 Mediationsgesetz gibt der Mediator eine Mitverantwortung am Ergebnis. Auch im Verfahren sind die Verantwortlichkeiten geteilt.
Verantwortlichkeit in der Mediation
Wegen der besonderen Rolle des Mediators, erfordert die Verteilung der Verantwortlichkeiten in der Mediation eine besonderen Sensibilität. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wäre der Mediator sogar für die gelingende Kommunikation der Parteien verantwortlich.2 Ganz abgesehen davon, dass diese Verantwortungszuschreibung mit der Eigenverantwortlichkeit der Parteien kollidiert, kann der Mediator kaum in der Lage sein, eine Verantwortung, die sich auf das Verhalten anderer bezieht, zu tragen.3 Er wäre allerdings in der Lage und auch dazu verpflichtet, einen Beitrag zu leisten, damit die Kommunikation gelingen kann. Der kleine Unterschied hat weitreichende Konsequenzen. Er verhindert eine Überforderung des Mediators und bindet ihn an seiner Rolle. Die Faustregel lautet:
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Die in der Tour durch die Konfliktbeilegung verwendete Mediationsmetapher, wo der Mediator mit den Medianden in einem kleinen Boot den Ozean überquert, beschreibt die Verteilung der Verantwortlichkeiten recht deutlich. Nur wenn alle zusammenwirken, kommt das Boot am Ziel an. Die Bootsfahrt ist teamorientiert, sodass die Verantwortlichkeiten auf der Grundlage einer teambildenden Vereinbarung festgelegt werden.
Um die Verantwortlichkeiten in der Mediation präzise bestimmen zu können, ist zwischen der Verfahrensebene, also der Verfahrensverantwortung und der Fallebene, also der Entscheidungsverantwortung zu unterscheiden
Verantwortlichkeit für das Verfahren
Der Mediator hat in der Mediation keine Direktionsbefugnis. Sie müsste rechtlich gesehen aus einer Rechtsgrundlage hergeleitet werden können. Das Mediationsgesetz erwähnt zwar, dass der Mediator die Parteien durch das Verfahren führt. Es gibt ihm aber keine explizite Befugnis, irgendwelche Anordnungen zu treffen, Geschweige denn sich durchzusetzen. Mithin ist die Kontrollmöglichkeit des Mediators extrem eingeschränkt.
Die Einschränkung passt zu seiner Rolle. Wenn die Mediation eine Verstehensvermittlung ist, müssen die Parteien noch die Schritte verstehen, die den Erkenntnisgewinn bei Ihnen auslösen sollen. Nicht nur das Ergebnis, sondern auch das Verfahren beruht auf einem Einvernehmen. Diese Entscheidung wird im Konsens getroffen. Damit wird die Verantwortlichkeit des Mediator für das Verfahren klar. Er muss dafür sorgen dass die Parteien in der Lage sind, die verfahrensbezogenen Entscheidungen nachzuvollziehen und mitzutragen.
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Verantwortlichkeit für das Ergebnis
Das Mediationsgesetz besagt in §2 Abs. 6, dass der Mediator im Falle einer Einigung darauf hinwirkt, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Der Mediator wird also an der Einigung beteiligt. Ihm werden Kontrollpflichten auferlegt, weshalb er eine Mitverantwortung trägt. Richtig ist allerdings, dass die Wirksamkeit der Abschlussvereinbarung unabhängig vom Verlauf der Mediation zu bewerten ist. So gesehen sind die Parteien natürlich gut beraten, wenn sie die Verantwortung für das Ergebnis übernehmen.
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Bedeutung für die Mediation
Die Aufgabenverteilung wird durch das Kommunikationsmodell vorgegeben, das den Mediator außerhalb vom Streitsystem positioniert und zur personifizierten Metaebene macht. Damit wird der Mediator nicht aus seiner Verantwortung befreit. Ihm wird vielmehr eine Verantwortung zugeschrieben. Nämlich die Verantwortung Reflexionen auf das Verfahren und auf den Fall bezogen zu ermöglichen. Dazu zählt natürlich auch die Verantwortung, eine Kommunikation möglich zu machen. Alle Verantwortlichkeiten enden aber, wo die Entscheidungskompetenz der Parteien beginnt. Weil dem Mediator keine eigenen Entscheidungsbefugnisse hat, ist die Entscheidungskompetenz der Parteien universell.
Was tun wenn ...
- Falscher oder unterlassener Beratungshinweis
- Der Mediator stellt die Bedeutung seiner Rolle nicht heraus
- Der Mediator klärt nicht die Verantwortlichkeiten
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
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