Lade...
 

Die Sache der Mediation ist eine Angelegenheit

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf der Titelseite des 4. Buchabschnitts, der sich mit dem Prozess der Mediation näher auseinandersetzt. Dem Abschnitt sind folgende Kapitel zugeordnet:

Fachbuch Prozess Ziel Rahmen Radius Eignung Ablauf Regeln Parteien Störungen Ende

Worum es geht:


Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Archivseite des Thinktanks Mediation.
Es geht um die Frage, was der Gegenstand einer Mediation ist und welche Probleme und Besonderheiten sich daraus ergeben. Beachten Sie bitte auch:

Verfahren Mediationsvertrag Mediationsdurchführungsvereinbarung Angelegenheit Themen Ziele Ablauf Abschluss

Eine Sache ist ein Ding. Sie ist aber auch der Gegenstand auf den sich ein Vorgang bezieht. Bei nichtmateriellen Gegenständen ist der Begriff der Angelegenheit zutreffender. Trotzdem verwendet der Gesetzgeber den im juristic´schen Sprachraum bekannten Begriff der Sache im §3 Mediationsgesetz. Im §2 Mediationsgesetz ist von der Sachlage die Rede. Die Betonung der Sache deckt sich mit der Idee, dass die Mediation nur eine sachgerechte Verhandlung ist.

Die Sachlage

§2 Mediationsgesetz besagt, dass der Mediator im Falle einer Einigung darauf hinwirkt, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Was muss vermittelt werden, damit die Parteien die Sachlage verstehen, wenn der Gegenstand der Verhandlung ein Konflikt ist?

Informationen zur Sachlage umfassen alle Tatsachen, die den Charakter einer bestimmten Lage bestimmen oder dazu beitragen, den augenblicklichen Stand der Dinge korrekt einschätzen zu können.1 Mithin bezeichnet die Sachlage alle objektiven Fakten oder Umstände, die in einer bestimmten Situation vorliegen. Sie beschreibt die Gesamtheit der relevanten Gegebenheiten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zusammenhang existieren. Eine Sachlage kann somit als der „Ist-Zustand“ eines Sachverhalts verstanden werden, der analysiert oder bewertet werden soll. In Verhandlungen ist es entscheidend, die Sachlage klar zu verstehen, um auf dieser Basis Lösungen oder Kompromisse zu finden. Eine präzise Analyse der Sachlage ermöglicht es den Parteien, fundierte Entscheidungen zu treffen.

Wenn der Gegenstand der Verhandlung ein Konflikt ist, dann würde die Sachlage die konkreten Details und Hintergründe dieses Konflikts beschreiben. Das ist bei einem Sachkonflikt, also einem zu lösenden Problem, noch immer eingängig. Was aber muss geklärt werden bei deinem Beziehungskonflikt oder einem systemischen Konflikt? Wo fängt dort die Sachlage an und wo hört sie auf? Die zu klärenden Konfliktumstände sind üblicherweise die Kenntnis über die beteiligten Parteien, die Kenntnis der Anlässe und Ursachen des Konflikts und die Kenntnis des Konfliktverlaufs, die jeweils eingenommenen Positionen und Standpunkte, sowie die Konsequenzen, die der Konflikt nach sich ziehen kann. Die Mediation stellt andere Anforderungen. Hier umfasst die zu klärende Sachlage tatsächlich auch alle Tatsachen, die den Charakter einer bestimmten Lage bestimmen aber unter dem Aspekt dass es kein Problem mehr gibt oder dass das Problem überwunden ist.

Die Sache und der Streitgegenstand

Die Formulierung in §3 Mediationssgesetz lässt die Assoziation einer Streitsache oder einer Rechtsangelegenheit aufkommen. Das ist schon deshalb irreführend, weil es in der Mediation um einen Konflikt geht und nicht nur um eine Streitsache oder einer Rechtsangelegenheit.
Der Streitgegenstand hat laut Möllinger folgende Auswirkungen:2

  1. Der Streitgegenstand bestimmt sich (einseitig) aus dem Klageantrags und dem Lebenssachverhalt.
  2. Der Streitgegenstand definiert den Rechtsweg
  3. Der Streitgegenstand bestimmt die Zuständigkeit des Gerichts
  4. Klagehäufungen sind nach § 260 ZPO möglich, wenn das gleiche Gericht zuständig ist.
  5. Die Änderung des Streitgegenstandes führt zu einer Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO.
  6. Der Umfang der Rechtshängigkeit richtet sich nach dem Streitgegenstand.
  7. Die Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 1 BGB tritt nur in dem Umfang des Streitgegenstandes ein.
  8. Ein Urteil erwächst nur in den Grenzen des Streitgegenstandes in materielle Rechtskraft.

Die Angelegenheit und der Mediationsgegenstand

Um die Unterschiede zur Mediation deutlich zu machen, ist es besser, im Fall einer Mediation statt von der Sache von einer Angelegenheit zu sprechen und statt vom Streitgegenstand vom Mediationsgegenstand. Wenn Sie der hier vorgeschlagenen Systematik folgen, ergibt sich die Angelegnheit bereits grob aus dem Anwendungsfeld. Auch der Mediationsvertrag wird nicht konkreter sein können, als die Verpflichtung, eine Mediation in einer Familien-, einer Erbschafts, oder einer sonstigen Angelegenheit durchzuführen. Bei Vertragsabschluss und vor der 2.Phase) ist der Gegenstand noch gar nicht näher bestimmt. Die Festlegung des Gegenstandes ergibt sich konkret erst aus der Themensammlung. Die Festlegung des Mediationsgegenstands kann durchaus rechtliche Konseuenzen haben, weshalb sich der Mediator darüber im Klaren sein muss. Die Auswirkungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Der Mediationsgegenstand wird allseitig aus den Themen gebildet, die in der 2.Phase erhoben werden.
  2. Der Mediationsgegenstand definiert das Anwendungsfeld und die Grenzen des Verfahrens.
  3. Die Änderung des Mediationsgegenstandes kann zu einer Erweiterung der Mediation führen, wenn die gleichen Parteien betroffen sind.
  4. Die Verjährungshemmung tritt nach § 203 BGB ein, solange die Parteien über den Anspruch verhandeln.
  5. Beim Vorliegen einer Mediationsklausel könnte sich ein Klagehindernis über den Verfahrensgegenstand ergeben.
  6. Der Mediationsgegenstand bestimmt den Umfang der Vertraulichkeit.

Bedeutung für die Mediation

Neben den theoretischen Erwägungen ergeben sich konkrete Auswirkungen lediglich im Zusammenhang mit der Vor- oder Nachbefassung gem. §3 Mediationsgesetz. Gegebenenfalls ist der Gegenstand auch bei der Berechnung der Fristenhemmung in der Verjährung relevant. Die Festlegung des Gegenstandes ist gleichzeitig mit der Erlaubnis gleichzusetzen, über die konkret benanten Themen sprechen zu dürfen.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2024-09-11 09:32 / Version 1.

Alias: Angelegenheit
Siehe auch: Mediationsgegenstand, §3 Mediationsgesetz, 2.Phase, Themen
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Mittwoch November 6, 2024 12:08:30 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 2 Minuten