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Nachbarschaftsmediation

Gemeint ist die Mediation bei Streitigkeiten und Konflikten im Anwendungsfeld Nachbarschaft. Nachbarn kann man sich nicht immer aussuchen und was noch schlimmer ist, man wird sie auch nicht los. Ist das nicht Grund genug, um Streit in der Nachbarschaft zu vermeiden? Die Mediation ist dafür sicher ein taugliches Instrument.

Mediation (Systematik) Anwendungsfelder Nachbarschaftsmediation




Das geht gar nicht.
Das kann man sich doch nicht gefallen lassen.
Dem zeig' ich wo der Hammer hängt!

Nachbarn

Das Wort „Nachbar“ gibt es seit dem 8. Jahrhundert. Es bedeutet „Nahewohnender“. Ein Nachbar ist also jemand, der in unmittelbarer Nähe wohnt oder dessen Eigentum sich in unmittelbarer Nähe zum eigenen Grundstück oder Wohungseigentum befindet. Damit werden schon verschiedene Qualitäten von Nachbarschaften angesprochen, die rechtlich zu unterscheiden sind. Die Unterscheidung wirkt sich auf die Frage aus, wer die Streitparteien sind und welches Recht zur Anwendung kommt. Grundsätzlich ist der Parteienstatus (und damit einhergehend die Rechte und Pflichten) nach folgenden Nachbarschaftsverhältnissen zu unterscheiden:

  • Wohnungsnachbarn (Mieter)
  • Nachbarn einer Wohnungseigentümerschaft (Wohnungseigentümer)
  • Hausnachbarn (Mieter)
  • Grundstücksnachbarn (Grundstückseigentümer)
  • Gewerbetreibende
  • Öffentliche Plätze oder Einrichtungen

Streitanlässe

Die Anlässe für Streitgkeiten sind so vielfältig wie die Menschen. Je nach dem zugrundeliegenden Nachbarschaftsverhältnis kommt es zu zivilrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Streitigkeiten. Auch das Strafrecht kann eine Rolle spielen. Wie bei jedem juristischen Prozess kommt es darauf an, die Rechtslage zu identifizieren, um daraus eine Rechtsverletzung ableiten zu können. Als Faustregel können Sie sich merken:

 Merke:
Leitsatz 13932 - Auseinandersetzungen mit Nachbarn haben meist einen zivilrechtlichen Hintergrund. Auseinandersetzungen wegen Nachbarn können auch einen öffentlich-rechtlichen oder gar einen polizei- oder strafrechtlichen Hintergrund haben. Im einen Fall ist der Nachbar bzw. der Haus- oder Wohnungseigentümer der Ansprechpartner, im anderen Fall ist Ansprechpartner oder Streitgegner meist eine Behörde.

Rechtsquellen sind:

  • Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden Sie alle grundsätzlichen Rechte eines Grundstückseigentümers und die Begrenzung des Grundstücks, die Rechte und Pflichten bei gefahrdrohenden Anlagen, drohendem Gebäudeeinsturz oder Grundstücksvertiefungen sowie die Rechte bei Pflanzen an der Grundstücksgrenze, Überbau, Notweg, Zäunen und sonstigen gemeinsamen Einrichtungen (§§ 903–924 BGB).
  • Die genauen Maße der Grenzabstände von Gebäuden oder auch Pflanzen sind in den Bauordnungen, den Ausführungsgesetzen zum BGB (AGBGB) und den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Länder geregelt. Ein Verzeichnis der Landesgesetze zum Nachbarrecht mit den dazugehörigen Gesetzestexten finden Sie auf anwalt24.de.
  • Für Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaften gibt es zusätzlich die zum Grundbuch hinterlegte Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, die verbindlich für alle Mitglieder der Gemeinschaft deren Rechte und Pflichten zum Gemeinschaftseigentum regelt. Auch bestehen meist weitere Hausordnungen, die von der Gemeinschaft beschlossen wurden.
  • Bei Mietwohnungen ergeben sich weiterhin Rechte und Verpflichtungen aus den jeweiligen Mietverträgen und der im Haus bestehenden Hausordnung, die der Vermieter aufgestellt hat.

Im „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“ gilt wegen der nahen Lebensverhältnisse grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, Zuverlässigkeit und Aufrichtigkeit. Das Gebot ergibt sich aus der Treu und Glauben Regel des § 242 BGB.

Konflikte

Von den Rechtsbeziehungen sind die Konflikte zu unterscheiden. In der hier angebotenen Logik der Konfliktdimensionen bewegen sich die Rechtsfragen auf dem Bereich eines Sachkonfliktes. Dem liegt aber oft eine zwischenmenschliche Komponente zugrunde, die sich in einem Beziehungskonflikt ausdrücken lässt. Das eine ensteht aus dem anderen. Sobald Emotionen hinzukommen, treten jenseits der Sachfragen liegende Motive in den Vordergrund. Deshalb ist der dem Sachkonflikt (dem zu lösenden Problem) zugrundeliegende Beziehungskonflikt meist der Motor für das Konfliktgeschehen. Das heisst: Wenn der Beziehungskonflikt nicht gelöst wird, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass ein anderer Sachkonflikt wieder auftaucht oder dass die Lösung des bestehenden Konfliktes in die Länge gezogen wird. Dafür haben Nachbarn viele Gelegenheiten, denn eine Besonderheit der Nachbarstreitigkeiten besteht darin, dass sie sich nicht aus dem Weg gehen können.

Über den Umgang mit Konflikten

Konfliktbeilegung

Besonders in Nachbarschaftssachen hat der Gesetzgeber den Zugang zum Gericht erschwert, indem er den Versuch einer außergerichtlichen Klärung vorgeschrieben hat. §15 a EGZPO besagt:

Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen
...
in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910 (Überhang), 911 (Überfall), Überbau; Duldungspflicht, 923 (Grenzbaum) des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 (Zuführung unwägbarer Stoffe) des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

Diese nachbarrechtlichen Angelegenheiten müssen (je nach Landesrecht) also zunächst vor dem Schiedsmann oder einer Gütestelle verhandelt werden. Die Gütestelle muss von der Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt sein. Ein gescheiterter Einigungsversuch vor einer nicht anerkannten, sonstigen Gütestelle genügt aber ebenfalls, um die Prozessvoraussetzungen nachzuweisen. Dann müssen allerdings beide Parteien den Einigungsversuch unternommen haben. Mediatoren sind im Zweifel als eine sonstige Gütestelle anzusehen. Sie werden im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, sind aber als eine Person anzusehen, die sich nicht nur einmalig, sondern dauerhaft mit Streitschlichtungen befassen.1 Auch das Gericht kann noch den Weg in eine einvernehmliche Streitbeilegung ebnen. Die Wahl des optiomalen Weges hängt von der Konfliktgestaltung und der Konflikteskalation ab.

Die obligatorische Streitschlichtung

Bedeutung für die Mediation

Es gelten die gleichen Grundsätze der Mediation wie auch in anderen Angelegenheiten. D. h. auch wenn von einer Nachbarschaftsmediation die Rede ist, bedeutet das nicht, dass eine andere Mediationsart einschlägig wäre. Anders ausgedrückt: Alle Mediationsmodelle sind auch in der Nachbarschaftsmediation anzuwenden, je nachdem welche Konfliktdimension zugrunde liegt. Der Mediator sollte jedoch über ein fachliches Hintergrundwissen im Anwendungsbereich der Nachbarschaften verfügen. Er muss in der Lage sein, die Streitparteien von den Konfliktparteien zu unterscheiden und sollte wissen vor welchem rechtlichen Hintergrund sich der Streit bewegt.

In der Konfliktarbeit spielt die Langfristigkeit der Beziehung eine wichtige Rolle. Der Anspruch der Mediation ist deshalb nicht nur die Beilegung des Streites, sondern die Neuordnung der nachbarschaftlichen Beziehung. Hier sind die transformative Mediation oder die integrierte Mediation einschlägige Modelle. Im Vordergrund der Konfliktarbeit stehen der Rumpelstilzcheneffekt und die mögliche Versöhnung.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

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Bearbeitungsstand: 2022-11-02 19:38 / Version 33.

Aliase: Nachbarschaft
Siehe auch: Seitenverzeichnis, Allgemein, Verzeichnis-Werkzeuge, Verzeichnis-Mediation, Verzeichnis-Konflikt, Verzeichnis-Verfahren, Herausforderung, Konflikthindernis
Die Seite wird im Aufgabenverzeichnis und im Verfahrenshindernis erfasst.
Literaturhinweise:
Prüfvermerk: -


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Seite zuletzt geändert am Donnerstag Dezember 5, 2024 13:48:38 CET.

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