Der Mediator protokolliert eine rechtswidrige Vereinbarung
- ID
- 3058
- Bezeichnung
- Der Mediator protokolliert eine rechtswidrige Vereinbarung
- Kategorie
- Recht
- Gewichtung
- haftungsrelevant
- Fehlertypologie
- Eine Abschluss Vereinbarung ist nur verbindlich, wenn sie rechtswirksam ist. Dabei sind Formvorschriften zu beachten. Auch darf der Inhalt nicht gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Einem Anwaltsmediator wird man zumuten, diese Frage zuverlässig zu klären, wenn diese Verpflichtung nicht ausdrücklich im Mediationsvertrag ausgenommen wurde. Bei einem Nichtjuristen sind die Anforderungen sicherlich geringer, wenn es darum geht, Aussagen zur Wirksamkeit zu machen. §2 Abs. 6 Mediationsgesetz verpflichtet deshalb den Mediator, auf einen Beratungsbedarf hinzuweisen. Betrifft die Abschlussvereinbarung einen strafrechtlichen Inhalt, könnte die Protokollierung als eine Beihilfehandlung angesehen werden.
- Fehlerbehebung
- Hinweis auf Beratungsbedarf, Distanzierung bei strafrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalten, solange die Abschlussvereinbarung nicht unterzeichnet ist. Nach Unterzeichnung der Mediator noch die Möglichkeit auf Bedenken hinzuweisen und die Parteien zu veranlassen, neu in die Verhandlungen einzutreten.
- Fehlervermeidung
- Hinweis auf Beratungsbedarf, Distanzierung bei strafrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalten
- Premium
- Erstellt
- Montag Oktober 8, 2018 10:28:20 CEST
von Arthur Trossen