Bayerisches Schlichtungsgesetz
- ID
- 15891
- Kürzel
- BaySchlG
- Kurzbezeichnung
- Bayerisches Schlichtungsgesetz
- Bezeichnung (offiziell)
- Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen
- Beschreibung
- Regelt obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung, Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO, Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle, Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen , Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung
- Typ
- Landesgesetz
- Institution
- Gesetzgeber
- Verwendung
- Regelung nach §15a EGZPO
- Fundstelle
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- Datum
- Tags
- gütestellen