Der Nachbehandlungsbedarf beschreibt die Notwendigkeit, den Parteien auch nach der Lösungsfindung noch Unterstützung anzubieten. Er kann nur eingeschränkt vom Mediator wahrgenommen werden. Der Nachbehandlungsbedarf betrifft die folgenden Fälle:
Vollstreckung (Vollziehung) einer Abschlussvereinbarung
Therapie oder Coaching zur vereinbarten Verhaltensänderung
Überwachung der Abschlussvereinbarung
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