Artikel 1
Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG)
A b s c h n i t t 1
A l l g eme i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch
eine nach diesem Gesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder durch
eine nach diesem Gesetz eingerichtete behördliche Verbraucherschlichtungsstelle unabhängig
von dem angewendeten Konfliktbeilegungsverfahren. Dieses Gesetz gilt auch für
Verbraucherschlichtungsstellen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt
oder eingerichtet wurden, soweit diese anderen Rechtsvorschriften keine abweichende
Regelung treffen; von den §§ 2 und 39 darf nicht abgewichen werden.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Kundenbeschwerdestellen oder auf sonstige
Einrichtungen zur Beilegung von Streitigkeiten, die nur von einem einzigen Unternehmer
oder von mit ihm verbundenen Unternehmen getragen oder finanziert werden
oder die nur im Auftrag eines solchen Unternehmers oder von mit ihm verbundenen Unternehmen
tätig werden.
(3) Das Mediationsgesetz bleibt unberührt.
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
§ 2
Verbraucherschlichtungsstelle
(1) Verbraucherschlichtungsstelle ist eine Einrichtung, die
1. Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten durchführt,
an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt
sind,
2. nach diesem Gesetz oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften als Verbraucherschlichtungsstelle
anerkannt, beauftragt oder eingerichtet worden ist und
3. in die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 einzutragen
ist.
(2) Eine Einrichtung, die nicht nach diesem Gesetz oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften
als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt oder eingerichtet ist,
darf sich nicht als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnen. Sie darf von ihrem Träger
nicht als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet werden.
A b s c h n i t t 2
P r i v a t e V e r b r a u c h e r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n
§ 3
Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren
zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach
§ 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen
Vertragsverhältnisses durch, wenn der Unternehmer im Inland niedergelassen ist; arbeitsvertragliche
Streitigkeiten sind ausgenommen.
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit auf bestimmte Wirtschaftsbereiche,
Vertragstypen oder Unternehmer beschränken. Hat die Verbraucherschlichtungsstelle
keine einschränkende Zuständigkeitsregelung getroffen, führt sie die
Bezeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ und ist für Anträge nach Absatz
1 zuständig, mit Ausnahme von
1. Streitigkeiten aus Verträgen über
a) nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
b) Gesundheitsdienstleistungen,
c) Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen,
2. Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen
Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden.
(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Tätigkeit auf die Beilegung sonstiger
zivilrechtlicher Streitigkeiten, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller
- 5 - Bearbeitungsstand: 10.11.2014 15:40 Uhr
oder Antragsgegner beteiligt sind, erstrecken; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen.
(4) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit ausschließen für Verbraucher,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum2) haben.
§ 4
Verfahrensordnung
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben. Die Verfahrensordnung
bestimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und regelt die Einzelheiten
seiner Durchführung.
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle darf keine Konfliktbeilegungsverfahren durchführen,
die dem Verbraucher eine verbindliche Lösung auferlegen oder die das Recht des
Verbrauchers, die Gerichte anzurufen, nicht nur für die Dauer des Konfliktbeilegungsverfahrens
ausschließen.
§ 5
Streitmittler
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle ist mit mindestens einer Person zu besetzen,
die mit der außergerichtlichen Streitbeilegung betraut und für die unparteiische und faire
Verfahrensführung verantwortlich ist (Streitmittler).
(2) Der Streitmittler muss über allgemeine Rechtskenntnisse sowie über das Fachwissen
und die Fähigkeiten verfügen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit
der Verbraucherschlichtungsstelle erforderlich sind.
(3) Der Streitmittler darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung nicht tätig
gewesen sein
1. für einen Unternehmer, der sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle
verpflichtet hat oder aufgrund von Rechtsvorschriften zur
Teilnahme verpflichtet ist,
2. für ein mit einem Unternehmer nach Nummer 1 verbundenes Unternehmen,
3. für einen Verband, dem ein Unternehmer nach Nummer 1 angehört und der Unternehmerinteressen
in dem Wirtschaftsbereich wahrnimmt, für den die Verbraucherschlichtungsstelle
zuständig ist.
2) Über die Übernahme der Richtlinie 2013/11/EU in Anhang IX des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraums ist noch nicht entschieden.
§ 6
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers
(1) Der Streitmittler ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er muss Gewähr
für eine unparteiische Streitbeilegung bieten.
(2) Der Streitmittler darf für seine Tätigkeit nicht nur von einem Unternehmer oder
von nur mit einem Unternehmer verbundenen Unternehmen vergütet werden. Er darf für
seine Tätigkeit von einem Verband vergütet werden, wenn ihm zur Erfüllung der Aufgaben
der Verbraucherschlichtungsstelle ein von dem Haushalt des Verbandes getrennter,
zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung steht. Die Vergütung des
Streitmittlers darf nicht mit dem Ergebnis von Streitbeilegungsverfahren in Zusammenhang
stehen.
(3) Der Streitmittler ist verpflichtet, Umstände, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit
beeinträchtigen könnten, dem Träger der Verbraucherschlichtungsstelle unverzüglich
offenzulegen.
(4) Der Streitmittler hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind,
seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Der Streitmittler darf bei
Vorliegen solcher Umstände nur dann tätig werden, wenn die Parteien seiner Tätigkeit als
Streitmittler ausdrücklich zustimmen.
(5) Hat die Verbraucherschlichtungsstelle die Aufgabe des Streitmittlers einem Gremium
übertragen, dem sowohl Vertreter von Verbraucherinteressen als auch von Unternehmerinteressen
angehören, so müssen beide Seiten in gleicher Anzahl vertreten sein.
§ 5 Absatz 3 ist auf Mitglieder des Gremiums, die Unternehmerinteressen vertreten, nicht
anzuwenden.
§ 7
Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers
(1) Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden. Die Amtsdauer
soll drei Jahre nicht unterschreiten. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn
1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit
als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen,
2. er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert
ist oder
3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
§ 8
Beteiligung von Verbraucherverbänden
Die Änderung der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die Verfahrensordnung
und die Bestellung oder Abberufung eines Streitmittlers bedürfen einer Beteiligung
von Vertretern von Verbänden, die die Interessen von Verbrauchern wahrnehmen.
Die Verbraucherverbände müssen qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sein und sich für die Vertretung von Verbraucherinteressen
im Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich
eignen. Die Beteiligung ist in den Regeln über die Organisation der Verbraucherschlichtungsstelle
vorzusehen.
§ 9
Informationspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterhält eine Webseite, auf der die Verfahrensordnung
und klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und zur Zuständigkeit
der Verbraucherschlichtungsstelle sowie zu den Streitmittlern, zur Anerkennung
als Verbraucherschlichtungsstelle sowie zum Ablauf und zu den Kosten des Streitbeilegungsverfahrens
veröffentlicht sind.
(2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Absatz 1 in Textform zur Verfügung
gestellt.
A b s c h n i t t 3
S t r e i t b e i l e g u n g s v e r f a h r e n
§ 10
Form von Mitteilungen
Der Antrag auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens, Stellungnahmen, Belege
und sonstige Mitteilungen können der Verbraucherschlichtungsstelle in Textform
übermittelt werden.
§ 11
Verfahrenssprache
(1) Verfahrenssprache ist Deutsch.
(2) Die Verfahrensordnung kann weitere Sprachen vorsehen, in denen ein Streitbeilegungsverfahren
geführt werden kann, wenn eine Partei dies beantragt und die andere
Partei sich darauf einlässt. Der Streitmittler kann mit den Parteien durch Individualabrede
auch eine nicht in der Verfahrensordnung vorgesehene Verfahrenssprache vereinbaren.
§ 12
Vertretung
(1) Die Parteien können sich im Streitbeilegungsverfahren durch einen Rechtsanwalt
oder durch eine andere Person, soweit diese zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten lassen.
(2) Die Parteien dürfen nicht verpflichtet werden, sich im Streitbeilegungsverfahren
vertreten zu lassen.
§ 13
Ablehnungsgründe
(1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab,
wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle fällt.
(2) Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass der Streitmittler die Durchführung
eines von einem Verbraucher eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens nach § 3 Absatz 1
in folgenden Fällen ablehnen kann:
1. der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht
worden,
2. der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig, insbesondere
weil
a) der Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Unternehmer sich
auf die Verjährung beruft,
b) die Streitigkeit bereits beigelegt ist,
3. die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle oder bei einem
Gericht anhängig, eine andere Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren
zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder ein Gericht hat bereits eine Sachentscheidung
getroffen,
4. der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine bestimmte Höhe,
5. die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen, insbesondere weil
a) der Antragsteller Stellungnahmen, Belege oder sonstige Mitteilungen, die von der
Verbraucherschlichtungsstelle angefordert worden sind, nicht innerhalb einer von
der Verbraucherschlichtungsstelle gesetzten, angemessenen Frist übermittelt
hat,
b) die Verbraucherschlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit
einem unangemessenen Aufwand klären kann,
c) eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich
ist, nicht geklärt ist.
Die Ablehnungsgründe dürfen den Zugang von Verbrauchern zu dem Streitbeilegungsverfahren
nicht erheblich beeinträchtigen. Für Anträge nach § 3 Absatz 3 gelten die in den
Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen der zulässigen Ablehnungsgründe nicht.
(3) Der Streitmittler teilt dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits an den Antragsgegner
übermittelt worden ist, auch dem Antragsgegner die Ablehnung in Textform
und unter Angabe der Gründe mit. Er übermittelt die Ablehnungsentscheidung innerhalb
von drei Wochen nach Eingang des Antrags.
(4) Der Streitmittler kann die weitere Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens
aus den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Gründen ablehnen, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird. Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden.
§ 14
Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien
(1) Der Streitmittler beendet das Streitbeilegungsverfahren, wenn der Antragsteller
seinen Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht.
(2) Erklärt der Antragsgegner, an dem Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen
oder es nicht fortsetzen zu wollen, so beendet der Streitmittler das Verfahren, es sei denn,
Rechtsvorschriften, Satzungen oder vertragliche Abreden, insbesondere die Verfahrensordnung,
bestimmen etwas anderes.
§ 15
Unterrichtung der Parteien
(1) Vor der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens muss die Verbraucherschlichtungsstelle
die Parteien über Folgendes unterrichten:
1. dass das Verfahren nach der Verfahrensordnung durchgeführt wird und dass deren
Wortlaut auf der Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle verfügbar ist,
2. dass die Parteien mit ihrer Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren der Verfahrensordnung
der Verbraucherschlichtungsstelle zustimmen,
3. dass das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens von dem Ergebnis eines gerichtlichen
Verfahrens abweichen kann,
4. dass sich die Parteien im Streitbeilegungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder
einer anderen Person, soweit diese zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt
ist, beraten oder vertreten lassen können,
5. dass die Parteien im Streitbeilegungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt oder
durch eine andere Person vertreten sein müssen,
6. über die Möglichkeit einer Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 14,
7. über die Kosten des Verfahrens und
8. über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht des Streitmittlers und der weiteren in
das Streitbeilegungsverfahren eingebundenen Personen.
(2) Von der wiederholten Unterrichtung eines Unternehmers, der regelmäßig an
Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und auf weitere
Unterrichtungen verzichtet hat, kann abgesehen werden.
- 10 - Bearbeitungsstand: 10.11.2014 15:40 Uhr
§ 16
Rechtliches Gehör
(1) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und können Tatsachen und Bewertungen
vorbringen. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann den Parteien eine angemessene Frist
zur Stellungnahme setzen. Sobald sie keine weiteren Unterlagen und Informationen mehr
benötigt (Eingang der vollständigen Beschwerdeakte), benachrichtigt sie die Parteien.
(2) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Parteien mündlich erörtern, wenn
diese Möglichkeit in der Verfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle vorgesehen
ist und die Parteien zustimmen.
§ 17
Schlichtungsvorschlag
(1) Hat der Streitmittler nach der Verfahrensordnung den Parteien einen Vorschlag
zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag) zu unterbreiten, so beruht dieser
auf der sich aus dem Streitbeilegungsverfahren ergebenden Sachlage und berücksichtigt
das geltende Recht. Der Schlichtungsvorschlag ist mit einer Begründung zu versehen.
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Parteien den Schlichtungsvorschlag
in Textform.
(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterrichtet die Parteien mit der Übermittlung
des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags
und darüber, dass der Vorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen
kann. Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen und die
Gerichte anzurufen. Die Verbraucherschlichtungsstelle setzt den Parteien eine angemessene
Frist zur Annahme des Vorschlags.
(4) Von einer Unterrichtung des Unternehmers nach Absatz 3 ist abzusehen, wenn
sich dieser dem Schlichtungsvorschlag bereits vorab unterworfen hat.
§ 18
Verfahrensdauer
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Parteien den Schlichtungsvorschlag
oder, sofern kein Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten ist, den Inhalt der Einigung
über die Beilegung der Streitigkeit oder den Hinweis auf die Nichteinigung innerhalb von
90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte.
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann die Frist von 90 Tagen bei besonders
schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Parteien verlängern. Sie unterrichtet
die Parteien über die Verlängerung der Frist.
§ 19
Abschluss des Verfahrens
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Parteien das Ergebnis des
Streitbeilegungsverfahrens in Textform mit den erforderlichen Erläuterungen. Mit dieser
Mitteilung ist das Streitbeilegungsverfahren beendet.
(2) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 1 als Bescheinigung
über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.
§ 20
Verschwiegenheit
Der Streitmittler und die weiteren in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens
eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts
anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit
bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.
§ 21
Entgelt
(1) Ist ein Unternehmer an dem Streitbeilegungsverfahren beteiligt, wird das Verfahren
für den Verbraucher unentgeltlich oder gegen ein geringes Entgelt durchgeführt. In
sonstigen Fällen kann die Verbraucherschlichtungsstelle vom Verbraucher ein angemessenes
Entgelt verlangen.
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann vom Unternehmer, der zur Teilnahme an
dem Streitbeilegungsverfahren bereit ist oder verpflichtet ist, ein angemessenes Entgelt
verlangen.
A b s c h n i t t 4
A n e r k e n n u n g p r i v a t e r V e r b r a u c h e r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n
§ 22
Anerkennung
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Einrichtung als Verbraucherschlichtungsstelle
anerkennen, wenn die Einrichtung die organisatorischen und fachlichen Anforderungen
an die Streitbeilegung in Verbrauchersachen nach den Abschnitten 2 und 3
erfüllt, die Einrichtung auf Dauer angelegt ist und ihre Finanzierung tragfähig erscheint.
Weitergehende Anforderungen an die Einrichtung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften
ergeben, bleiben unberührt.
§ 23
Antrag auf Anerkennung und Mitteilung von Änderungen
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle ist zu begründen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Verfahrensordnung der Einrichtung und
2. die Regeln über die Organisation und die Finanzierung der Einrichtung, einschließlich
der Regeln über die Verfahrenskosten.
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich
über Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände und sonstiger im
Antrag mitgeteilter Angaben.
(3) Das Ergebnis einer nach § 8 Satz 1 erforderlichen Beteiligung von Verbraucherverbänden
ist der zuständigen Behörde zusammen mit den Angaben nach den Absätzen
1 und 2 zu übermitteln. Abweichungen von Empfehlungen der Verbraucherverbände sind
zu begründen, es sei denn, die Verbraucherverbände haben als Mitglieder eines paritätisch
besetzten Gremiums an der Entscheidung mitgewirkt.
§ 24
Widerruf der Anerkennung
(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die für ihre Anerkennung notwendigen
Voraussetzungen nicht mehr oder kommt sie in sonstiger Weise den Anforderungen an
eine Verbraucherschlichtungsstelle in erheblichem Umfang nicht nach, so teilt die zuständige
Behörde der Verbraucherschlichtungsstelle mit, welche Änderungen zur Aufrechterhaltung
der Anerkennung erforderlich sind, und fordert sie auf, diese Änderungen innerhalb
von drei Monaten durchzuführen.
(2) Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle
die Änderungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der
Aufforderung nach Absatz 1 durchführt.
§ 25
Zuständige Behörde und Verordnungsermächtigung
Zuständige Behörde ist, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt
ist, die zuständige Behörde des Landes, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Landesregierungen
bestimmen die nach Satz 1 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 2 auf eine oberste Landesbehörde
übertragen.
A b s c h n i t t 5
B e h ö r d l i c h e V e r b r a u c h e r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n
§ 26
Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
Für behördliche Verbraucherschlichtungsstellen gelten die §§ 3 bis 6 Absatz 1 und 3
bis 5, die §§ 7, 9 und 10 Satz 1 sowie die §§ 11 bis 20 sinngemäß. § 8 ist nur anzuwenden,
wenn die Verbraucherschlichtungsstelle bei einer Handwerkskammer, einer Industrie-
und Handelskammer oder einer Berufskammer eingerichtet ist. Anforderungen an
behördliche Verbraucherschlichtungsstellen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben,
bleiben unberührt.
A b s c h n i t t 6
A u f f a n g s c h l i c h t u n g d e r L ä n d e r
§ 27
Auffangschlichtungsstelle
(1) Die Länder richten ergänzende behördliche Verbraucherschlichtungsstellen ein
(Auffangschlichtungsstelle des Landes).
(2) Die Auffangschlichtungsstelle des Landes muss nur dann tätig werden, wenn
kein ausreichendes Schlichtungsangebot besteht. Das Schlichtungsangebot ist ausreichend,
wenn für jede Streitigkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 mit einem in diesem Land niedergelassenen
Unternehmer eine Verbraucherschlichtungsstelle zur Verfügung steht. Ein
Schlichtungsangebot für Streitigkeiten aus einem in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten
Vertrag ist nicht erforderlich.
§ 28
Auffangzuständigkeit
(1) Die Auffangschlichtungsstelle des Landes lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn
1. eine andere Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist oder sich zur Durchführung
des Streitbeilegungsverfahrens bereit erklärt hat,
2. der Unternehmer nicht in diesem Land niedergelassen ist,
3. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht
worden ist oder
4. der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch weder anerkannt noch abgelehnt
hat, es sei denn, seit der Geltendmachung sind mehr als zwei Monate vergangen. Die Auffangschlichtungsstelle des Landes kann die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens
ablehnen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem in § 3 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 genannten Vertrag handelt.
(2) Die Verfahrensordnung der Auffangschlichtungsstelle des Landes kann weitere
nach § 13 Absatz 2 zulässige Ablehnungsgründe vorsehen.
(3) Die Auffangschlichtungsstelle des Landes teilt dem Verbraucher im Fall des Absatzes
1 Satz 1 Nummer 1 mit der Ablehnungsentscheidung die Verbraucherschlichtungsstelle
mit, an die er sich wenden kann.
§ 29
Gebühren
(1) Die Auffangschlichtungsstelle des Landes erhebt von dem Unternehmer, der zur
Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit ist oder verpflichtet ist, eine Gebühr in
Höhe von 290 Euro, es sei denn, die Durchführung des Verfahrens wird nach § 28 Absatz
1 oder 2 abgelehnt. Die Auffangschlichtungsstelle des Landes kann auf Antrag des
Unternehmers eine niedrigere Gebühr bestimmen oder eine Gebührenbefreiung gewähren,
wenn die Erhebung der Gebühr nach Satz 1 nach den besonderen Umständen des
Einzelfalls unbillig erscheint.
(2) Die Auffangschlichtungsstelle des Landes erhebt von dem Verbraucher, der die
Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, eine Gebühr in Höhe von
30 Euro, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich
anzusehen ist.
(3) Von der Bereitschaft des Unternehmers nach Absatz 1 Satz 1 zur Teilnahme am
Streitbeilegungsverfahren ist auszugehen, wenn er durch Erklärung dem Verbraucher
gegenüber, auf seiner Webseite oder in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen in
Aussicht gestellt oder angeboten hat, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Auffangschlichtungsstelle
teilzunehmen. Von der Bereitschaft des Unternehmers ist auch dann
auszugehen, wenn er zwar keine Teilnahme nach Satz 1 in Aussicht gestellt oder angeboten
hat, aber die Teilnahme am Verfahren nicht unverzüglich ablehnt, sobald ihm der Antrag
des Verbrauchers von der Auffangschlichtungsstelle des Landes übermittelt wird.
A b s c h n i t t 7
Z e n t r a l e An l a u f s t e l l e f ü r V e r b r a u c h e r s c h l i c h t u n g ,
L i s t e d e r V e r b r a u c h e r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n u n d B e -
r i c h t s p f l i c h t e n
§ 30
Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen
Behörden und Aufsichtsbehörden
(1) Das Bundesamt für Justiz ist zentrale Anlaufstelle für die Europäische Kommission
(Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung).
(2) Die zuständige Behörde teilt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
mit:
1. die Anerkennung, den Widerruf und die Rücknahme der Anerkennung einer privaten
Verbraucherschlichtungsstelle; eine private Verbraucherschlichtungsstelle nach § 3
Absatz 2 Satz 2 ist als Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle auszuweisen;
2. die Angaben, die für die Eintragung der Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste
nach § 31 Absatz 1 erforderlich sind.
(3) Die für die Aufsicht einer behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle zuständige
Behörde (Aufsichtsbehörde) teilt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
mit:
1. die Einrichtung und die Auflösung einer behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle;
eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach § 27 Absatz 1 ist als Auffangschlichtungsstelle
des Landes auszuweisen und ihre Einrichtung oder Auflösung ist
nur dann mitzuteilen, wenn die Auffangschlichtungsstelle tätig wird oder tätig geworden
ist;
2. die Angaben, die für die Eintragung der Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste
nach § 31 Absatz 1 erforderlich sind.
(4) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sind der Zentralen Anlaufstelle
für Verbraucherschlichtung unverzüglich mitzuteilen.
§ 31
Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie Zugang zur Liste der Europäischen
Kommission und zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung
(1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung führt eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen. Diese Liste wird der Europäischen Kommission unter Hinweis auf Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) übermittelt und regelmäßig aktualisiert. Die Zentrale
Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung macht die jeweils aktuelle Fassung der Liste auf
seiner Webseite zugänglich und macht die Liste mit Stand 1. Januar jeden Jahres im
Bundesanzeiger bekannt.
(2) Die zuständigen Behörden und die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
machen die von der Europäischen Kommission erstellte Liste aller in der Europäischen
Union im Europäischen Wirtschaftsraum3) anerkannten Streitbeilegungsstellen auf
ihren Webseiten zugänglich, indem sie einen Link zur Webseite der Europäischen Kommission
einstellen. Auf Anfrage stellen sie diese Liste in Textform zur Verfügung.
§ 32
Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Sie
veröffentlicht den Tätigkeitsbericht auf ihrer Webseite und stellt ihn auf Anfrage in Textform
zur Verfügung. Für die Übermittlung eines Berichts in Papierform kann sie vom Empfänger
eine Aufwandsentschädigung verlangen.
3) Siehe Fn. 2.
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt alle zwei Jahre einen Bericht mit einer
umfassenden Darstellung und Bewertung ihrer Tätigkeit (Evaluationsbericht). Die private
Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Evaluationsbericht der zuständigen Behörde
und die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Evaluationsbericht
der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle berichtet insbesondere über Geschäftspraktiken,
die auffällig häufig Anlass für Anträge auf Durchführung von Streitbeilegungsverfahren
waren.
(4) Die Verbraucherschlichtungsstelle gibt über Geschäftspraktiken nach Absatz 3
auch außerhalb der Berichte nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine aktuelle Auskunft, wenn
eine nach § 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 51 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, zuständige Behörde sie im Rahmen ihrer
Zuständigkeit darum ersucht.
(5) Ist die Auffangschlichtungsstelle eines Landes nicht als Verbraucherschlichtungsstelle
tätig, hat das Land der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung abweichend
von den Absätzen 1 bis 4 lediglich jeweils zum ... einsetzen: erster Tag des
sechsten auf das Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats, frühestens aber zum ... einsetzen: Datum des ersten
Tages des sechsten auf das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 19
Absatz 1 Satz 2 folgenden Kalendermonats, mitzuteilen, durch welche Verbraucherschlichtungsstelle
für dieses Land ein ausreichendes Schlichtungsangebot sichergestellt
wird. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
§ 33
Verbraucherschlichtungsbericht
(1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung veröffentlicht zum 9. Juli
2018 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstellen
im Bundesgebiet (Verbraucherschlichtungsbericht) und übermittelt diesen der
Europäischen Kommission.
(2) Zur Vorbereitung des Verbraucherschlichtungsberichts übermitteln die zuständigen
Behörden und die Aufsichtsbehörden der Zentralen Anlaufstelle erstmals zum 31.
März 2018 und danach alle zwei Jahre eine Auswertung der ihnen nach § 32 Absatz 2
übermittelten Evaluationsberichte.
A b s c h n i t t 8
I n f o rma t i o n s p f l i c h t e n d e s U n t e r n e hme r s
§ 34
Allgemeine Informationspflicht
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet, hat den Verbraucher klar und verständlich hinzuweisen
1. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, wenn sich der Unternehmer zur
Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle
verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme
verpflichtet ist;der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle
sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren
vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten,
oder
2. darauf, dass er weder bereit ist noch verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(2) Die Hinweise nach Absatz 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite
unterhält,
2. zusammen mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn
der Unternehmer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
§ 35
Informationen nach Entstehen der Streitigkeit
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die
Streitigkeit durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.
Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist.
(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.
A b s c h n i t t 9
G r e n z ü b e r g r e i f e n d e Z u s amme n a r b e i t
§ 36
Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
Die Verbraucherschlichtungsstelle arbeitet mit Streitbeilegungsstellen zusammen, die
in Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum4) für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig
sind.
4) Siehe Fn. 2
§ 37
Zusammenarbeit mit der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung
Die Verbraucherschlichtungsstelle ist Stelle für alternative Streitbeilegung im Sinne
der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom
18.6.2013, S. 1).
§ 38
Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle
für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung
(1) Das Bundesamt für Justiz
1. unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zuständigen Streitbeilegungsstelle in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum5),
2. erfüllt die Aufgaben der Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-
Streitbeilegung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013.
(2) Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts,
eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle mit den
Aufgaben nach Absatz 1 zu beleihen. Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die
ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu bieten. Er bietet die notwendige
Gewähr, wenn
1. er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben notwendige Ausstattung und
Organisation verfügt, und
2. die Personen, die seine Geschäftsführung oder Vertretung wahrnehmen, zuverlässig
und fachlich geeignet sind.
Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesamts für Justiz.
(3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Aufgaben nicht
sachgerecht, so kann das Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
die Beleihung ohne Entschädigung beenden.
(4) Der Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen.
Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung
erforderlich ist, zu entsprechen.
(5) Das Bundesamt für Justiz macht die Beleihung im Bundesanzeiger bekannt.
5) Siehe Fn. 2.
A b s c h n i t t 1 0
S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 39
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 sich als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet oder
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 eine Einrichtung als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die in § 25 Satz 2 bezeichnete Behörde.
§ 40
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
nach § 23 Absatz 1 und an die beizufügenden Unterlagen und
Belege näher zu bestimmen,
2. die Angaben zu einer Verbraucherschlichtungsstelle, die die zuständige Behörde
nach § 30 Absatz 2 und 4 oder die Aufsichtsbehörde nach § 30 Absatz 3 und 4 der
Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung mitzuteilen hat, näher zu bestimmen,
3. die Inhalte der Informationen, die die Verbraucherschlichtungsstelle auf ihrer Webseite
nach § 9 Absatz 1 bereitzustellen hat, näher zu bestimmen und weitere Informationen
für die Webseite vorzusehen,
4. Einzelheiten zu Inhalt und Form des Tätigkeitsberichts und des Evaluationsberichts
der Verbraucherschlichtungsstelle nach § 32 Absatz 1 und 2, zu Inhalt und Form des
Verbraucherschlichtungsberichts der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
nach § 33 Absatz 1 und der Auswertungen der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden
nach § 33 Absatz 2 näher zu bestimmen,
5. die Zusammenarbeit der Verbraucherschlichtungsstellen zu regeln
a) nach § 32 Absatz 4 mit den nach § 2 des EGVerbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
zuständigen Behörden,
b) nach § 36 mit Streitbeilegungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder eines sonstigen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum6),
6. die Höhe des geringen Entgelts nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen, zu begrenzen
oder zu ändern.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens
der Auffangschlichtung nach § 27 zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere
vorsehen, dass die Auffangschlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag auch
dann unterbreitet, wenn der Unternehmer im Verfahren keine Stellungnahme abgegeben
hat.
Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 191f Absatz 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„( 4) Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
vom ... einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Regelungen
zur Schlichtung von Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. Das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
die Angaben nach § 30 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt die
Evaluationsberichte der Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung;
§ 33 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten
der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats einschließlich der Berufung
weiterer Beiratsmitglieder, der Aufgaben des Beirats, der Bestellung der Schlichter,
der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden
Grundsätzen:
1. das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten unentgeltlich durchgeführt werden;
2. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem
Wert von 15 000 Euro statthaft sein;
3. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der Inanspruchnahme
eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Nummer 3 abhängig gemacht werden.“
6) Siehe Fn. 2.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I
S. 3533) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Verbraucher eine
Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine
andere Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der
Innung angerufen hat.“
Artikel 4
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) geändert worden
ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 43 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes“.
2. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verurteilten“ die Wörter „sowie im
Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.“
4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Anmerkung zu Nummer 1220 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1222 auferlegt oder
das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.“
b) Nach Nummer 1220 werden die folgenden Nummern 1221 und 1222 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„1221 Das Luftfahrtunternehmen erkennt die Forderung des Fluggastes innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens an und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird entbehrlich:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 50,00 €
1222 Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Abs. 3 LuftVG ....... 30,00 €“.
Artikel 5
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 204 Absatz 1 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„4. die Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei
einer
a) staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b) bei einer anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen
mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle
gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,“.
Artikel 6
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch … Artikel 3 des Entwurf eines Gesetzes
zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden
Vorschriften des Datenschutzrechts geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. die §§ 34 und 35 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom ... einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).“
2. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung
(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung
1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge
über Finanzdienstleistungen,
2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in
a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der
Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl.
L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist,
und
c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und
der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom
30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84
vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, oder
4. des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
zwischen E-Geld-Emittenten und ihren Kunden
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine vom
Bundesamt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle
oder die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle
anrufen. Die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle
ist nur zuständig, wenn es keine zuständige anerkannte
Verbraucherschlichtungsstelle gibt.
(2) Jede Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 muss mit mindestens
zwei Schlichtern besetzt sein, die die Befähigung zum Richteramt haben. Die Schlichter
müssen unabhängig sein und das Schlichtungsverfahren fair und unparteiisch führen.
Sie sollen ihre Schlichtungsvorschläge am geltenden Recht ausrichten und sie
sollen insbesondere die zwingenden Verbraucherschutzgesetze beachten. Für das
Schlichtungsverfahren kann von einem Verbraucher kein Entgelt verlangt werden.
(3) Das Bundesamt für Justiz erkennt auf Antrag eine Schlichtungsstelle als private
Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn
1. der Träger der Schlichtungsstelle ein Verband ist,
2. die Schlichtungsstelle für die Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 zuständig ist
und
3. die Organisation, Finanzierung und Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle
den Anforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung entspricht, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurde. Die Verfahrensordnung einer anerkannten Schlichtungsstelle kann nur mit Zustimmung des Bundesamts für Justiz geändert werden.
(4) Das Bundesamt für Justiz nimmt die Verbraucherschlichtungsstellen nach
Absatz 1 in die Liste nach § 31 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
auf.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, entsprechend
den Anforderungen der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63)
1. die näheren Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der bei der Deutschen
Bundesbank eingerichteten Verbraucherschlichtungsstelle, insbesondere
auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens für einen am Schlichtungsverfahren
beteiligten Unternehmer,
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung einer privaten Verbraucherschlichtungsstelle
und für die Aufhebung dieser Anerkennung sowie die
Voraussetzungen und das Verfahren für die Zustimmung zur Änderung der Verfahrensordnung,
3. die Zusammenarbeit der behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle und der privaten
Verbraucherschlichtungsstellen mit
a) staatlichen Stellen, insbesondere der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
und
b) vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.“
3. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung
über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Die Schlichtungsstellen der Verbände, denen die Schlichtungsaufgabe nach § 7
Absatz 1 und 2 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der vor dem ... einsetzen:
Datum des Inkrafttretens des Artikels 6 dieses Gesetzes nach Artikel 19 Absatz
1 Satz 2 geltenden Fassung wirksam übertragen worden ist, gelten bis zum …
einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
als anerkannte private Verbraucherschlichtungsstellen nach § 14 Absatz
1.“
Artikel 7
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
In § 2 Nummer 1 Buchstabe a des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch … Artikel 1 des Entwurfs
eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften
zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes geändert worden ist, wird die Angabe
„und 17“ durch ein Komma und die Angabe „17, 20 und 21“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 111b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch das Wort „Energie“ und werden
die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und“ durch die Wörter „der Justiz
und für“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „machen“ die Wörter „und der Zentralen
Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 30 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
vom ... einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle mitzuteilen“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1
als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine
Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
und nach diesem Gesetz erfüllt.“
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird vor dem Wort „Entgelt“ das Wort „geringes“
eingefügt.
f) Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch das Wort „Energie“ und werden
die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und“ durch die Wörter „der Justiz
und für“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die beauftragte Schlichtungsstelle muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
erfüllen.“
g) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Sie sollen
regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher
auf ihrer Webseite veröffentlichen.“
2. Dem § 111c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, dass sich die Dauer des Schlichtungsverfahrens
wegen besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit verlängert.“
Artikel 9
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 342 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Verbraucherrechtsstreitigkeiten“ die Wörter
„als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
vom ... einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle“ eingefügt.
2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und die Schlichtungsstelle
muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.“
3. Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz
3 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben
dort zweckmäßiger erledigt werden können und die Stellen jeweils die Voraussetzungen
für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
erfüllen. Die Stellen, auf die die Aufgaben übertragen
werden, sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen übermittelt der Zentralen Anlaufstelle
für Verbraucherschlichtung die Angaben nach § 30 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
Nach der Übertragung der Ermächtigung nach Absatz 6
Satz 3 ist die Bundesanstalt für die Übermittlung der Angaben zuständig.“
Artikel 10
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
§ 214 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle
zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten
1. bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anerkennen,
2. zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern
im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen
anerkennen.
Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle
für Verbraucherschlichtung nach § 30 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
vom ... einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle mitzuteilen.
Die Beteiligten können diese Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die Gerichte
anzurufen, bleibt unberührt.
(2) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann als Schlichtungsstelle anerkannt
werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
nach § 22 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erfüllt. Eine
anerkannte Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Zuständigkeit
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt
für Justiz übertragen.“
2. In Absatz 4 Satz 2 wird vor dem Wort „Entgelt“ das Wort „geringes“ eingefügt.
3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Soweit keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle
anerkannt wird, weist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt
zu und regelt deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und
Auslagen. Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
und muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
erfüllen.“
Artikel 11
Änderung des Postgesetzes
Dem § 18 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist der Antragsteller ein Verbraucher, so beträgt die von diesem zu tragende Gebühr
höchstens 25 Euro. Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem
Verbraucher und einem Postdienstleister muss den Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
vom … einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
entsprechen.“
Artikel 12
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 47a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 werden nach den Wörtern „bei der“
die Wörter „Verbraucherschlichtungsstelle der“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in den Nummern 4 und 5 werden jeweils vor dem
Wort „Bundesnetzagentur“ die Wörter „Verbraucherschlichtungsstelle der“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
„Die Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom ... einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die
Mitteilungen nach § 30 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.“
2. In § 145 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
„Ist der Antragsteller ein Verbraucher, so beträgt die von diesem zu tragende Gebühr
höchstens 25 Euro.“
Artikel 13
Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes
Das EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S 2547) wird
wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom ... einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergreifende
Schlichtungsstelle sein. Für das Schlichtungsverfahren darf
von dem Fahrgast kein Entgelt verlangt werden. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger
bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
nach § 30 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
mitzuteilen.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 3 anerkannt
wurde, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die
Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren
Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. Die Schlichtungsstelle
ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
und muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
erfüllen.“
f) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
2. § 8 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
§ 37 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
April 1999 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2009
(BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 30 - Bearbeitungsstand: 10.11.2014 15:40 Uhr
1. In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“
ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom ... einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die
Verbraucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle
sein. Für das Schlichtungsverfahren darf von dem Reisenden kein Entgelt
verlangt werden. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und
der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 30 Absatz 2 und 4 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen.“
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 2 anerkannt wurde,
kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgabe der
Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer
Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Verfahren sowie die
Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die
Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.“
Artikel 15
Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 138 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom ... einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergreifende
Schlichtungsstelle sein. Für das Schlichtungsverfahren darf
von dem Fahrgast kein Entgelt verlangt werden. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger
bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
nach § 30 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
mitzuteilen.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 3 anerkannt
wurde, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die
Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren
Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. Die Schlichtungsstelle
ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
und muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
erfüllen.“
f) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 5 wird