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Versorgungsausgleich

Wissensmanagement » Diese Seite ist dem Archiv in der Wiki-Abteilung Wissen zugeordnet. Eine logische Verknüpfung erfolgt mit der Themenseite Scheidung, die dem Kapitel XXX des Buchabschnitts XXX zuzuordnen ist. Bitte beachten Sie auch:

Scheidung Versorgungsausgleichxxx xxx Eintrag Suche

Der Versorgungsausgleich beschreibt, wie unterschiedlich erworbene Renten- oder Pensionsanwartschaften zwischen den Ehegatten aufzuteilen sind. Es ist die einzige Scheidungsfolge, die von Amts wegen beachtet wird, wenn die Ehe mehr als drei Jahre bestanden hat. Eines Antrages bei der Scheidung bedarf es deshalb lediglich dann, wenn der Versorgungsausgleich anders oder gar nicht durchzuführen ist.1 Natürlich hängt es sehr vom Alter der Parteien ab, welcher Stellenwert dieser Frage im Rahmen einer Ehe- oder Trennungsvereinbarung beigemessen wird. Die gesetzliche Grundlage über Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich findet sich im Versorgungsausgleichsgesetz. Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich gem. §§ 6 - 8 VersAusglG näher ausgestalten. Das könnte sinnvoll sein, um einen Ausgleich für Ehezeiten auszuschließen, wo die Versorgungsgemeinschaft effektiv nicht bestanden hat oder der Versorgungsausgleich einseitig zu Nachteilen führt. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist auch dann sinnvoll, wenn der reiche Ehegatte, der keine Rentenanwartschaften erworben hat, von dem ärmeren Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften übertragen bekommt oder wenn die übertragenen Anwartschaften niemals zur Rentenauszahlung kommen, weil die Mindestversicherungszeit nicht erreicht werden kann. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich unterliegt der Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle durch das Familiengericht. Weil der Versorgungsausgleich als ein vorweggenommener Altersunterhalt angesehen wird, steht er für eine vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen. Die Vereinbarung wird deshalb im Rahmen der richterlichen Kontrolle zurückgewiesen, wenn sie zu einer evident einseitigen und unzumutbaren Lastenverteilung führt. Die Überprüfung wird darauf abstellen, dass die Vereinbarung, die Altersversorgung eines der Ehegatten auch bei Berücksichtigung von Kompensationsleistungen nicht gefährdet.2

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Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2025-03-22 16:12 / Version .

Alias:
Siehe auch: Verfahrensverzeichnis
Prüfvermerk: -

2 Siehe Ausschluss des Versorgungsausgleichs BGH, Beschluss vom 29.1. 2014, XII ZB 303/13