Achtung: Das Urteil ist aus dem Jahre 2009, lag VOR dem Inkrafttretten des Mediationsgesetzes
Der Richter war als gerichtsinterner Mediator in einer Bausache tätig, in der es zu einem Zwischenvergleich gekommen war. Die Sache wurde im übrigen weiter streitig verhandelt. der Mediator sollte zum Inhalt der Zwischenvereinbarung vernommen werden.
Das OLG erachtet den Präsident des Landgerichts als die nach § 72 VwGO i. V. m. § 106 Abs. 1 LVwG, § 46 Abs. 2 LBG für die Erteilung einer Aussagegenehmigung des Richters zuständige Behörde (Zu dem Zeitpunkt stand man auf dem Standpunkt, dass ein Richtermediator administrative Aufgaben erfüllt und nicht als Richter tätig wird. Das ist nach dem Mediationsgesetz anders zu beurteilen). Gemäß § 71 DRiG i. V. m. § 37 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (Beamt StG) haben Richterinnen und Richter über die ihnen bei oder bei Gelegenheit der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Nach § 37 Abs. 3 Beamt StG dürfen Richterinnen und Richter ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die § 37 Abs. 1 Beamt StG gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben, es sei denn, der Dienstherr erteilt eine entsprechende Genehmigung.
Die Verweigerung der Aussagegenehmigung wurde für Rechtens erachtet, weil sonst "diese Säule der Mediation" ausgehöhlt werde. Das wiederum würde die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe jedenfalls erheblich erschwert.
Fundstellen
Aktenzeichen 2045E-118 auch zitiert in IBR 2010, 430