Beteiligte und unbeteiligte Dritte
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Worum es geht: Nach §2 Abs. 4 Mediationsgesetz können sogenannte Dritte nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden. Die Formulierung legt die Unterscheidung zwischen den Dritten, den Parteien und den in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen nahe.
Einführung und Inhalt: Parteien sind die Medianden. Sie müssen in das Verfahren eingebunden werden, weil ohne sie eine wirksame Vereinbarung zur Konfliktbeilegung nicht möglich ist. Dritte können in das Verfahren einbezogen werden, müssen aber nicht.
Wer sind die Dritten?
Damit sind zunächst alle Personen des Helfersystems angesprochen, die den Parteien bei der Konfliktbeilegung beistehen. Die Regelung betrifft auch Personen, die keine Konflikthelfer sind, aber dennoch an der Mediation teilnehmen. Damit werden Auszubildende, Hilfskräfte oder Beobachter angesprochen. Natürlich müssen die Parteien auch mit deren Anwesenheit einverstanden sein. Das gilt auch für die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen, wenn sie an den Gesprächen teilnehmen. Sie werden zwar in §4 Mediationsgesetz im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit ausdrücklich erwähnt. Dass auch für ihre Teilnahme, die der übrigen Parteien und die Dritten das Einverständnis aller Beteiligten einzuholen ist, ergibt sich unabhängig von §2 Abs. 4 Mediationsgesetz aus dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Die Faustformel lautet:
Die unterschiedlichen Rollen der Dritten
Die sogenannten dritten Personen können in unterschiedlichen Rollen auftreten. Jede Rolle ist mit besonderen Aufgaben und Funktionen verbunden. Der Mediator muss die Rollen gleich zu Beginn in der 1.Phase klären und abstimmen:
Experten sind Fachleute, die bei der Klärung von Fachfragen eingeschaltet werden. Sie können in jeder Lage der Konfliktbeilegung von den Parteien einzeln oder gemeinsam oder durch Vermitlung des Mediators beauftragt werden.
Anwälte sind Rechtsdienstleister. Wenn sie in der Mediation hinzugezogen werden, fungieren sie als Rechtsberater. Außerhalb der Mediation sind sie auch Rechtsvertreter. Sie können in jeder Lage der Konfliktbeilegung von den Parteien beauftragt werden. Spätestens in der WATNA-BATNA-Instanz wird der Mediator darauf hinweisen, dass eine Rechtsberatung möglich oder gar angebracht ist.
Beistände dienen in der Mediation zur emotionalen Unterstützung und eine gleiche Augenhöhe bei den Verhandlungen herzustellen. Sie können natürlich auch beratend für die Partei tätig werden.
Zeugen sind nur zur Tatsachenermittlung erforderlich. Falls sie in der Mediation erforderlich werden, sollten die zu evaluierenden Tatsachen erst in der 4.Phase herausgearbeitet werden.
Kinder können verschiedene Rollen in der Mediation einnehmen.
Zuschauer sind zwar nicht inhaltlich am Verfahren beteiligt (das heisst, sie dürfen nicht mitreden), dennoch müssen sie Verpflichtungen eingehen (z.B. Verschwiegenheit), um den Prozessablauf nicht zu gefährden. Sie werden also auch in die Mediationsdurchführungsvereinbarung einbezogen.
Hilfskräfte sind die Assistenten und Mitarbeiter des Mediators. Das Mediationsgesetz spricht von den in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen und unterwirft sie von Gesetzes wegen der Verschwiegenheit.
Als Mediationsgeister werden die nicht fassbaren, im Hintergrund arbeitenden stillen Berater der Parteien bezeichnet, die weder angesprochen noch in das Verfahren einbezogen werden können.
Es gibt viele Konfliktdienstleister, die den Parteien zur Seite stehen. Nicht immer sind die Dienstleistungen aufeinander abgestimmt. Für den Mediator stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Dienstleistungen zu koordinieren und abzustimmen sind. Ist eine Zusammenarbeit möglich?
Wer entscheidet über die Anwesenheit?
Nach §2 Abs. 4 Mediationsgesetz dürfen Dritte an der Mediation teilnehmen, wenn alle Parteien zustimmen. Wie auch die Parteien hat niemand einen Anspruch auf Teilnahme. Die Frage der Teilnahme entscheidet sich aus der Sinnhaftigkeit heraus. Es macht keinen Sinn, eine Partei von der Mediation auszuschließen, deren Zustimmung zur Regelung einer Auseinandersetzung erforderlich ist. Genauso wenig macht es Sinn, einen Dritten auszusperren, wenn seine Teilnahme das Verfahren nach vorne bringt. Detailfragen, wie mit der Anwesenheit Dritter umzugehen ist, werden bei den jeweiligen Beiträgen abgehandelt, in denen die Dritten vorgestellt werden.
Klärungsbedarf
Sobald Dritte am Verfahren beteiligt werden, muss deren Rolle klar sein. Die Abgrenzung fällt nicht immer leicht. Die Konfliktanalyse hilft dabei, die Parteien korrekt zu identifizieren. Nach der Identifikation der Parteien und der Teilnehmer ist zusammen mit allen Beteiligten zu entscheiden, ob und in welcher Weise die Personen an der Mediation teilzunehmen haben. Wenn Dritte am Verfahren beteiligt werden, müssen deren Rechte und Pflichten verbindlich festgelegt werden. Hierfür bietet sich die Mediationsdurchführungsvereinbarung an. Falls Kosten anfallen (etwa bei Gutachtern) ist im Mediationsvertrag zu regeln, wer für diese Kosten aufzukommen hat. Gegebenenfalls ist auch die Zusammenarbeit im Einzelnen abzustimmen.
Bedeutung für die Mediation
Dritte sollten hinzugezogen werden, wenn dafür ein Bedraf besteht. Ansonsten ist Zurückhaltung geboten. Denn jeder Mensch, der in der Mediation hinzukommt, erhöht ihre Komplexität. Es ist bemerkenswert, dass Anwälte als Dritte eingestuft werden. Sie haben deshalb kein eigenes Anwesenheitsrecht in der Mediation.
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