Zusammenarbeit der Wettbewerber
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Wettbewerb Helfersystem Marktentwicklung Zusammenarbeit Kontrolle Konsolidierung
Worum es geht: Im Kapitel Wettbewerb war von einer Symbiose die Rede. Auch wurde herausgearbeitet, dass es sich bei der Mediation um eine hinkende Dienstleistung handelt. Beide Gedanken zusammengenommen legen eine Zusammenarbeit der Professionen und eine Kombination der Dienstleistungen nahe. Damit kommt die Frage auf, wie eine solche Zusammenarbeit möglich ist und unter welchen Bedingungen sie ausgestaltet werden könnte. Beachten Sie bitte auch folgende korrespondierenden Beiträge:
Einführung und Inhalt: Die Auseinandersetzung mit der Zusammenarbeit von Mediatoren und anderen Diensteistern ist erforderlich, um dem Konsumenten eine vollumfängliche und nutzbringende Konflikthilfe anzubieten. Eine optimale Zusammenarbeit der Dienstleister im Helfersystem hat auch eine gesellschaftliche Bedeutung. Je reibungsloser Konflikte abgewickelt werden, umso größer wird die Zufriedenheit und Leistungsfähigkeit der Menschen.
Möglichkeiten der Zusammenarbeit
Im klassischen Verständnis der Mediation ist der Mediator ein neutraler Dritter, der in derselben Sache nicht für eine Partei tätig werden darf. Er muss seine Neutralität wahren, weshalb er keine einzelparteiorientierte Dienstleistung vornehmen darf. Er ist verpflichtet, auf die Beratungsmöglichkeiten und den gegebenenfalls erforderlich werdenden Einzeldienstleistungsbedarf (Beratung, Therapie usw. ) hinzuweisen. Das gilt auch dann, wenn er die beruflichen Qualifikationen dieser Dienstleistung erfüllt und im Ursprungsberuf Rechtsanwalt. oder Therapeut usw. ist. (siehe §3 Mediationsgesetz). Eine parteizentrierte Dienstleistung kann sowohl zur Entscheidungsfindung erforderlich werden, wie zu ihrer Umsetzung.
Neben den Dienstleistungen, die der einzelnen Partei zuarbeiten, gibt es auch Dienstelstungen, die der Mediation zuarbeiten. Zu denken ist an die Einholung eines neutralen Gutachtens, wenn Beweisfragen oder Einschätzungen eine Rolle spielen. Bei betrieblichen Absprachen ist gegebenenfalls eine Entscheidung des Betriebsrat einzuholen. Formerfordernisse bei der Abschlussvereinbarung erfordern die Einschaltung eines Notars. Der Mediator und die Parteien müssen im Einzelfall entscheiden, ob und wie die an der Entscheidung mitwirkenden Personen oder Instanzen in die Mediation eingebunden werden. Sie können als sogenannte Dritte auftreten oder als parallele Leistungen.
Die Rolle der Dritten in der Mediation
Notwendigkeit der Zusammenarbeit
Während der Blick in diesem Beitrag eher auf die wettbewerblichen Anforderungen und Chancen einer Zusammenarbeit der Professionen gerichtet ist, untersucht der Beitrag über die Konsolidierung der Arbeit des Mediators die Notwendigkeit und die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistern am konkreten Fall.
Die Konsolidierung der Diensteleistung des Mediators
Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit
Das Rechtsverhältnis für die einzelne Dienstleistung kommt zwischen der jeweiligen Partei und dem Dienstleister zustande. Es obliegt also der Partei, den Dienstleister zu wählen und zu beauftragen. Der Mediator hat allerdings ein Interesse daran, dass die angrenzende Dienstleistung die Mediation unterstützt und ihr nicht im Wege steht. Es kann ihm also nicht gleichgültig sein, welchen Dienstleister die Partei beauftragt und wie sie den Auftrag formuliert. Aus diesem Interesse heraus ergeben sich mediationsspezifische Anforderungen an die Zusammenarbeit mit dem Dienstleister. Das bedeutet: eine Zusammenarbeit ist nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll.
Anforderungen an eine Zusammenarbeit
Wichtig ist, dass die Dienstleister, die den Parteien Konflikthilfe neben oder begleitend zur Mediation das gleiche Ziel verfolgen. Das ist nicht immer der Fall. In der Praxis ist zu beobachten, dass ein Rechtsanwalt oder ein Therapeut die Bemühungen des Mediator durchaus zunichte machen kann, wenn die Dienstleistungen nicht koordiniert werden.
Die Fallbeispiele belegen, dass und warum eine Zusammenarbeit der Dienstleister erforderlich ist. Um die Zusammenarbeit zu ermöglichen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Die Dienstleister müssen wissen, welche parallelen Dienstleistungen in Anspruch genommen werden
- Die Dienstleister müssen eine Vorstellung haben, was die jeweils andere Dienstleistung bewirken kann
- Die Dienstleister müssen sich abstimmen (können)
- Kenntnis von der Inanspruchnahme der anderen Dienstleistung
- Die Herausforderungen beginnt in dem Moment, dass die Dienstleister überhaupt voneinander wissen. Die Parteien müssen also offenbaren, dass und mit welchen Dienstleistern sie zusammenarbeiten, damit sie sich koordinieren können. Ohne eine Mitwirkung der Parteien ist eine Kontaktaufnahme schon wegen der Verschwiegenheitspflicht der Konfliktdienstleister nicht möglich. Wenn die jeweiligen Dienstleister von der Verschwiegenheit entbunden sind, können und sollen sie Kontakt miteinander aufnehmen, um ihre Dienstleistungen zu koordinieren. Dabei ist es wichtig, dass die Dienstleister ein gleiches Ziel verfolgen.
- Kenntnis der Wirkungsweise der anderen Dienstleistung
- Sie sollten auch wissen wie die jeweils auf die Parteien einwirkende Dienstleistung erfolgt und wozu sie in der Lage ist. Es ist also nicht nur so, dass die Dienstleister wissen müssen was eine Mediation leisten kann. Die Mediatoren müssen auch wissen, wozu die parallel laufenden Dienstleistungen in der Lage sind und wo sich die Dienstleistungen in die Quere kommen können.
- Koordination der Vorgehensweise
- Die Mediation kann mit den parallel laufenden Dienstleistungen ohne weiteres umgehen. Ihr Ziel besteht immer darin, eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Die Zufriedenheit jeder einzelnen Partei ist deshalb in der Mediation zu beachten. Sie sollte auch von den Dienstleistern beachtet werden. Sie müssen wissen, dass sich die Mediation nicht über die Zufriedenheit ein der einzelnen Partei hinwegsetzt. Die Mediation führt die Zufriedenheit zusammen. Die Dienstleister sollten überschauen können ob und inwieweit die Unzufriedenheit der Gegenpartei die Zufriedenstellung der eigenen Partei erschwert oder gar verhindert.
Hindernisse bei der Zusammenarbeit
Hindernisse bei der Zusammenarbeit ergeben sich aus dem Verhalten der Parteien und der Dienstleister. Die Parteien müssen eingestehen, dass und wenn parallel leufende Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Zu dem Zweck müssen sie erkennen, dass und wo sich die Dienstleistungen überschneiden.
Es hat einen Grund, wenn dieser Beitrag unter das Kapitel Wettbewerb gestellt wird. Zumindest gefühlt und jenseits des einzelnen Falles befinden sich die Dienstleister in einem Wettbewerb. Es bedarf also der interprofessionellen Auseinandersetzung, wie damit umzugehen ist.
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Bedeutung für die Mediation
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Was tun wenn ...
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- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
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Aliase:
Siehe auch: Seitenverzeichnis, Allgemein, Verzeichnis-Werkzeuge, Verzeichnis-Mediation, Verzeichnis-Konflikt, Verzeichnis-Verfahren,
Die Seite wird im Aufgabenverzeichnis und im Verfahrenshindernis erfasst.
Die Seite beschreibt eine schwierige Situation und eine Hürde, die es den Parteien erschwert, sich dem Konflikt zu stellen
Literaturhinweise:
Prüfvermerk: -