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Co-Mediation Co-Mediatoren, Co-Mediatorin, Co-Mediator

Das Co steht für kooperativ. Es deutet darauf hin, dass zwei Mediatoren die Mediation mit den Mediadaten gemeinsam durchführen. Die Co-Mediation grenzt sich von der Teammediation ab, wo mehr als zwei Mediatoren eingesetzt werden.




1+1=3.
Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile!

Voraussetzungen

Ob eine Co-Mediation durchgeführt wird oder nicht ist zunächst eine Frage der Vereinbarung, die im Mediationsvertrag festzuhalten ist. Zwingend ist eine Co-Mediation immer dann, wenn der Horizont des Mediators eingeschränkt ist. Ein Anhaltspunkt dafür ist, dass der Mediator alle Medianden und Themen im Blick haben kann. Genügt sein Gesichtskreis dafür nicht, muss er ihn kollegial erweitern.

Gesichtskreis

Der Gesichtskreis entspricht dem Blickwinkel. Als Faustregel gilt:

 Merke:
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Immer wenn der Mediator nicht alle Parteien im Blick haben kann, muss er über seine Blickfelderweiterung durch einen Co-Mediator oder eine Teammediation nachdenken. Der Co-Mediator sieht also, was der Mediator nicht sehen kann. Intern gleichen die Mediatoren ihre Sichten aufeinander ab. Beispiel:

Co-Mediator

Eingeschränkter Blickwinkel

Bei dieser Sitzanordnung (Mediator sitzt am Tischende, Parteien sitzen einander gegenüber) hat der Mediator nur eine Partei im Blick, wenn er mit ihr redet. Er kann nicht sehen, ob und wie die andere Partei auf den Dialog mit der gegenüber sitzenden Partei reagiert. Ein Co-Mediator muss das Gesichtsfeld erweitern. Er muss die Gegenpartei im Blick haben und eine Rückmeldung geben, wie die andere Partei gegebenenfalls reagiert.

Co-Mediator

Umfassender Blickwinkel

Wenn der Mediator den Parteien gegenübersitzt, hat er immer beide Parteien im Blick. Ein Co-Mediator ist nicht erforderlich.

Was für die räumliche Perspektive gilt, gilt auch für die procedurale. Ist der Mediator zum Beispiel nicht in der Lage, die Interdisziplinarität selbst abzubilden, indem er sowohl einen juristischen wie einen psychologischen oder sonst erforderlich werdenden Blick auf das Procedere lenkt, ist die Hinzuziehung eines weiteren Mediators anzuraten. Es macht also keinen Sinn wenn zwei männliche Juristen eine Co-Mediation betreiben. Ganz anders sieht es aus, wenn beispielsweise bei einem Paarkonflikt sowohl ein männlicher wie ein weiblicher Mediator auftreten oder ein Jurist und ein Psychologe.

Wirkungskreis

Grundsätzlich erweitert der Co-Mediator oder die Co-Mediatorin nicht nur das Gesichtsfeld, sondern auch den Wirkungskreis des Mediators. Interventionen wie z.B. das Reflecting Team können wirkungsvoll installiert werden. Auch kann die verabredete Rollenverteilung (nach dem Motto: böser Cop, guter Cop oder Kritiker und Optimist) als Feature genutzt werden, um die zwei Seiten der Medaille aufzuzeigen. Einzelgespräche können getrennt und gleichzeitig geführt werden. Wenn eine Partei wegläuft. kann ein Mediator hinterhergehen, usw.

Rechtsbeziehung

Kommt es zu einer Co-Mediation, treten die Mediatoren im Zweifel als BGB Gesellschaft auf. Wenn nichts anderes vereinbart wird, haften Sie als Gesamtschuldner für die Erbringung der Mediationsleistung und als Gesamtgläubiger für die Vereinnahmung der Honorare. In der Praxis können sich aber auch andere Rechtsgestaltungen geben, etwa wenn die Mediatoren Angestellte einer Mediationsfirma sind. Dann ergibt sich ihre Rechtsbeziehung aus dem Arbeitsverhältnis.

Grundsätzlich ist die Beziehung von Mediator und Co-Mediator eine gleichberechtigte. Aber auch hier sind abweichende Vereinbarungen möglich, etwa dass der Co-Mediator nur assistiert. Die Mediatoren sind gut beraten, wenn sie sich eine Choreografie zurechtlegen und klären, wer von ihnen der Wortführer ist und wie sich der Co-Mediator einbringen kann. Das grundlegende Konzept muss immer sein, dass das maximale Gesichtsfeld hergestellt wird.

Rechtsfolgen

Es ist als ein Fehler anzusehen, wenn der Mediator auf die Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Co-Mediators nicht hinweist. Ob sich die Parteien einen Co-Mediator leisten wollen oder nicht, ist dann deren Entscheidung. Der fehlende Hinweis wird als ein Mediationsfehler gewertet.

Die Gesamtschuldnerschaft führt dazu, dass beide Mediatoren für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Leistungen einzustehen haben. Für Fehler des Mediators haftet also auch der Co-Mediator, es sei denn, dass der Mediator vorsätzlich oder grob fahrläsig gehandelt hat.

Die Kündigung eines der Co-Mediatoren ist möglich, wenn der Mediationsvertrag keine andere Regelung enthält. §2 Abs. 5 Mediationsgesetz besagt, dass der (ein) Mediator die Mediation beenden kann, wenn er der Auffassung ist, dass eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist. Im Zweifel wird die Mediation insgesamt beendet. Der Mediationsvertrag oder eine gegebenenfalls nachzuholende Vereinbarung mit den Parteien kann eine Fortsetzung mit nur einem Mediator oder einem auszutauschenden Co-Mediator vorsehen.

Rechtsgrundlagen

Die Mediatoren unterliegen natürlich dem Mediationsrecht, wenn sie die Mediation als Dienstleistung anbieten. Um das Recht zu konkretisieren, sollten der Mediationsvertrag oder die Mediationsdurchführungsvereinbarung gegebenenfalls angepasst werden. Grundsätzlich gelten für beide Mediatoren alle Regeln der MediationsKunst. Die einfachste Regel lautet wie die des Vogelschwarms: "Fliegt so nah wie möglich beieinander und berührt Euch nicht".

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Abstimmungen

Damit die Mediatoren optimal zusammenarbeiten und um zu verhindern, dass die Mediatoren selbst in einen Streit geraten, sind grundlegende Abstimmungen im Innenverhältnis (zwischen ihnen) erforderlich. Das gilt besonders dann, wenn die Mediatoren aus unterschiedlichen Ausbildungen kommen. Die Abstimmungen sollten folgende Punkte betreffen:

  • Rechtsbeziehung (z.B. BGB-Gesellschaft mit Gesamtgläubigersachaft und Gesamtschuldnerschaft)
  • Verständnis der Mediation und der Rolle des Mediators (ggfalls Vewreinbarung von Standards)
  • Umgang mit der Phasenlogik (Anzahl der Phasen und Bedeutung)
  • Stimmt die Konfliktanalyse überein?
  • Einzusetzendes Mediationsmodell (evaluativ, facilitativ, transformativ, integriert)
  • Rollenverteilung zwischen Mediator und Co-Mediator. (Klärung von Dominanzfragen und Dominanzbedarf).
  • Absprachebedarf und Möglichkeiten Absprachen vorzunehmen (können die Mediatoren die Interventionen offen vor den Parteien besprechen oder müssen Sie eine Auszeit nehmen? )
  • Entscheidungsbefugnisse des Mediators ( die Faustregel lautet: alles was den Mediationsvertrag oder die Mediationsdurchführungsvereinbarung betrifft, muss abgestimmt werden)
  • Aufmerksamkeit (Wie schließt sich der Gesichtskreis?)
  • Interventionsrepertoire
  • Unauffälliges Stopzeichen (damit Interventionen zu Ende geführt werden können) oder Zeichen für eine Auszeit

Was tun wenn..

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen. Zitiervorgabe im ©-Hinweis.

Bearbeitungsstand: 2021-11-05 10:31 / Version 24.

Alias: Zweitmediator, Co-Mediatorin, Co-Mediator, Co-Mediatoren
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor . Last edited by Bernard Sfez
Seite zuletzt geändert am Dienstag November 5, 2024 11:48:34 CET.

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