Lade...
 

Berufsaufsicht

Die Kontrolle über die korrekte Berufsausführung obliegt in der Regel den Berufskammern. Für Mediatoren existiert allerdings noch keine (eigene) Berufskammer. Die Kontrolle muss deshalb auf anderem Wege sichergestellt werden. Die berufsrechtlichen Fragen zur Mediation stehen mit folgenden Beiträgen im Zusammenhang:

Mediator als Beruf Berufsaufsicht Beschwerden Berufsethik Haftung bei Pflichtverletzungen

Bei den Kammern handelt es sich um berufsständische Körperschaften, die meist öffentlich-rechtlich organisiert sind. Die Kammern sollen die Selbstverwaltung innerhalb einer Berufsgruppe sicherstellen. Die Kammern unterstehen einer ministeriellen Aufsicht. Meist entscheiden sie über die Berufszulassung, führen eine Berufsaufsicht durch und tragen zur Weiterentwicklung des Berufs bei. Sie finden ein Verzeichnis aller Berufskammern für freie Berufe unter dem Eintrag Verzeichnis der Berufskammern.

Mediatorenkammer

Manche Mediatorenverbände diskutieren gerade darüber, ob eine Mediatorenkammer einzurichten sei oder nicht. Es gibt unterschiedliche Meinungen. Die einen meinen, dass die Einrichtung einer Mediatorenkammer zur Festigung des Berufs und seiner Wahrnehmung in der Öffentlichkeit beitrage. Andere meinen, es sei noch viel zu früh, um darüber nachzudenken. Zuerst müsse geklärt sein, was der Beruf des Mediators überhaupt ist.1 Darüber hinaus wird befürchtet, dass die Hürde für einvernehmliche Konfliktbeilegungen durch die verdichtete Institutionalisierung zu hoch angesetzt werde, sodass viele davon abgeschreckt werden, im Streit zu vermitteln. Im übrigen ließen sich die Fragen der Berufsaufsicht auch auf einer besser zur Mediation passenden, nicht hoheitlichen Vorgabe klären.

Relative Einigkeit besteht hinsichtlich der Notwendigkeit, den Zertifizierungsprozess i.S.d §5 Abs.2 Mediationsgesetz einer Kontrolle zu unterwerfen. Diese Kontrolle könnte durchaus auch durch die Ausbildungsinstitutionen erfolgen.2 Diese Überlegungen betreffen allerdings nur die Titulierung als zertifizierter Mediator und nicht die Berufsaufsicht. Ob dadurch eine Qualitätssicherung gewährleistet wird, ist eine Frage, der im Zusammenhang mit der Qualitätsdiskussion näher nachzugehen ist.

Die Qualität der und in der Mediation

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es aktuell (noch) keine Kammer für Mediatoren gibt. Das schließt aber nicht aus, dass sich andere Kammern berufen fühlen. Damit sind die Berufskammern angesprochen, denen der Mediator im Grundberuf angehört.

Berufskammern

Problematisch ist die Kammerzuständigkeit für die Tätigkeit des Mediators, wenn er im Grundberuf einen Kammerberuf ausübt. Das ist zum Beispiel bei einem Anwaltsmediator der Fall. Das gleiche gilt für Notarmediatoren und andere Kammerberufe. Die IHK wäre zuständig bei Mediatorenfirmen, die sich als eine juristische Person, also beispielsweise in der Rechtsform einer GmbH gegründet haben. Für den Anwaltsmediator bestimmt §18 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte), dass ein Anwalt, der beispielsweise eine Mediation anwendet, trotzdem dem Berufsrecht (des Anwalts) unterliegt. Ein Notar unterliegt, auch wenn er die Mediation anwendet, weiterhin den Berufsregeln der BNotO (Bundesnotarordnung) usw.

In allen Fällen, in denen die Mediation auf einen anderen Grundberuf aufsetzt, führt die Einverleibung der Mediation in den Grundberuf in ein Kollisionsrecht hinein.3 Das Mediationsgesetz wäre ein vorgehendes Recht. Dort ist das Berufsrecht des Mediators allerdings nicht geregelt. Bei einer Kollision kommt die Frage auf, inwieweit die Kammer des Grundberufes überhaupt bereit und in der Lage ist, die (nebenberufliche) Tätigkeit als Mediator zu überwachen. Ganz sicher werden die Berufskammern aber die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen beachten, für deren Beruf sie originär zuständig sind.

Kontrollbedarf

Es gibt durchaus auch im Bereich der Mediation einen Bedarf, die Tätigkeit des Mediators an professionellen Maßstäben zu messen, damit die Mediation kein Zufallsprodukt ist. Dabei ist zwischen der Kontrolle über die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und die Kontrolle der Berufstätigkeit (also dem beruflichen Auftreten) zu unterscheiden. Die Einhaltung der vertraglichen Pflichten erfolgt durch die Gerichte. Wenn der Mediand der Auffassung ist, dass der Mediator seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, kann er gegebenenfalls Schadenersatz verlangen. Ob und wann hierfür die Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus der Frage der Haftung des Mediators. Die Kontrolle der Berufstätigkeit geht über die Frage der Vertragsverletzung hinaus.

Zur Frage der Haftung des Mediators

Berufsausübung

Der Begriff Mediator wird zwar auch als Berufsbezeichnung benutzt.4 Was den Beruf ausmacht, ist jedoch nicht geregelt.5 Um der Mediation dennoch einen professionellen Rahmen zu geben, haben sich einige Berufsvertretungen ihrer angenommen. So hat die Rechtsanwaltskammer beispielsweise in ihrer Satzung im § 18 BORA die vermittelnde Tätigkeit des Anwaltes als dessen originäre anwaltliche Berufstätigkeit vereinnahmt. Es wäre also konsequent, wenn die Anwaltskammer auch die Berufsaufsicht über die Anwaltsmediatoren ausübt. Auch ein Mediator, der oder dessen Unternehmen einer Kammer angeschlossen ist,6 unterliegt ihrer Aufsicht. Sofern sich eine Berufskammer berufen fühlt, wird sie die Tätigkeit des Mediators kaum aus der Sicht der Mediation, sondern eher aus der Sicht des Grundberufs heraus beurteilen. D.h.: Wenn ein Anwalt eine Mediation duerchführt, wird die Anwaltskammer darauf achten, ob er gegen anwaltliches Berufsrecht verstoßen hat. Es ist also fraglich, ob und inwieweit eine fachliche Kontrolle der Mediatorentätigkeit erfolgt.

Mediatorinnen und Mediatoren, die keiner Kammer angeschlossen sind, haben originär weder eine Berufsvertretung noch eine Berufsaufsicht. Manche Verbände versuchen, die Aufgaben einer Berufsvertretung zu übernehmen. Sie sind aber anders als die Kammern mit keinerlei Hoheitsrechten ausgestattet. Trotzdem sind die Mediatorenverbände eher in der Lage, die Korrektheit der Tätigkeit des Mediators zu beurteilen.

Berufssicherung

Auch die Sicherung des Berufs wäre eine Aufgabe der Kammern. Sie kümmern sich beispielsweise um die Zulassung zum Beruf. In der Mediation gibt es keine hoheitlich beliehene Institution, die diese Aufgabe übernimmt. Das Gesetz regelt, wer sich Mediator oder zertifizierter Mediator nennen kann. Die Überwachung ist dem freien Markt überlassen. Ein Mediator, den den Titel zu unrecht trägt, kann also abgemahnt werden.

Beschwerdemöglichkeiten

Wenn es nicht um einen Rechtsbehelf geht, sondern um eine Maßregelung durch die Aufsichtsbehörde, dann kommt eine Beschwerde in Betracht. Die Beschwerde im engeren Sinne ist zwar ein juristischer Terminus, der ebenfalls unter die Kategorie der Rechtsbehelfe fällt. Ein Rechtsbehelf bezeichnet die Möglichkeit für eine Partei, gegen eine (hoheitliche) Entscheidung vorzugehen. Diese Möglichkeit scheidet schon deshalb aus, weil der Mediator keine Entscheidung trifft. Deshalb wird der Begriff hier weiter gefasst und im volkstümlichen Sinn als Äußerung über ein Fehlverhalten verstanden.

Bevor es zu einer Anzeige kommt,7 sollte der Beschwerdeanlass zunächst dem Mediator selbst vergetragen werden. Eine Beschwerde über ihn ist also immer erst der zweite Schritt. Der Mediator sollte in der Lage sein, sein Verhalten zu erläutern und ein eventuelles Fehlverhalten zu beurteilen. Von ihm kann auch erwartet werden, dass er sein Verhalten selbstkritisch hinterfragt, um es gegebenenfalls zu erklären und dafür die Verantwortung zu übernehmen. Das wäre zumindest ein berufsethisches Verhalten, das zu dem Berufsbild des Mediators passt.8 Ob ein Fehlverhalten im Einzelfall vorliegt, kann auch über das Wiki geklärt werden. Wenn Sie dort keine Antwort auf Ihre Frage finden, können Sie den Fall oder das Problem im Forum Erfahrungen eintragen. Sie werden dort eine sachverständige Antwort erhalten.

Alternativ wäre eine Meldung an die Kammer oder den Mediationsverband angebracht, dem der Mediator angehört. Diese Adresse betrifft die Berufsaufsicht. Der Mediator ist zur Angabe der Kammer- oder Verbandszugehörigkeit verpflichtet.9 Weil es jedoch keine explizite Berufskammer für Mediatoren gibt, würde die Beschwerde an die Adresse einer aus der Sicht der Mediation berufsfremden Kammer10 möglicherweise jedoch nur die Prüfung von Verstößen gegen das Berufsrecht des Originalberufs ermöglichen. Das kann von den Anforderungen der Mediation abweichen. Deshalb ist eine an den Mediationsverband gerichtete Beschwerde möglicherweise besser geeignet, um ein Fehlverhalten zu beurteilen. Manche Verbände und Vermittlungsstellen haben eigene Beschwerdeverfahren eingerichtet, um solchen Fragen nachgehen zu können. Eine Beschwerde an den Mediationsverband bleibt nicht ohne Wirkung. Denn die Verbände haben ein Interesse daran, dass sich die ihnen angeschlossenen Mediatoren im Sinne ihres Mediationsverständnisses bewegen. Es kann also erwartet werden, dass die Verbände intervenieren und die Problematik mit dem Mediator klären oder gar schlichten. Die Verbände haben allerdings keine Hoheitsrechte wie die Kammern. Trotzdem verfügen manche Verbände über die Möglichkeit von Restriktionen, bis hin zum Ausschluss des Mitglieds oder seiner Streichung von Empfehlungsleisten. Deshalb hat auch der Mediator ein Interesse sich an die Standards der Verbände zu halten.

Wenn der Mediator keinem Verband angehört, gibt es keine Beschwerdestelle. Jetzt wäre zu prüfen, ob das Verhalten des Mediators jenseits einer Pflichtverletzung mit seiner Werbung übereinstimmt und ob er über die angegebene Ausbildung verfügt. Diesen Weg eröffnet das Wettbewerbsrecht. Er führt aber lediglich dazu, dass der Mediator in Zukunft seine Werbung anzupassen hat. In Betracht käme unter Umständen auch eine Verbraucherschlichtung.

Bedeutung für die Mediation

Ob die Einrichtung einer Mediatorenkammer zur Förderung der Mediation beiträgt, sollte gründlich untersucht werden. Es gibt noch viele ungeklärte Fragen zur Mediation. Solange die Mediation nebenberuflich ausgeübt wird, muss davon ausgegangen werden, dass der Mediator oder die Mediatorin auch einem anderen kammerpflichtigen Beruf angehören, sodass es zu berufsrechtlichen Kollisionen kommen kann. Die Mediation beruht auf dem Gedanken der privaten Einvernehmlichkeit. Er sollte sich in ihrer Implementierung wiederfinden lassen. Letztlich entscheidet aber der Konsument. Ob er seine Konfliktstrategie danach ausrichtet, dass der Mediator einer Kammer angehört oder nicht, erscheint zumindest fraglich.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen. Zitiervorgabe im ©-Hinweis.

Bearbeitungsstand: 2023-07-04 18:36 / Version 26.

Aliase: Berufsvertretung, (alias (Mediatorenkammer)), Berufskammer, Kammer

1 Siehe dazu Mediator-Beruf
2 {trackerautoritem trackerId="16" fieldId="103" fieldId2="622" itemId="12286"}
3 Der BGH musste beispielsweise durch Beschluss vom 11. Juli 2022 entscheiden, ob sich Notare Mediator nennen dürfen. Siehe NotZ(Brfg) 6/21
4 Siehe Mediator
5 Siehe dazu ausführlich Beruf
6 z.B. wenn sein Unternehmen als GmbH organisiert ist
7 Siehe dazu auch Beschwerdefall Mediation
8 Siehe Berufsethik
10 wie z.B. die Rechtsanwaltskammer bei einem Anwaltsmediator


Based on work by Bernard Sfez und anonymous contributor und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Montag Dezember 30, 2024 17:06:23 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 5 Minuten