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Beendigung der Mediation

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Themenseite zum Kapitel Abschluss der Mediation im Abschnitt Prozess des Handbuchs Mediation. Es geht um die Frage, wann und wie eine Mediation zu Ende gebracht werden kann.

Abschluss Beendigung Kündigung Scheitern Statement Fernbleiben Zeitrahmen Verjährung

Worum es geht: Alles geht einmal zu Ende, auch die Mediation. Die Frage ist nur wann und wie. Es ist keine einfache Frage so wie auch die Frage nach dem Beginn der Mediation und deren Ende nicht leicht zu beantworten ist.1 Worauf kommt es an und was ist zu beachten?

Einführung und Inhalt: Im Beitrag über den Abschluss der Mediation wurde bereits eine Unterscheidung zwischen dem Abschluss, der Beendigung und dem Ende der Mediation eingeführt. Es wurde klargestellt, dass die Beendigung nicht den Zustand, sondern die Herbeiführung des Endes der Mediation beschreibt. Es gibt viele Möglichkeiten, wie ihr Ende herbeigefürht werden kann.

Die Möglichkeiten zur Beendigung der Mediation

Unabhängig vom Ergebnis sind folgende Möglichkeiten zu unjterscheiden, wie das Ende der Mediation herbeigeführt werden kann:

  1. durch das Zustandekommen einer Abschlussvereinbarung
  2. bei Zweckerreichung (Lösung gefunden ohne Abschlussvereinbarung)
  3. bei Abbruch oder Kündigung
  4. bei Unmöglichwerdung (gegebenenfalls durch das Ausbleiben einer Partei)

Die unterschiedlichen Qualitäten der Beendigung

Die Auflistung liegt es nahe, zwischen einer formalen einer informellen und einer scheinbaren Beendigung zu unterscheiden. Was verbirgt sich hinter der differenzierten Betrachtung?

Die formale Beendigung
Bei der formalen Beendigung macht die Beurteilung, ob die Mediation beendet wurde oder nicht zumindest auf den ersten Blick leicht. Hier gibt es ein manifestiertes Ergebnis, das in der Abschlussvereinbarung oder dem Abschlussstatement zu erkennen ist. Die Mediation wird daduch formal beendet. Eine Kündigung stellt ebenfalls eine formelle Beednigung der Mediation ra.
Die informelle Beendigung
Diesem Format begegnen wir wenn die Mediation ohne einen formellen Akt endet. Das ist zum Beispiel der Fall bei Zweck Erreichung ohne Abschluss Vereinbarung oder bei einem Fernbleiben der Mediation ohne Ansage.
Die scheinbare Beendigung
Als letzte Kategorie sind noch diejenigen Fälle anzuführen, wo es zu einer formalen Beendigung der Mediation gekommen war, ohne dass ihr eigentliches Ziel erreicht wurde.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Mediation beendet ist, wenn sie nicht fortgeführt wird oder noch besser gesagt, wenn kein Anlass mehr besteht, sie fortzusetzen.

Der Fortsetzungsanlass

Es besteht ganz sicher dann kein Anlass die Mediation fortzusetzen, wenn ihr Ziel erreicht ist. Dien Anwtrot auf diese Frage hängt davon ab, ob nur ein Problem oder auch der dahinter verborgene Konflikt beigelegt werden sollte. Wenn der Konflikt nicht beigelegt wurde, besteht im Grunde immer ein Anlass, die Mediation fortzusetzen. Die Frage ist nur, ob es gewollt ist. Fall ja lautet die nächste Frage, ob und inwieweit mit dem Ende der Mediation auch der Konflikt beigelegt ist. Anhaltspunkte für eine fehlende oder unvollständige Konfliktlösung sind:

  1. Die Konfliktkongruenz. Das Verfahren oder die Mediation decken nur einen Teil des Konfliktes ab.
  2. Der Rumpelstilzcheneffekt ist nicht eingetroffen (Es fehlt ein Konfliktbekenntnis)
  3. Der Konflikt hat Nachwehen. Die Mediation hat zwar zu einer Entscheidung, also zu einer Lösung geführt, die Parteien können diese aber nicht umsetzen.

Die Beispiele zeigen, wie wichtig die Konfliktanalyse ist und die Wahl des dazu passenden Mediationsmodells, mit dem die Bearbeitungstiefe festgelegt wird. Ob das Verfahrensziel erreicht wurde, ist dann eine Frage der ordnungsgemäßen Themensammlung in der 2.Phase und der korrekten Kriteriensammlung in der 3.Phase. Wann diese Schritte ordnungsgemäß ausgeführt werden, ergibt das Benchmarking den erfolgreichen Abschluss.2 Die Ausführungen zum Qualitätsmanagement ergeben, dass diese Fragen nur aus der Mediation selbst heraus beantwortet werden können und nicht ohne Weiteres von außen. Es ist doch keine Frage des Gelingen zur Scheiterns der Mediation Mediation, wenn die Parteien nur eine eingeschränkte Konfliktbeilegung angestrebt haben. Möglicherweise war der Konflikt einfach noch nicht genug ausgereift, sodass den Parteien eine vollständige Beilegung des Konfliktes nicht wichtig war. Entscheidendes, lediglich, das tut mir, die hatte darauf hinweist, sodass die Parteien den Nachholbedarf erkennen können und nicht von der Erfolglosigkeit der Mediation ausgehen.

Nachbehandlungsbedarf

Beendigung des Verfahrens
Im Idealfall beendet die Mediation den Konflikt. Dieser Zustand sollte eintreffen, wenn allle (Konflikt-)Themen abgearbeitet wurden. So wie der Konflikt allerdings meistens schon vor der Mediation begonnen hat, wirkt er mitunter über die Mediation hinaus fort. Beispiele für einen Nachbehandlungsbedarf sind folgende Fälle:

  1. Vollstreckung einer Abschlussvereinbarung
  2. Therapie oder Coaching zur vereinbarten Verhaltensänderung
  3. Überwachung der Abschlussvereinbarung

Bis auf die Überwachung der Einhaltung der Abschlussvereinbarung sind alle Leistungen KEIN Bestandteil der mediativen Dienstleistung. Selbst die Überwachung hat Grenzen. Sie kann zur Vermeidung eines Rückfalls jedoch geboten sein.

Wideraufnahme der Mediation

Wiederaufnahme
Ein dem Rechtsinstitut der Wiederaufnahme enstprechendes Vorgehen in der Mediastion ist die Fortsetzung der Mediation oder eine neu zu vereinbarende Mediation. Die Fortsetzung kommt in Betracht, wenn sie etwa in einer Mediationsklausel bei einem absehbaren Nachholbedarf für den Fall vereinbart wird, dass Fragen zur Mediation aufkommen oder Hilfe bei der Umsetzung vereinbart wird. Ohne eine Klausel, die Maßnahmen in die abgeschlossene Mediation einbezieht, muss eine neue Mediation vereinbart werden. Was rechtlich gesehen zu einem Neuabschluss eines Mediationsvertrages führt, ist praktisch wenig relevant, weil in beiden Fällen eine Vereinbarung über eine neue Verhandlung herbeizuführen ist. Es steht auch kein Verbot der Vor- oder Nachbefassung nach §3 Mediationsgesetz im Wege. Lediglich die Honorierung muss gegebenenfalls neu vereinbart werden.

Rechtliche Relavanz

Die Frage ob und wann eine Mediation beendet ist, hat nicht nur Auswirkungen auf die schuldrechtliche Beziehung zum Mediator oder zu den Mediatoren, indem sie das Ende seiner Verpflichtung und der Honorierung markieren können. Die Frage nach der Beendigung der Mediation kann sich auch auf die Verjährung auswirken. Die Verjährung bezeichnet das Erlöschen von Rechten aufgrund eines Zeitablaufs. Die Mediation führt zu einer Hemmung des Fristablaufs. Wenn das Ende einer erfolglosen Mediation (und gegebenenfalls weiterer Vergleichsverhandlungen) geklärt ist, lässt sich die Hemmungsfrist genau berechnen.

Bedeutung für die Mediation

Wie bei dem Beginn der Mediation fällt die Antwort auf die Frage, wann eine Mediation endet, nicht immer leicht. Grundsätzlich endet sie mit einer Entscheidung. Im einen Fall ist es die explizit oder konkludent ausgesprochene Kündigung, im anderen Fall ist es eine, die Lösung festschreibende Abschlussvereinbarung. Beide Erklärungen sind rechtlich relevant. Sie lassen sich leicht als eine formelle Marke für das Ende der Mediation festlegen. Ob die Mediation damit aber tatsächlich ihren Zweck erreicht hat, hängt von dem Auftrag und der Konflikteinschätzung ab. Entscheiodend ist, dass die Abschlussvereinbarung den gesamten Konflikt beigelegt und nicht nur Teile davon. Eine weitere Frage ist, ob der Konflikt mit der gefundenen Lösung auch tatsächlich bewaältigt ist, oder ob weitere Maßnahmen zur endgültigen Überwindung des Konfliktes erforderlich sind. Die Mediation gibt keinen Raum, die Parteien wie in einer Therapie oder in einem Coaching zu begleiten, falls die Parteien weitere Hilfen benötigen. Dann ist zwar die Mediation beendet, nicht aber der Konflikt. Wie ist ihr Ende einzuschätzen, wenn der Mediator in der Abschlussvereinbarung beispielsweise noch die Verpflichtung übernimmt, deren Einhaltung zu überwachen, um einen Rückfall zu vermeiden? Liegt diese Pflicht innerhalb oder außerhalb der Mediation? Aus Rechtsgründen wird empfohlen diese Maßnahmen noch als Teil der Mediation anzusehen. Faktisch gehören sie in jedem Fall noch zur Mediation, weil es auch hier darum geht, Mediationsfehlern zu vermeiden. Das gleiche gilt für eine gegebenenfalls nachfolgende Evaluierung. Sie ist zumindest Teil der geschuldeten Dienstleistung. Das Ende der Mediation kann also angenommen werden, wenn keine weiteren Maßnahmen mehr erforderlich oder möglich sind, um ihren Zweck zu verwirklichen.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Alias: Beendigung der Mediation
Siehe auch: Dienstleistung, institutionalisierte Mediation, Fortsetzungsklausel
Included: Abschluss, Wiederaufnahme-Mediation
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Montag Dezember 30, 2024 22:13:00 CET.

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