- ID
- Leitsatz 4290
- Bezeichnung
- Leitsatz
- Es ist wichtig darauf zu achten, dass der Gesetzgeber die Parteien und die Teilnehmer in einer Mediation NICHT unter Schweigepflicht gesetzt hat. Dies hat der Mediator gegebenenfalls mit dem Mediationsvertrag oder der Mediationsdurchführungsvereinbarung nachzuholen
- Fundstelle
- Anwälte
- Schule
- Mediation allgemein
integrierte Mediation - Kategorie
- Schlagworte