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ID
Leitsatz 4290
Bezeichnung
Leitsatz
Es ist wichtig darauf zu achten, dass der Gesetzgeber die Parteien und die Teilnehmer in einer Mediation NICHT unter Schweigepflicht gesetzt hat. Dies hat der Mediator gegebenenfalls mit dem Mediationsvertrag oder der Mediationsdurchführungsvereinbarung nachzuholen
Fundstelle
Anwälte
Schule
Mediation allgemein
integrierte Mediation
Kategorie
Schlagworte