Ausbildungs- und Gefälligkeitsmediationen
- ID
- 4246
- Ungereimtheit
- Ausbildungs- und Gefälligkeitsmediationen
- Betrifft
- Ausbildung
- Problemstellung
- Dass Mediationen i.S.d. Mediationsgesetzes auch in diesen Fällen (Ausbildung und Gefälligkeit) möglich sind lässt sich aus dem Gesetz erschließen. Zur Klarstellung wäre es jedoch angebracht, diese Fälle ausdrücklich aus der Anwendung des Gesetzes herauszunehmen (Siehe §1 Mediationsgesetz).
- Verbesserungsvorschlag
- Ein weiterer Absatz wird §1 angehängt, der klarstellt, dass Mediationen auch bei Gefälligkeiten und in Auftragsverhältnissen (ohne Bezahlung) möglich sind und dass das Mediationsgesetz auf diese Fälle nicht anwendbar ist.
- Gesetz
- MediationsG §1
- Status