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Ausbildungs- und Gefälligkeitsmediationen

ID
4246
Ungereimtheit
Ausbildungs- und Gefälligkeitsmediationen
Betrifft
Ausbildung
Problemstellung
Dass Mediationen i.S.d. Mediationsgesetzes auch in diesen Fällen (Ausbildung und Gefälligkeit) möglich sind lässt sich aus dem Gesetz erschließen. Zur Klarstellung wäre es jedoch angebracht, diese Fälle ausdrücklich aus der Anwendung des Gesetzes herauszunehmen (Siehe §1 Mediationsgesetz).
Verbesserungsvorschlag
Ein weiterer Absatz wird §1 angehängt, der klarstellt, dass Mediationen auch bei Gefälligkeiten und in Auftragsverhältnissen (ohne Bezahlung) möglich sind und dass das Mediationsgesetz auf diese Fälle nicht anwendbar ist.
Gesetz
MediationsG §1
Status