Anordnung des Informationsgesprächs
- ID
- 1784
- Ungereimtheit
- Anordnung des Informationsgesprächs
- Betrifft
- Mediation
- Problemstellung
- §135 FamFG regelt die außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen und erlaubt dem Richter die Anordnung, dass die Parteien an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die häufigste Konfliktursache bei Streit über Folgesachen sind ungeklärte Eheprobleme (Beziehungsprobleme). Ein versierter Mediator wird ohnehin darauf zu sprechen kommen, wenn er eine vollständige Konfliktlösung anstrebt. Die Vorschrift erweckt allerdings den Eindruck, als ginge es nur um die Klärung von Sach- und Rechtsproblemen.
- Verbesserungsvorschlag
- § 136 FamFG wird dahingehend erweitert, dass die Anordnung auch Mediationen über Ehefragen erfasst. Weiterhin ist zu erwägen, dass die Parteien selbst wählen dürfen wo und wie sie sich die Informationen beschaffen.
- Gesetz
- FamFG § 136
- Status