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Informationsbewertung (2)

ID
Beispiel 16573
Bezeichnung
Informationsbewertung (2)
Beispiel
In einem arbeitsrechtlichen Streit wird der Mitarbeiterin in einer Mediation von ihrem Vorgesetzten vorgeworfen, dass sie den Arbeitgeber denunziert hätte. Die Mitarbeiterin bestreitet den Vorwurf. Der Vorgesetzte entgegnet, dass er das deutliche Gefühl habe, dass die Mitarbeiterin die Denunziantin sei. Schließlich hätte sich die Berufsgenossenschaft in der Folge bei dem Arbeitgeber gemeldet, um der Anzeige nachzukommen. Der Vorgesetzte wisse um das politische Engagement der Kollegin. Deshalb habe er das sichere Gefühl, dass sie die Täterin gewesen sei. Gefühle dürfte man nicht in Frage stellen. Behauptete er dann noch, um seinen Standpunkt zu bekräftigen. Im weiteren Verlauf der Mediation streiten die Parteien darum, ob die Mitarbeiterin die Anzeige erstattet habe und warum sie dem Arbeitgeber so illoyal gegenüber eingestellt sei. Der Mediator hat nicht eingegriffen. Er hätte den Argumentationsfehler erkennen können. Er hängt mit der fehlerhaften Identifikation der Information zusammen. Es handelt sich bei dem Vorwurf nicht um ein Gefühl, sondern um eine Behauptung, die auf einer Meinung beruht, die nicht belegt werden kann. Das Gefühl wäre gegebenenfalls die Sorge, dass die Mitarbeiterin den Betriebsfrieden mit ihrer feindlichen Einstellung gefährden könnte oder ähnliches. Würde darüber gesprochen werden, käme ein anderes Ergebnis zu Stande, und das Gespräch wurde anders verlaufen.
Fundstelle
Informationsverarbeitung
Zuordnung
Fall
Schule
Schlagworte
Gewichtung
(0)