Lade...
 

Eigenschaften der Mediation

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf der Seite Eigenschaften, die eine Unterseite zur Prägung der Mediation im Kapitel Mediationsverständnis darstellt, die dem Abschnitt Mediation des Fachbuchs Mediation zugeordnet ist:

Prägung Gedanken Eigenschaften Grundsätze Systemik Konstrukt Selbstregulation Identifikation

Worauf es ankommt: Die Eigenschaften kennzeichnen das Wesen der Mediation. Es ist wichtig, die Eigenschaften von den Grundsätzen abzugrenzen. Dieser Beitrag befasst sich mit den besonderen Verfahrenseigenschaften der Mediation. Beachten Sie bitte auch den Beitrag über die allgemeinen Eigenschaften der Verfahren. Er bildet den Ursprung für die Auseinandersetzung mit den Mediationseigenschaften. Erst die allgemeine Auseinandersetzung mit den Verfahren und der Versuch ihrer Abgrenzung hat zu der Erkenntnis geführt, wie wichtig es ist, den jeweiligen Charakter des Verfahrens herauszustellen, um die Verfahren voneinander unterscheiden zu können.

Einführung und Inhalt: Ein erster Zugang zu den Eigenschaften der Mediation ergibt sich aus dem Verfahrenszweck. Bei der Durchführung einer Mediation geht es darum, die Mediation zu verwirklichen. Nur so lässt sich die Lösung aus dem Prozess heraus entwickeln. Wann eine Mediation verwirklicht wird oder nicht, ergibt sich aus den Eigenschaftsmerkmalen. Anders formuliert:

 Merke:
Leitsatz 16215 - Was dem Wesen der Mediation zuwiderläuft, ist KEINE Mediation!

Warum sind die Eigenschaften so wichtig?

Eigenschaften sind die zum Wesen einer Person oder Sache gehörenden Merkmale. Die Notwendigkeit, die Eigenschaftsmerkmale der Mediation herauszuarbeiten und zu kennen, ergibt sich aus Irritationen und Ungenauigkeiten, die sich aus den Definitionsversuchen der Mediation ableiten. Die gesetzliche Definition ist ungenau. Indem sie nicht auf die Vermittlung hinweist, erschwert sie die Abgrenzung zur Schlichtung. Indem sie die Vertraulichkeit und Neutralität zum Tatbestandsmerkmal erhebt, werden Meditationen mit eingeschränkter Vertraulichkeit gegebenenfalls nicht mehr als Mediation behandelt. Dazu ein Beispiel:

Beispiel 14244 - Zwei Nachbarn streiten sich. Ein dritter Nachbar kommt hinzu. Er sagt er habe eine Ausbildung zum Mediator gemacht und könne den Streit mediieren. Die Nachbarn erklären sich damit einverstanden. Kaum hatte die Mediation begonnen, kam ein Fernsehteam vorbei und interessierte sich. "Können wir das im Fernsehen übertragen?", fragte der Regisseur. "Das interessiert bestimmt unsere Zuschauer". Alle waren damit einverstanden, sodass die Mediation jetzt öffentlich im Fernsehen übertragen wurde. Handelt es sich noch um ein vertrauliches Verfahren im Sinne des Mediationsgesetzes?


Wenn dieser Fall unter das Mediationsgesetz subsummiert wird, würde es sich nicht um eine Mediation (i.S.d. Gesetzes) handeln. Das ist kaum vorstellbar, wenn es doch eine Mediation war und der Mediator alles richtig gemacht hat. Kann die Übertragung im Fernsehen das zunichte machen? Das Problem hat auch Greger erkannt. Um das unerwünschte Ergebnis zu verhindern, stuft er manche Tatbestandsmerkmale als nicht essenziell ein. Methodisch eindeutiger ist die Unterscheidung zwischen Tatbestandsmerkmalen, die auf Eigenschaften und solchen, die Prinzipien abbilden. Eine präzise Auseinandersetzung mit der Legaldefinition finden Sie im Online-Kommentar zum Mediationsgesetz.

Online-Kommentar zum Mediationsgesetz 

Was sind die wichtigsten Merkmale der Mediation?

Weil sich die Verfahren aus ihrem Charakter ergeben sind auch für die Mediation die primären Verfahrenskriterien ausschlaggebend, um ihre Eigenschaften zu definieren. Die primären Verfahrenskriterien ergeben das Kommunikationsmodell, aus dem sich die wesensbestimmenden Mediationseigenschaften herleiten lassen. Die Unterscheidung zwischen Eigenschaften und Prinzipien ergibt sich aus der Auseinandersetzung mit dem Wesen der Mediation, das ihren Charakter umschreibt. Letztlich gibt auch die EU-Richtlinie hierfür einen Anhaltspunkt. Zusammengefasst konzentriert sich die Mediation auf nur drei wesentliche Eckdaten:

1. Die Parteien (Medianden) finden (selbst) eine Lösung.
2. Die Lösung basiert auf einem wechselseitigen Verstehen.
3. Die Lösung verwirklicht den maximalen Nutzen.

Beachten Sie bitte, dass diese Festlegung auf dem Konzept der Mediation beruht, dem die kognitive Mediationstheorie zugrunde gelegt wird. Die Eigenschaften stellen sich weniger präzise dar, wenn die Mediation wie in §1 Mediationsgesetz nur als die Unterstützung der Parteien zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Konfliktbeilegung angesehen wird. Handelt es sich um eine Dienstleistung, kommt noch die Hilfeleistung als ein Kriterium hinzu. Sie bedingt die Eigenschaft:

4. Die Unterstützung durch eine neutrale, dritte Instanz (Person).

Aus diesen Eckdaten lassen sich alle Eigenschaften herleiten. Nachfolgend soll beschrieben werden, wie und woraus die determinierenden Eigenschaften der Mediation abgeleitet werden.

Wie lassen sich die Eigenschaften herleiten?

Die Definition im Mediationsgesetz benennt nur einige Eigenschaften der Mediation und setzt diese mit den Prinzipien gleich. Dadurch kommt es zu Irritationen. Eigenschaftsmerkmale und Prinzipien stehen begrifflich nicht auf der gleichen Ebene. Sie sollten weder vermegt noch verwechselt werden. Die Prinzipien sind mit den Grundsätzen identisch. Grundsätze sind keine Eigenschaften. Es handelt sich lediglich um Bedingungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Eigenschaftsmerkmale verwirklicht werden. Mithin orientieren sich die Prinzipien an den Eigenschaftsmerkmalen und nicht umgekehrt.

Die nachfolgenden Gegenüberstellungen sollen helfen, die Eigenschaften aus der Definition zu extrahieren und gegen die Prinzipien abzugrenzen.1

 Forschungshinweis:
Die Eigenschaften müssen noch festgelegt und abgestimmt werden. Siehe Forschungsbedarf

Definition → Eigenschaften → Prinzipien

Eigenschaften und Prinzipien lassen sich wie folgt aus den Definitionsmerkmalen herleiten:

Definitionsmerkmal Eigenschaft Prinzip
vertrauliches Verfahren gesprächsoffen Vertraulichkeit
strukturiertes Verfahren komplex Informiertheit
Verfahren dynamisch -
Parteien streben an ergebnisoffen Ergebnisoffenheit
freiwillig selbstregulierend Freiwilligkeit
eigenverantwortlich verantwortlich Eigenverantwortlichkeit
einvernehmlich Konsensabhängigkeit Konsensprinzip
Konfliktbeilegung Nutzenorientierung
mit Hilfe einer Person Vermittlung Indetermination
unabhängig Metaebene Unabhängigkeit
neutral allparteilich Neutralität
ohne Entscheidungsbefugnis Kommunikationsmodell Indetermination
die Parteien durch die Mediation führt Vereinbarungen Indetermination

Prinzipien → Eigenschaften

Das Verhältnis von Prinzipien und Eigenschaften lässt sich wie folgt darstellen:

Prinzip Mediationsgesetz Zweck Eigenschaft
Offenheit evtl. §1 Suche nach einer Lösung ergebnisoffen
Vertraulichkeit §1 Abs.1,4 Schutz der Mediation und des Gesprächs gesprächsoffen
Freiwilligkeit §1 Abs.1 §2 Abs. 2,5 Parteiautonomie kontrollierbar
Informiertheit §2 Abs.6 Kenntnis aller entscheidungsrelevanten Umstände bewusst
Eigenverantwortlichkeit §1 Abs.1 gleiche Augenhöhe verantwortlich
Neutralität §1 Abs.2 §2 Abs.3 Unvoreingenommenheit allparteilich
Indetermination §1 Abs.2 Rollenfestlegung unbeeinflussbar

Der Bezugsrahmen

Den Bezugsrahmen ergibt das Wesen der Mediation. Das Wesen beschreibt die zu einer Person oder Sache gehörenden, beschreibenden Merkmale. Die "Sache" um die es geht, ist die Mediation. Sie ist der Prozess einer Vermittlung, die es den Parteien ermöglicht, selbst eine einvernehmliche, am allseitigen Nutzen orientierte Lösung zu finden. Diese Beschreibung beinhaltet im Grunde bereits alle wesentlichen Merkmale, aus denen sich die Mediation beschreiben lässt. Die Prinzipien sind dafür "lediglich" die Bediungungen, die diesen Prozess ermöglichen.

Bedeutung für die Mediation

Die Festlegung der Eigenschaften als das Wesen der Mediation ist der Orientierungspunkt bei der Auslegung aller Regeln, die darauf abzielen die Mediation zu verwirklichen. Sie erlauben die Unterscheidung, welche Tatbestandsmerkmale in §1 Mediationsgesetz disponibel sind und welche nicht. Die Frage wird sich also auch auf die Haftung aus.

Wesen der Mediation (Prägung)

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2024-03-16 11:31 / Version 73.

Alias: Mediationseigenschaften, Eigenschaft
Bearbeitungshinweis: Textvollendung erforderlich.
Prüfvermerk:


Based on work by Arthur Trossen und Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag November 21, 2024 21:59:16 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 6 Minuten