Lade...
 

Informationspflicht über die Dienstleistung

Neben den Informations- und Offenbarungspflichten muss der professionell tätige Mediator die in der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie die darüber hinausgehenden Offenbarungs- und Informationspflichten. Sie werden im Pflichtenverzeichnis zusammengefasst.

Zum Verzeichnis der Pflichten des Mediators
 Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das Mediatorenverzeichnis bei Wiki to Yes diese Angaben mit entsprechenden Eingabefeldern bei Ihren Userdaten vorhält. Sie müssen sie nur ausfüllen :)

Die dem Mediator nach der DL-InfoV obliegenden Informationspflichten sind:

  1. Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
  2. Anschrift seiner Niederlassung bzw. die ladungsfähige Anschrift, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  3. ggfalls: Handelsregister-, Vereinsregister-, Partnerschaftsregister- oder Genossenschaftsregistereintrag unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
  4. ggfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
  5. Berufsbezeichnung gegebenenfalls die Kammer, der Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung, der der Mediator angehört1 angehört, deren oder dessen Namen,
  6. ggfalls: verwendete allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anwendung von Standards), verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  7. ggfalls: Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  8. ggfalls: wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  9. ggfalls: falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Auf Anfrage muss der Mediator noch folgende Angaben vorlegen:

  1. Angaben über seine Qualifikation nach § 3 Abs. 5 Mediationsgesetz vorlegen
  2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
  3. die Verhaltenskodizes (Standards), denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

Die Angaben müssen dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitgeteilt werden. Sie sind am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind und müssen dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich gemacht werden.

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2022-10-26 11:49 / Version 13.

Siehe auch: Beratungshinweis, Dienstleistungsversprechen, Pflichten, Haftung, Pflichtverletzung, Pflichtenverzeichnis, Qualitätsmanagement, Fehlerverzeichnis, Schadenersatz

1 Hinweis: der Mediator ist kein regelmentierter Beruf (siehe Mediator-Beruf, weshalb die Berufsbezeichnung freigestellt ist.


Based on work by Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Samstag Dezember 28, 2024 03:30:08 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 2 Minuten