Abschlussfähigkeit
In der Mediation ist zwischen der Fähigkeit zur Verhandlung und der Fähigkeit zu unterscheiden, eine eine abschließende Vereinbarung zu treffen. Die Abschlussvereinbarung unterliegt einem eigenen Schicksal, weshalb sie eigenen Regeln unterworfen ist.
Wer verhandeln kann
kann nicht zwingend auch eine Abschlussvereinbarung herbeiführen.
Inhaltsverzeichnis
Anwendungsrecht
Die Frage, wer wie in der Lage ist eine Abschlussvereinbarung in der Mediation zu treffen, unterliegt dem sogenannten Anwendungsrecht. Der Unterschied zu dem, das Verfahren betreffende Mediationsrecht wurde in dem Buchabschnitt Recht ausführlich dargelegt.
Die Ebenen des Verfahrens der Mediation und die der Abschlussvereinbarung sind strikt zu unterscheiden. Wer in der Lage ist zu verhandeln, muss noch lange nicht dazu legitimiert und befähigt sein, auch die Abschlussvereinbarung abzuschließen.
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Die Abschlussvereinbarung unterliegt dem Anwendungsrecht (also dem gemeinen Recht) und orientiert sich an den sich daraus ergebenden Voraussetzungen zum Vertragesabschluss.
Abschlussfähigkeit
Die Abschlussfähigkeit benennt die Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen der abschließenden Vereinbarung in der Mediation. Weil es sich dabei um einen Vertrag handelt, kommt das Vertragsrecht zur Anwendung. Eine Einführung besonders für nicht juristische Mediatoren finden Sie in der Abteilung Fachwissen auf Wiki to Yes.
Die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss eines Vertrages können wie folgt zusammengefasst werden:
- Rechtsfähigkeit
- Geschäftsfähigkeit
- Formerfordernisse
- Keine Willensmängel
- Rechtsinhaberschaft
Rechtsfähigkeit
Grundsätzlich ist jede natürliche Person rechtsfähig. Von daher stellt dieses Prüfungskriterium keine hohen Anforderungen. Lediglich bei Personenvereinigungen muss geprüft werden, ob und wie sie eine vertragliche Verpflichtung eingehen können. Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts beispielsweise, die selbst nicht rechtsfähig ist, müssen alle Gesellschafter an der Vertragsvereinbarung beteiligt werden. Bei juristischen Personen, also Vereinigungen die selbst rechtsfähig sind, ist deren Verpflichtung wieder
unproblematisch. In dem Fall ist allerdings zu bedenken, dass eine juristische Person selbst nicht handeln kann. Damit sie rechtswirksam verpflichtet oder berechtigt werden kann, bedarf es einer wirksamen Vertretung. Der Mediator muss darauf hinwirken, dass sich die Parteien gegebenenfalls über die wirksame Vertretung vergewissern.
Geschäftsfähigkeit
Wer Verträge abschließt muss geschäftsfähig sein. Ist die Partei etwa wegen Minderjährigkeit oder krankheitsbedingt in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, muss der Vormund die Vereinbarung genehmigen. Der Mediator muss gegebenenfalls darauf achten, dass der Vormund oder der Betreuer hinzugezogen wird.
Formerfordernisse
In der Regel können Verträge mündlich geschlossen werden. In manchen Fällen hat der Gesetzgeber jedoch erhöhte Anforderungen für einen Vertragsabschluss errichtet. Dann kann es sein, dass die Vereinbarung nur wirksam wird wenn etwa die Schriftform eingehalten wurde oder eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat. Welche Formerfordernisse zu beachten sind, ist in dem Beitrag über die Abschlussvereinbarung im Einzelnen aufgelistet.
Bedeutung für die Mediation
...
Was tun wenn ...
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- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
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Siehe auch: Geeignetheit
Prüfvermerk: -