Die erschwerte Deckungszusage
Ein Ehepaar lebt in Trennung, Sie wollen eine Scheidungsfolgenregelung treffen. Streit soll unbedingt vermieden werden. Deshalb wenden Sie sich an einen Mediator. Als die Fragen der Kosten aufkommt, erkundigt sich der Mediator, ob die Parteien rechtsschutzversichert seien. Der Ehemann bejaht die Frage. Er wies aber darauf hin, dass der Versicherungsagent ihm gesagt habe, dass die Rechtsschutzversicherung nicht für Mediationen aufkomme. Der Mediator wunderte sich über die Auskunft und versprach, selbst bei der Rechtsschutz nachzufragen. Vorher hat er jedoch im Interent die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen eingesehen, woraus klar hervorging, dass die Kosten einer Mediation auch in dem vorliegenden Fall von der Versicherung abgedeckt werden.
Der Mediator ließ sich daraufhin von den Parteien bevollmächtigen, bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage in deren Namen einzuholen. Nach einiger Zeit erhielt er die Antwort, dass die Rechtsschutzversicherung zwar in dem vorliegenden Fall grundsätzlich die Kosten der Mediation decke, aber nur von Mediatoren, die von der Rechtsschutzversicherung bestimmt würden.
In der folgenden Korrespondenz wies der Mediator auf §2 Abs. 1 Mediationsgesetz hin, wonach nicht die Versicherung, sondern die Parteien den Meditor auszuwählen hätten. Es folgte eine umfängliche Korrespondenz, in der Gesetze und Rechtsprechung zitiert und interpretiert wurden. Nach einigem Hin und Her wurde die Deckungszusage ausnahmsweise erteilt, weil es sich um einen hoch qualifizierten Mediator handelte.