Kostenentscheidung
- ID
- 4642
- Ungereimtheit
- Kostenentscheidung
- Betrifft
- Staat
- Problemstellung
- Es gibt außer §243 FamFG keine Vorschrift, die das vorausgegangene, den Streit eskalierende Verhalten der rechtlichen Beurteilung des Gerichts im Rahmen der Kostenentscheidung zuführt.
- Verbesserungsvorschlag
- Die rein am Umfang des rechtlichen Obsiegens ausgerichtete Kostenentscheidung belohnt ein aggressives, streitförderndes Verhalten, obwohl die Parteien in fast allen Schuldverhältnissen nach §242 BGB zur Rücksichtnahme verpflichtet sind. Hier wäre es hilfreich, wenn das aggressive Verhalten in der Kostenentscheidung berücksichtigung finden kann.
- Gesetz
- ZPO 91 ff. u.a.
- Status