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Kostenentscheidung

ID
4642
Ungereimtheit
Kostenentscheidung
Betrifft
Staat
Problemstellung
Es gibt außer §243 FamFG keine Vorschrift, die das vorausgegangene, den Streit eskalierende Verhalten der rechtlichen Beurteilung des Gerichts im Rahmen der Kostenentscheidung zuführt.
Verbesserungsvorschlag
Die rein am Umfang des rechtlichen Obsiegens ausgerichtete Kostenentscheidung belohnt ein aggressives, streitförderndes Verhalten, obwohl die Parteien in fast allen Schuldverhältnissen nach §242 BGB zur Rücksichtnahme verpflichtet sind. Hier wäre es hilfreich, wenn das aggressive Verhalten in der Kostenentscheidung berücksichtigung finden kann.
Gesetz
ZPO 91 ff. u.a.
Status