§3 Abs. 5 verpflichtet den Mediator den Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren. Parteien sind (streng genommen) nur die Personen, die den Mediationsvertrag bereits unterschrieben haben oder die Medianden. Die Auskunftspflicht kann für diesen Personenkreis zu spät kommen.
Verbesserungsvorschlag
a) Streichung der Vorschrift weil es eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist
b) Änderung von §3 Abs. 5 Mediationsgesetz, indem der Mediator nicht nur den Parteien sondern den Interessenten gegenüber zur Auskunft verpflichtet wird.