Vergewisserung über Ablauf und Grundsätze
- ID
- Aufgabe 11074
- Bezeichnung
- Vergewisserung über Ablauf und Grundsätze
- Beschreibung
- Die Pflicht, sich zu vergewissern, dass die Parteien Ablauf und Grundsätze verstanden haben, ergibt sich aus §2 Abs. 2 Mediationsgesetz. Die Pflicht geht nicht weit genug. Damit die Grundsätze verbindlich werden, müssen sie vereinbart werden.
- Verwendung
- Phase 1
- Relevanz
- Pflicht
- Zuordnung
- Mediation allgemein
- Fundstelle
- Initialisierung
- Rechtsquelle
- Schlagworte