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Verhandlungsfähigkeit

Die Verhandlungsfähigkeit beschreibt die Möglichkeiten der Partei, ihre Interessen in dem Verfahren wahrzunehmen. In der Mediation findet die Interessenwahrnehmung ihren Schwerpunkt bei der Interessenerhellung. Aber nicht nur dort. Wenn es anschließend um die Verhandlung geht, muss die Partei in der Lage sein, ihre Wünsche und Vorstellungen frei zu äußern, ohne dass sie sich darin beschränkt fühlt. Rechtlich ist diese Möglichkeit durch die Freiwilligkeit garantiert. Psychologisch kann die Freiwilligkeit eingeschränkt sein, je nachdem in welchem Verhältnis die Partei zum Gegner steht. Steht sie in einem Machtgefälle, dass sie daran hindert ihre Gedanken zu äußern, könnte sich bereits ein Mangel der Verhandlungsfähigkeit herausstellen. Mithin bedeutet die Verhandlungsfähigkeit:

Merke:1

Verhandlungsfähigkeit ist die Fähigkeit auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln und die eigenen Gedanken und Interessen einzubringen

Der Mediator muss prüfen ob die Möglichkeit besteht auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln. Hat er Zweifel, muss er mit den Parteien erörtern, wie diese zu beseitigen sind. Er hat ein ausreichendes Instrumentarium, das von der Allparteilichkeit bis hin zur Prozessgestaltung, wie etwa der Zulassung von Beiständen reicht.

Hinweise und Fußnoten

Siehe auch: Mediationsfähigkeit
Bearbeitungshinweis: Textvollendung erforderlich.
Archiv: Ein Beitrag zum Facharchiv
Prüfvermerk: -

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Seite zuletzt geändert am Donnerstag Dezember 5, 2024 23:33:56 CET.

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