Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen zwei wichtige Maßnahmen, die sogenannte Täter-
arbeit und die elektronische Aufenthaltsüberwachung, in das Gewaltschutzgesetz aufgenom-
men werden. Zum einen soll in sogenannten Hochrisikofällen das Gewaltschutzgesetz um
die Möglichkeit der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung durch die Famili-
engerichte ergänzt werden. Ferner soll das Gewaltschutzgesetz um die Rechtsgrundlage zur Anordnung einer ver-
pflichtenden Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs ergänzt werden (§ 1 Absatz 4 Gew
SchG-E).