Verschwiegenheitsverpflichtung
- ID
- 16246
- Bezeichnung
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Beschreibung
- §4 Mediationsgesetz legt Mediatoren eine Verschwiegenheitspflicht auf, nicht jedoch den Parteien. Wenn sie zur Verschwiegenheit verpflichtet werden sollen, bedarf es einer Vereinbarung, die als Verschwiegenheitsverpflichtung oder als Vertraulichkeitsabrede bezeichnet wird. Die Verschwiegenheitsverpflichtung enthält einen Beweismittelverzicht.
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- Verfahrenstyp