Jemand betreibt die Mediation ohne Mediator zu sein.
- ID
- 1461
- Bezeichnung
- Jemand betreibt die Mediation ohne Mediator zu sein.
- Kategorie
- Berufstätigkeit
- Gewichtung
- haftungsrelevant
- Fehlertypologie
- Die Durchführung einer Mediation ist (noch) nicht an einen Beruf gebunden. Eine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes erwartet jedoch das professionelle Verständnis bei der Durchführung der Mediation und die Bereitschaft, für die damit verbundenen Rechte und Pflichten einzustehen. Wer eine Mediation durchführt, sollte also klarstellen, ob der darauf abzielende Rechtsbindungswille vorliegt oder nicht. Wenn für die Dienstleistung ein Honorar verlangt wird, ist allerdings davon auszugehen, dass ein Rechtsbindungswille vorliegt. Von diesem Vorbehalt abgesehen bestehen keine Bedenken eine Mediation (gegebenenfalls unentgeltlich) durchzuführen.
- Fehlerbehebung
- nachträgliche Klärung des Rechtsbindungswillens (für die Korrekte Durchführung der Mediation einstehen zu wollen)
- Fehlervermeidung
- Klarlegung des Rechtsbindungswillens und der Verantwortlichkeit
- Premium
- Created
- Friday April 28, 2017 11:45:05 CEST
by Trossen Arthur