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§7 ZMediatAusbV

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Ausbildungsverordnung Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Anlage

§ 7 Übergangsbestimmungen
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und 4 genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat. Wird die Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017 durchgeführt, ist entsprechend § 4 Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die Fristen des §3 Abs1 Satz 3 und des §4 Abs.1 am 1. September 2017 zu laufen. Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 beginnen die Fristen abweichend von Satz 1 mit Ausstellen der Bescheinigung zu laufen.


Ausbildungsabschluss vor 2012
90 Stunden und 4 Mediationen.
Weil die Verordnung Zweitstunden erwähnt und nicht von Präsenzstunden spricht (obwohl der Terminus ansonsten in der VO verwendet wird), kann davon ausgegangen werden, dass für die Altfälle auch ein Fernstudium mit der entsprechenden Stundenleistung genügt. Nicht ausreichend wären Unterichtseinheiten, die meist mit 45 Minuten gerechnet werden. Das Ausbildungsinstitut muss keine Bescheinigung nach den § 2 Abs. 6 ausstellen, die auf § 2 Abs. 3 und 4 Bezug nimmt, weil die ZMediatAusbV erst am 1.9.2017 in Kraft tritt.
Ausbildungsabschluss vor 2017
120 Stunden und 1 Supervision bis 1.9.2017.
Wegen des Bezuges auf § 2 Abs. 3 und 4 handelt es sich um Präsenzstunden. Auch müssen nach § 2 Abs. 3 ZMediatAusbV die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermittelt worden und praktische Übungen sowie Rollenspiele durchgeführt worden sein. Die Inhalte können sich auf den gesamten Ausbildungsumfang verteilen und müssen nicht zwingend als Lektorate in Präsenzstunden absolviert worden sein. Das ergibt sich aus §2 Abs. 4 der Verordnung, der zwar eine Mindestpräsenzstundenzahl festlegt, für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte gem. Spalte III der Anlage aber nur Zeitstunden (also entweder Präsenz- oder Fernstudienanteile) vorsieht.
Das Ausbildungsinstitut muss hierüber keine Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 ausstellen, weil die ZMediatAusbV erst am 21.8.2016 erlassen wurde. §7 Abs 2 erfasst auch Fälle, die zwischen 2012 und 2016 ihre Ausbildung absolviert haben. Für diesen Zeitraum ist es den Instituten gar nicht möglich, die Ausbildung nach § 2 Abs. 6 zu bescheinigen. Dass dies für die Fälle der Ausbildungen nach dem Erlass und bis zum, Inkrafttreten erfolgen solle, sieht die VO im §7 Abs. 2 nicht vor. Dehalb ist §7 Abs.2 so zu verstehen, dass auch in diesen Fällen keine Vorlage einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 6 erforderlich ist. Es entspricht aber der Fürsorgepflicht, wenn die Institute den Präsenzstundenanteil und die Vermittlung der Themen als der ZMediatAusbV unterliegend - wie auch immer - offenlegen.
Ausbildungsabschluss vor 2017, nachgereichte Supervision bis 2018
120 Stunden (wie zuvor beschrieben) bis 1.9.2017 und 1 Supervision bis 1.10.2018.
Die Tatsache, dass die Supervision wegen des Verweises auf §4 Abs. 2 ZMediatAusbV wie eine nach der Selbstzertifizierung durchgeführte Supervision behandelt wird, erlaubt die Schlussfolgerung, dass der Absolvent die Supervision auch bei einem nicht vom Ausbildungsinstitut angeschlossenen Supervisor durchführen kann. Der Supervisor bescheinigt die Supervision nach §4 Abs. 2 ZMediatAusbV.
Ausbildungsabschluss nach 2017
Das Ausbildungsinstitut bescheinigt den §2 Absatz 3 und 4 genügenden Ausbildungslehrgang und die Supervision nach § 2 Abs. 6. Bei einem 120 Präsenzstunden überschreitenden Ausbildungslehrgang, dürfen die Inhalte auch im Fernstudienanteil vermittelt werden. Die Supervision kann nicht in die Präsenszausbildung eingerechnet werden.
Fortbildung und Supervisionen
Nach §7 Abs. 3 sind auch die Fälle der Übergangsregelung zum zertifizierten Mediator nach §1 und 2 zur Fortbildung und Supervision verpflichtet. Das ergibt sich aus dem Verweis auf §3 Absatz 1 Satz 3 und §4 Absatz 1 ZMediatAusbV. Die Frist beginnt am 1. September 2017, endet also für die vier nachzureichenden Supervisionen am 30.8.2019 und für die ersten 40 Stunden Fortbildung am 30.8.2021. Danach sind weiterhin und regelmäßig 40 Stunden Fortbildung in 4 Jahren nachzuweisen. Bei zertifizierten Mediatoren, die die Ausbildung nach dem 26.6.2012 und vor dem 1.9.2017 abgeschlossen haben und wenn die (erste) Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017 durchgeführt wurde, beginnt die Frist ab dem Datum der Supervisionsbescheiningung.

Hinweise und Fußnoten
Dieser Beitrag ist Teil des Kommentars zur Ausbildungsverordnung.
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Bearbeitungsstand: 2023-09-26 17:25 / Version 38.

Siehe auch: Ausbildung
Diskussion (Foren): Siehe Ausbildungsforum
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