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Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren ist ein an öff. rechtl. Regeln ausgerichtetes Verfahren. Dieser Beitrag soll einen Überblick geben und die Besonderheiten dieses Verfahrens herausstellen. Einzelheiten zu den Verhandlungen und den Optionen innerhalb eines Gerichtsverfahrens entnehmen Sie bitte dem Beitrag Gerichtsverhandlung.

Die Gerichtsverhandlung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie ist in der Regel öffentlich. In besonderen Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen oder kann ausgeschlossen werden. Der Verfahrensgang richtet sich stets nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht, das in speziellen Verfahrensgesetzen festgelegt ist. Welches Recht anwendbar ist, hängt von der Zuständigkeit des Gerichtes bzw. der Gerichtsbarkeit ab.

Verfahrensvorschriften

Folgende Verfahrensvorschriften sind zu unterscheiden:

  1. Zivilprozess: Zivilprozessordnung (ZPO)
  2. Familienverfahren: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Familienverfahrensgesetz (FamVFG)
  3. Verwaltungsprozess: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  4. Arbeitsgericht: Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
  5. Sozialgericht: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
  6. Finanzgericht: Finanzgerichtsordnung (FGO)

Tatsachenfeststellung

Ein Gerichtsverfahren fokussiert stets die Faktendimension des Streitkontinuums und verknüpft diese mit einer Rechtsfolge. Die Beibringung der zur Entscheidung führenden Tatsachen hängt von dem Verfahren ab. Zu unterscheiden sind Tatsachen, die dem Beibringungsgrundsatz unterliegen von solchen, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen. In einem Fall sind die Parteien für die Beibringung (den Vortrag) der Tatsachen verantwortlich, im anderen Fall werden die Tatsachen vom Gericht ermittelt. Auch wenn die Parteien für die Beibringung der Tatsachen verantwortlich sind, sind sie zur Wahrheit und Vollständigkeit verpflichtet.

Verfahrensregeln

Die Verfahrensgesetze sind öffentlich-rechtlicher (hoheitlicher) Natur. Sie stehen nicht zur Disposition der Parteien. Gestaltungsräume ergeben sich nur dort, wo Verfahrensvorschriften nicht entgegenstehen.

Streitigkeit

Das Gerichtsverfahren wird als ein streitiges Verfahren bezeichnet, weil es darum geht einen Streit zu entscheiden. die Entscheidung über den Streit erfolgt entweder durch Urteil oder Beschluss. Je nach dem Instanzenweg ist die Entscheidung anfechtbar. Die Anfechtung erfolgt entweder durch Beschwerde, Berufung oder Revision. Das Rechtsmittel ist begründet, wenn die Vorinstanz einen Verfahrensfehler begangen hat.

Zur Entscheidung kommt nur der streitige Sachverhalt. Er wird vom Richter mit der sogenannten Relationstechnik ermittelt. Die Begründung der Entscheidung orientiert sich an den gesetzlichen Tatbeständen des Sachverhaltes, der zur Entscheidung ansteht.

Entscheidung

Strategisch betrachtet für die Entscheidung immer zu der Beantwortung der Frage, wer recht hat oder nicht. der Prozess ist grundsätzlich kontrovers angelegt, weil die Parteien durchaus unterschiedliche Ziele verfolgen. Die Lösungsmenge, über die zu entscheiden ist, wird im Antrag vorgegeben. Weil sie nicht erweitert werden kann, ist das Gerichtsverfahren Spielstrategisch ein sogenanntes Null-Summen-Spiel.

Das Null-Summen-Spiel kommt in der Kostenentscheidung zum Ausdruck, wo der unterlegene Teil im Umfang seiner Unterlegenheit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Strategie

Das Null-Summen-Spiel liegt grundsätzlich eine Konfrontation nahe. Das sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Gerichtsverfahren durchaus auch kooperative Elemente haben kann, wenn es nicht zur Kooperation führt. Damit ist das Gerichtsverfahren eines der wenigen Verfahren, das mit unterschiedlichen Strategien zurecht kommen kann.

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